Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 269 (sequence 75)
- Language
- German
- Belongs to
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269 wieder zurückstellen läßt, sondern dem kaiserlichen Schatze zuweist, dann aber das weit Wichtigere, daß den Juden selbst diese Spenden an ihre Patriarchen niemals eine Last dünkten, und daß sie es gewiß für eine größere Bedrückung hielten, in diesen Spenden durch Gesetze beschränkt zu seyn, als von Zeit zu Zeit dazu angehalten zu werden. Diese Ansicht wird durch die Fassung des folgenden Gesetzes vom Jahr 404 bestätigt, worin Honorius die im Jahre 399 verpönte Einziehung der Patriarchensteuer wiederum frey giebt. läsm ^. ^.Haäriario?5.?. I. 17. LocZ. 1!teo6. äs 5uä. (XVI. 8.) Ouclum ju55ei-smu8, ur. ea, yuas?atrisrcnis s 5u6aei5 istarulii partium ex consuetuclins xraedebaa- Mr mim'me praederenrur. Vei^im nunc, smota prima ju88i0QS 86cun6u.m venerum?riocipum 8tatura privileAia, cunct<)8 8cirs volumu8, ^u6aei8 mitteriäi copiam a no8Na clememia esss conesssam. Es ist in flch höchst auffallend, daß Honorius/ der vor fünf Jahren, im Jahre 399, die Einziehung der Patriarchensteuer aufs nachdrücklichste verbot, im Jahre 404 diese Constitution Wied rum aufhebt, und alles, was früher Rechtens gewesen war, eintreten läßt. Gothofredus sucht den Grund dieser Veränderlichkeit darin, daß Honorius im Jahre 399 mit seinem Bruder Arcadius wahrscheinlich entzweit gewesen sen, und daher den innigen Zusammenhang der occidentalischen 189) 6omm. aä lex. 14. Coä. I'keoä. k. r.