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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1822-01-01 · 2 (1822) · p. Seite 245

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
2 (1822)
Date
1822-01-01
Page
Seite 245 (sequence 51)
Language
German
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245 bedeutender ist der andere Grund, den Gothofredus für seine Behauptung anführt, uämlich der, daß sich Arcadius in dem obgedachten Gesetze nur auf Eonstantinus, Constantius, Valentinianus und Valens berufe, ohne der unmittelbar vorangegangenen Regierungen seines Vaters, des Gratianus und des anderen Valentinian Erwähnung zu thun. Auch sage Arcadius ausdrücklich in diesem Gesetze, In consei-vanclis eoruiri xrivileßiis vstsi-ss imitsmur, wodurch er ja deutlich zu verstehen gebe, daß er die Constitutionen seiner unmittelbaren Vorgänger ganz und gar aufheben wolle Dem unbefangenen Beurtheiler werden nun diese Gründe äußerst unbedeutend vorkommen müssen, denn, wie hatte Arcadius seine Vorgänger anführen sollen, wenn diese überhaupt kein Gesetz über den Gegenstand, den er behandelt, erlassen; die Verwnnderung des Gothofredus, daß solches nicht geschehen, setzt ja vielmehr voraus, was er erst zu eriveisen hat, daß solche aufhebende Gesetze wirklich bestanden haben. In den Worten veteres imitsmur liest aber Gothofredus sicherlich zu viel, wenn er darin finden will, daß dieses ein Nichtübereinstimmen mit den Grundsätzen der unmittelbar vorangegangenen Kaiser andeute. Würde nicht vielmehr Arcadius, wenn sol» che aufhebende Gesetze in der Zwischenzeit gegeben worden wären, wie Gothofredus meint, grade diefe Gesetze nahmhaft gemacht, und sein abweichendes Rescript als ein solches bezeichnet haben? Setzt nicht der Umstand, daß er seine Constitution an die Gesetze langst 129) Lomm. sä 1. 13. L. I'K. äs luä. (XVI. 8.) l.Bd.2.H. R

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