Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 276 (sequence 82)
- Language
- German
- Belongs to
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276 denkbar, der durch Belisarius Siege, Italien und Africa dem Reiche wiedergegeben hatte. So ist denn diese Constitution, mitHinweglassung alles Unpractischen, m den Justinianeifchen Code^ aufgenommen worden, als die einzige, die hier des suri coronarii der Juden, und der Patriarchen überhaupt Erwähnung thäte^). L. Außer den beschränkenden Gesetzen, rücksichtlich des auri eoionarü, sind aber die Patriarchen und ihre Nachfolger, die Primaten, noch vorzüglich in einer Hinsicht beschränkt. Durch ein zu Constantinovel ertheiltes Gesetz der Kaiser Arcadius und Honorius vom Jahre 398, ist den Oberhauptern der jüdischen Syna» goge alles Recht, die Civilstreitigkeiten der Juden zu entscheiden, genommen, und ihre Jurisdiction lediglich auf religiöse Angelegenheiten, und dafern sie zu Schiedsrichtern gewählt würden, beschränkt worden"^). Da wir ohnehin bei der Darstellung des Privatrechts der Juden in Rom, auf diesen Gegenstand zurückkommen müssen, so mag die weitere Ausführung desselben bis dahin ausgesetzt bleiben. So weit, was über die Rechte der jüdischen kirchlichen Würden in der Römischen Gesetzgebung zu sagen ist. Noch weit wichtiger aber ist die Darstellung des Umfangs der Freiheit religiöser Ausübung, welche den Juden im Allgemeinen gestattet war, eine Darstellung, die wir dem nächsten Kapitel vorbehalten. (Die Fortsetzung folgt.) 193) I. 17. e. 5llSt. äe^uä. (I. 9.) 199) l. 10. e. Ikeoä. äs jurisä. (II. 1> ZX.