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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1822-01-01 · 2 (1822) · p. Seite 389

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
2 (1822)
Date
1822-01-01
Page
Seite 389 (sequence 195)
Language
German
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389 Der dritte und Hauptabschnitt (§28—424) handelt vondenMitteln zurUmbildung verIuden. So erklärbar der Jude eine Erscheinung der Zeit sei/ so müsse sein Standpunct doch ein anderer werden. Aber/ sagt der Verf., dies ist nicht bloß durch Umformung seiner, als noch vielmehr durch die Umformung unserer Begriffe möglich. Es werden daher zunächst die Fragen untersucht: giebt es eine herrschende Kirche, eine Staatsreligion? kann es eine solche geben? In der Beantwortung dieser Fragen werden unterschieden, erstens Theorie (§ 32—73), zweitens Anwendung (§ 74—124). Verf. ist der Meinung, eine herrschende Kirche, eine Staatsreligion, sei in fich ein Widerspruch, wie eine politische Religion, ein kirchlicher Staat ein Unding, oder gelinder ausgedrückt, eine Täuschung sei. Das Raisonnement ist folgendes: Herrschaft, Zwang, können nur ein Prädicat des Staats, Freiheit aber nur das Prädicat der Kirche, des Glaubens sein. Religion sei nur etwas Subjectives, in der Individualität des menschlichen Wesens liegend; Staat aber sei nichts individuelles, sondern ein Abstract, eine moralische Person. Eine Religion des Regenten, eines Individuums könne es daher geben, und diese könne, wenn man sich mit Rückficht auf die Kirche constituiren will, gesetzlich bestimmt werden, aber eine Religion des Staats sei undenkbar. Eine herrschende Kirche habe nur Sinn und Werth, wenn mit ihrem Bekenntnisse äußere politische, bürgerliche Vortheile verbunden sind, eine bevorrechtete Religion mache aber ihr Bekenntniß zu einer Sache der Nützlichkeit und des Vortheils, schließe also alle innere Freiheit und Tugend aus. Als Bekenner einer Religion sei der Bürger dem Staate i.Bd.2H. Cc

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