Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 15 (1868-1869)
- Issue
- Heft 2 (Januar 1869)
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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66 Wiener Nerzte contra die Be'chneidung. 105 chen des Bundes zwischen mir und euch. Zu acht Tagen werde euch beschnitten alles Männlich, für eure Geschlechter. --Aber der unbcschnittene Männliche, der nicht beschneidet das Fleisch seiner Vorhaut, die Person wird ausgerottet aus ihrem Volke — Meineu Bund hat sie verworfen." (Gen. XVII, 9 —12., 14.); Ausspräche, die freilich nicht — nach der Redeweise der Herren Unterzeichner — ein ״Dogma", wohl aber für die Nachkommen des Abrah^m aller Zeiten ein Gesetz prcklamiren, desien Uebertretunz als ״Bundesbruch" bezeichnet wird und die Strafe der durch göttliche Wallung sich vollziehenden Exstirpation nach sich zieht — Aussprüche, die doch geeignet sein dürften, die Herren Doktoren über den Grund der noch jetzt stattfindenden Uebung der B'.schneidunz einigermaßen wiederum zu orientiren und ihre obigen Muthmaßungen in dieser Beziehung zu berichtigen. Wir wollen ferner alpehen davon, daß noch Niemand, außer er sei auf dem Gebiete des Judenthums vollends ein Fremdling, behauptet bat, der Kern des Judentbums läge ״wirklich und vor Allem in der Beschneidung"; wollen absehen davon, daß die Voranst>.llung dieser Prämisse eine frappante Aehnlichfeit hat mit einem gewissen — nachgerade doch nicht mehr originellen — Handgriff: dem Gegner Absurditäten, die er aber nicht gesagt, in den Mund zu legen, um ihn dann — ad absurdum geführt zu haben; und würden die Herren Doktoren fragen, ob es denn ihr Ernst, wirklich und wahrhaft ihnen Ernst sei mit der tiefsinnigen Entdeckung des großen ״Widerspruchs", in den ״um'ere Seelsorger — mit Moses seilst gerathen", und den zu offenbaren, sie ״nicht unterlassen können." Hätten sie sich doch zur Ueberwindüng vermocht! Denn nun müßten wir uns erlauben, sie zu bemühen, uns über die logische Congrucnz ihres Schlusses und ihrer Prämisse und den daraus resultirenden Widerspruch einige nähere Aufschlüsse zu geben; denil es könnte ja doch immer noch ״Kern der mosaischen Religion und des Judenthums" wirklich und vor Allem die Beschneidunz sein! Denn derjenige, der im Besitze der legislativm Autorität ist, kann ja doch wobl eine zeitweilige Sus- Pension der Ausübung seines Gesetzes verfügen, und darin ja vielmehr eine Bestätigung des Gesetzes — exceptio firmat regulam in cas. non exc. — nimmermehr aber eine Aufhebung desselben und seiner Bedeutung. Was aber dem Gesetzgeber zustebr, das steht da-