Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Journal
- Zeitschrift für die Wissenschaft des Judenthums
- Volume
- 1822-1823
- Issue
- 1 (1823)
- Date
- 1823-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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30 erhob nicht die wirksame Kraft des inwohnenden Gedankens, sondern daß sie Erbtheil hochverehrter Ahnen waren, drum nicht theurer als jedes andre Vermachtniß, als Sitte und Vaterland, Verfassung und Gesetz. Reliaionskrieg, Ketzerthum und religiöse Toleranz sind Begriffe dem Alrerthum fremd/ und Entweihung ist es der Sprachen des Alterthums, daß sie diese zu bezeichnen gebraucht wurden, vornehmlich gilt dies alles von den Römern. Sie, die jedem Municipium das eigenthümliche Leben in Sitte und Gesetz mit schonender Fürsorge erhielten, hätten jegliche Art von Anbetung anders, als in dem Sinne des Anbetenden betrachten sollen? Wir suchen in den Gesetzen der alten Zeit nach, und finden mancherlei Abstufungen des Bürgerrechts: cives Aomgni, I_.atini coloniai-ü, I^atiiu ^uniani, endlich Peregrinen, äeäiricil «). aber man weise das andre Gesetz auf, das die Civttat an die Verehrung des Jupiter geknüpft und die Anbeter des iranschen Ormuzd, des Osiris und Brahma eben deswegen als Nichtbürger behandelt habe, man weise das andere Gesetz auf, das den Käse- und Wollhandel, und das Recht der Nachtwachterposten mit dem Gott in Verbindung gesetzt, zu dem man sich bekannte. Wir kommen auf die Juden zurück. Daß diese eine eigenthümliche Gottesverehrung hatten, konnte ihnen da nicht hinderlich werden, wo es eine vaterländische, aber keine durch vermeintliche Wahrheit herrschende Kirche gab: vielmehr hatten, wie der gewaltige Schüler des Stagyriten, die besseren und größeren k) Vssi 6omm. KK. i. §. 13. ot »y<z. S. meine Scholien zum Gajus. S. 25. und folg.