Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 76)
- Language
- German
- Belongs to
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S70 Juden mit denen des Oriente habe unterbrechen wollen, daß aber 404 jener Hader beseitigt gewesen, und daher das aus demselben hervorgegangene Gesetz zugleich mit seinem Grunde aufgehoben worden sey. Es ist aber nicht allein von Gothofredus nicht erwiesen worden, daß die fragliche Constitution von 399 sich einzig und allein auf die occidentalischen Juden erstreckt habe, zu welcher Behauptung die angeführten Worte i^arum x>Ai-num uns nur ein schwacher Beweis dünken, sondern die Geschichte kennt überhaupt keine Veränderungen, die von 399 — 404 in den Gesinnungen beider Brüder vorgegangen wären. Es war dies die Zeit-, wo die Einfälle des Manch und seiner Gothen, Italien und Hessen schwachen Beherrscher in solche Angst und Qual versetzt hatten, daß an Verhandlungen mit dem Hofe von Constantinopel nicht ^edccht wurde: es ist auch nicht eine Spur davon vorhanden, daß die früh vom Rufinus und Stilicho genährte Feindschaft der bejden Brüder, in diesen kritischen Zeiten zu besserex Gesinnung umgeschlagen sey. Wenn aber die vorliegenden Constitutionen Gothofredus zu dieser Behauptung veranlassen, so könnten auf eben solche Weise noch unzahlig andere Gründe erfunden werden. Mir scheint die Lösung ganz nahe zu liegen. Betrachtet man Nur das Jahr 404, in welchem die zweite Constitution gegeben wurde, und den Ort, Rom, an welchem sie gegeben wurde, so werden die Gründe der Veränderlichkeit dem, welcher nur einigermaaßen die Geschichte der Zeit kennt, bald einleuchten. Am 29sten Marz des Jahres 403 hatte der mannhaste Stilicho in der Schlacht bei Pollentia das vom Alarich bedrohte Italien befreit, und durch spätere Ereignisse denselben