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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1822-01-01 · 2 (1822) · p. Seite 390

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
2 (1822)
Date
1822-01-01
Page
Seite 390 (sequence 196)
Language
German
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390 gleichgültig und als Mensch, als Mitglied des Staats interessire er sich für ihn. Zweck des Staats sei, den Zweck der Menschheit überhaupt und im Atgemeinen zu ermöglichen, die großen Tendenzen des menschlichen Lebens, physisches und psychisches Wohl in jeder Hinsicht zu begründen. Die Religion aber beziehe sich nur auf die geistige Seite des Menschen, und wiederum nur auf einen Theil dieser, das Gcmüth. Die Kirche greife also in die Zwecke des Staats, wie umgekehrt der Staat auch die Zwecke der Kirche gleichsam unbewußt befördere, und in so fern kenne auch der Staat das Institut der Kirche an, kenne selbst mehrere positive ausschließende, aber nur sich ausschließende Kirchen an, und muß sie anerkennen, wenn sie acht moralischer Natur sind. Die Kirche sei und könne also im Staate enthalten sein, aber der Staat nicht in der Kirche, weil das Engere nicht das Weitere/ sondern nur das Ganze den Theil umschließen könne. Jeder könne in den Staat treten, der Religion überhaupt hat, noch mehr, jeder der Mensch ist, wenn er sich auch zu keiner Kirche bekennt, wenn er nur die Religion aller Menschen hat. — Ree. stimmt nun wohl im Ganzen mit den Ansichten des Verfassers überein, muß es aber bedauern, daß dieser seine Begriffe über Staat und Staatszweck so sehr verwirrt, und sich darüber so unbestimmt ausdrückt. Der Verf. sieht mit so manchem andern den Staat für eine Zwangsanstalt an, ob er gleich nachher sagt, Zweck des Staats sei, den Zweck des Menschen überhaupt und im Allgemeinen zu ermöglichen, die großen Tendenzen des menschlichen Lebens, physisches und psychisches Wohl in jeder Hinsicht zu begründen. Daß weder das Eine noch das Andere

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