Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 1 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 32 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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32 fangenen sich in den Stand der Libertinität zu versetzen wußten, sind sie Römische Bürger/ und sie theilen diesen 5taru5, mit den in den verschiedenen Theilen des Römischen Reichscolosses so sehr zerstreueten Religionsgenossen, von denen Philo (in vxp. p. 971.) sagt: <rob5 ^e/^sg ka« evFs/^oves'S'ro^ «rwv Lb^5175>1?e VNS'ol/? »ITT-^^ol/^ «xve^ovi-^ ^^). Die Decrete beim Josephus ^) nennen sie Tr-o^/Tn, pw^s/covlov^/o/, oder 750- ^/in/ ^e^e^o/ Ist es aber eben erwiesener Grundzug altertümlicher Denkweise, jede Religionsaußerung als, vaterlandische Sitte, bei dem eigenen, wie bei dem fremden Volke zu ehren, so ist, wie gezeigt worden, namentlich in dem Rom der heidnischen Kaiser, an eine abgesonderte Gesetzgebung über Juden in dem neueren Sinne des Wortes nicht zu denken. Einzelne Pflichten gegen den Staat zu erlassen, weil sie mit religiösen Ausübungen zu streiten schienen, dazu verstand sich wohl, vielleicht mit Unrecht, der über das Kleinliche erhabene Sinn der Römer"). Hätten sie aber die Gesetzgebung durch die Religion bedingen lassen wollen, so hätte eine hundertfache nicht hingereicht. Deswegen die Dürftigkeit der Pandekten in dem Judenpunkte, im Gegensatz des Codex. Eine Pandektensielle"), auf die wir noch unten zurückkommen müssen/ spricht den ganzen Geist 13) S. auch?k!1o!a oxx. x. 1029. 54) äar. XIV. csx>. 10. 14) losexku, änrh. XIV. cs?. 10. ß. 11- 15. 16« 17- 18. 1ö)!. 3. Z. 2. O, äo äocuriosidu» 150. 21,