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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1822-01-01 · 2 (1822) · p. Seite 392

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
2 (1822)
Date
1822-01-01
Page
Seite 392 (sequence 198)
Language
German
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392 bezweckt denjenigen Zustand, wo es einem jeben Unterthan frei steht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so frei, als es ihm beliebt, zu gebrauchen, er läßt nichts zu, was das Aufschwingen des menschlichen Geistes aufhalten oder hemmen könnte, und vernichtet dadurch jede Gewalt und jeden Zwang. In einem solchen Staate kann aber auch keine herrschende, keine mit bürgerlichen Prärogativen versehene Religion sein. Verf. fährt nun fort in Bezug auf die Juden (§ 49 — 62). Wenn es nun keine herrschende, keine Staatsreligion giebt, so dürfe auch die Religionsverschiedenheit kein Grund sein, den Juden der politischen und bürgerlichen Rechte zu berauben. Einsetzung in den Genuß des vollen Menschen- und Staatsbürgerrechts sei daher der erste Schritt zur Veredlung und Verbesserung. Wer von einem Staate aufgenommen und zu den Bedürfnissen und Lasten desselben in gleichem Maaße, wie jeder beiträgt, sei Staatsbürger. Der Verf. meint, daß wenn man den Juden von einem Theil der staatsbürgerlichen Rechte ausschließt, so müsse man ihm auch einen Theil der bürgerlichen Lasten dafür in Abzug bringen; und umgekehrt, erhebet man den Christen zu höheren politischen Rechten, so müsse man ihm auch größere politische.Lasten auffegen, als dem Juden- Dies nur sei Conseq uenz!—Aber woher diese Consequenz? Wie stimmt dies mit dem vom Verf. aufgestellten Princip der allgemeinen Freiheit überein? Hat nicht ein jeder Jude als Staatsbürger Anspruch auf alle Rechte eines Staatsbürgers, und ein jeder Christ das Recht zu fodern, daß alle Pflichten von seinem Mitbürger, dem Juden geleistet werden? Wer will das genaue Aequivalent zwischen dem Entziehen

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