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Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums · 1823-01-01 · 1 (1823) · p. Seite 51

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Journal
Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
Volume
1822-1823
Issue
1 (1823)
Date
1823-01-01
Page
Seite 51 (sequence 63)
Language
German
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51 gehen, und auf eine streng consequente (und wenigstens in so fern lobenswert^) Weise die Juden vom Erdball zu vertilgen, und die bestehende Kluft mit ihren b egra> denen Leibern zu füllen, oder in der Gesetzgebung zu vergessen, daß es Juden gäbe, und so die Kluft zu füllen mit ihren auferstandenen Geistern. Nur was in der Mitte liegt, ist vom Uebel. Wir aber wollen bei der Darstellung der folgenden Gesetzgebung die gewöhnliche Eintheilung in Staatsrecht und Privatrecht zu Grunde legen. Erster Abschnitt. Staatsrecht. I. Kirchliche Würden. Die Bestimmtheit, die wir uns zum Gesetz gemacht haben, fordert, daß die in dieser Nummer abzuhandelnden Punkte genau festgestellt und begränzt werden. Es kann nun nach dem Gesichtspunkte dieser Abhandlung nicht die Absicht seyn, über die Kirchlichen Würdenträger bei den Juden als solche zu sprechen, und ihre innerliche Geschichte und Wesenheit abzuhandeln. Nur in so fern die Römische Gesetzgebung auf dieselben Rücksicht nimmt, nur in so fern kaiserliche Constitutionen an und über dieselben erlassen sind, muß die Frage nothwendig hier aufgeworfen werden, wer sind die in beiden Codices und fast in )cder Constitution derselben vorkommenden Beamten, und welches ,st die Stellung, die sie, nicht bei den Juden, sondern in der Römischen Gesetzgebung einnehmen? Me brauchen in so fern kaum zu bemerken/ daß unser Standpunkt, D 2

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