Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 2 (1822)
- Date
- 1822-01-01
- Page
- Seite 234 (sequence 40)
- Language
- German
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234 Römischen Gesetzen zu thun hat/ giebt folgende Dichotomie: I. Rechte der jüdischen Dignitarien im Römischen Reiche, ganz unabhängig von ihrer Stellung im jüdischen Volke, selbst, aber m Mer Vergleichung mit den Würdenträgern der orthodoxen Kirche in demselben Römischen Reiche. II. Eingriffe in die absolute Freiheit ihrer inneren Befugnisse, und Beschränkungen derselben durch die herrschende Staatsgewalt. I. Es ist zwar auffallend und inconsequent, aber darum nicht minder wahr, daß von den ersten Zeiten an, in welchen sich die Beherrscher Roms zum Christenthun: bekannten, bis zu der Zweiherrschaft des Areadius und Honorius herab, also wahrend der Dauer des ganzen vierten Jahrhunderts, den Beamten der jüdischer» Synagoge dieselben Rechte, ja dieselbe Heiligkeit (8avctimQQis) zugesprochen wurde, welche man den ersten Geistlichen der christlichen Kirche zuerkannte. Diese ersten Geistlichen aber sind die Bischöfe, Presbyteri und Diaconi^). Ein entscheidendes Zeugniß hierüber giebt eine Constitution der beiden obgedachten Kaiser, Arcadius und Honorius vom Jahre 397. H.res(1iu5 er Honorius (üsssario. 1. 13. e. 1'k. (k. t.) ^ucZaei 51M obstrieU eaeriinoniis suis. Nos inssrea in eoussrvanclis eorum ^rivilsAÜs versres imirsmur, Quorum sanetionivus äekniruni esr, ut 105) (-otliofr. eomm. aä 1. 24. e. I'k. äs oz)ise. XVI. 2.