Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1868-1869)
- Issue
- Heft 2 (Januar 1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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112 66 Wiener Aerzte contra die Veschneidung. dem freien Selbstbestimmungsrechte überlassen, sie ist vielmehr ein sanitäts-polizeiliches Gebot, wird staatsseitig erzwungen und die Herren Aerzte vollführen sie selber: die Impfung. Man braucht nicht eben Doktor Medicinae zu sein um zu wisien, daß durch die Uebertragung der einzeimpften Lymphe von einem Kinde auf das ras andere ״die Möglichkeit der Uebertragung specifischer Ansteckungsstoffe" gegeben ist. Und diese Möglichkeit ist nicht eine hypothetische, ist nicht etwa eine nur in der Theorie, abstrakt. existirende, diese Möglichkeit ist wiederholt und wiederholt zur Wirklichkeit geworden, es sind in der That Contagien״ ׳mit ihren deleteren Wirkungen" eingeimpft worden. Die Möglichkeit der Gefahrdüng ist also bei dieser Operation sehr wohl gegeben. Gleickwobl kann und wird man sie nicht eine gefährliche nennen. Gleichwohl wird sie sogar zwangsweise vollzogen. Ebenso aber verhält es sich mit der Beschneidung, nur daß die Wahrscheinlichkeit und Möglichkeit einer Gefährdung hier eine weit geringere ist und ferner sie jetzt nur nach dem freien Willen der Betheiligten vollzogen wird. — Ta das Elaborat nun einmal von der Möglichkeit der Ansteckung, die die Beschneidung bringe, gesprochen, so mag neben Obigem auch i der Hinweis hier eine Stelle finden, daß ganz ebenso die Aus- Übung des ärztlichen Berufes die Möglichkeit der Verbreitung epidemisch herrschender und anderer Krankheitsstoffe bietet. Der Arzt wandert von Krankenbett zu Krankenbett und die Zwecke der Heilung führen ihn nicht selten in eine die Uebertragung von Krankheitsstoffen sehr erleichternde Beziehung zum Patienten. An dieser Stelle des Elaborates wäre auch wohl ein zwingender Anlaß gewesen für die Erwähnung der bereits berührten gesetzlichen und stets geübten Vorschrift, die für den Fall, daß das^körperliche Befinden des Neugeborenen der Vollziehung der Beschneidüng am 8. Tage Bedenken entgegenstellt, einen Aufschub der Deschneidung statuirt, bis das Bedenken erregende Moment gehoben ist. Sollten wir nicht geirrt haben, sollten in der That die Herren Unterzeichner Kenntniß dieser Vorschrift besitzen — und es ist beinahe unmöglich daran zu zweifeln — so würde die Nichterwähnung derselben sich uns entweder als die leichtfertigste Flüchtigkeit charakterisiren, oder aber in einem sehr bedenklichen Derhältnisie zu ihrer (S. 6) gegebenen Versicherung —: ״in ehrlicher ungeschminkter