Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 17 (1884)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1884)
- Article
- Der Erlaß des Herrn Kultus- und Unterrichtsministers vom 18. Juni 1884
- Date
- 1884-12-11
- Page
- 786 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2932754-2933049-2933098-2968513--17369-2968565- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
780 dieses Jahrhunderts nachznweisendcn Bestrebungen der I jüdischen Staatsangehörigen und der hohen Regierungen nach Verbreitung allgemeiner Bildung unter den Jsiaej liten mit einem Schlage ein Ende zu machen. Wenn bis jetzt bei den Regierungen nicht daran ge-! dacht worden ifi, diese allgemeine Bildung ans Gegen zu! fördern, rvelchc von der gewissenhaften Bevbachtnng des jüdischen RcligionSgesetzes absührcn, wenn bislang die Ansicht und Absicht obwaltete, daß unbeschadet der angeslannntcn Treue gegen die väterliche Religion, die Inden; sich auch der allgemcinen Bildung und den Gissen-; schäften;ntvenden können und sollen, so wäre cS geradezu ' unmöglich anzunchmcn, daß irgendwo au hoher Stelle heule dem Bestreben gehuldigt werden könnte, der Religionslosigkeit dadurch Borschub zu leisten, daß man die Hallen der Hochschule nur denjenigen öffnete, welche zuvor einen Beweis ihrer Religionslosigkeit abgelegt hätten, und dagegen diejenigen ausschlösse, denen die Ncligionssatziingcn heilig gelten. Einem preußischen Ministerium kann kein Gedanke ferner liegen, als die Absicht, das religiöse Bewußtsein in dem Gemüthe der Heranwachsenden Generation zu erschüttern. Es weiß sehr wohl, daß cs damit die Axt an die Wurzel des menschcngcsclljchastlichen Vereins anlcgen würde, und eS wird deshalb zu den angelegentlichsten Sorgen seines hohen Amtes die Förderung dcS religiösen Sinnes unter der Jugend an erster Stelle zählen. Ans dieser Erwägung ist cs unerklärlich, wie in dem vorliegenden Erlasse der Herr Minister die Erwartung anssprechcn konnte, daß cö den Direktoren ״durch geeignete Borstellnngen de:! Eltern der Schüler gegenüber mehr und mehr gelingen wird, diese Dispensationen (vom Schulbesuche an den jüdischen Feiertagen) im Interesse der Schule und der einzelnen Schüler aus dasselbe Maß herabznlnindcrn, wie cs an den meisten Schulen gewährt wird", nachdem zuvor angeführt worden, daß an einzelnen Schulen eine solche ״für dreizehn ja selbst für fünfzehn Tage beansprucht wurde, während dieselbe an anderen Orten doch nur für zwei bis drei Tage nachgesucht wird." Es kann doch in dein Unterrichts- Ministerium nicht unbekannt geblieben sein, daß auch nuter den Juden sich Biele befinden, denen die gewissenhaste Beobachtung der ReligionSvorschrislcn nicht am Herzen liegt, so daß cs zur Evidenz klar ist, wie jene iu Beziehung ans diese Dispensationen so überaus genügsamen Eltern zu den letzteren zählen, während die weitere Ansprüche erhebenden ihren Kindern eine religiösere Erziehung angcdcihcn lassen. Und was die dreizehn oder sogar fünfzehn Tage anbctrifft, so sind diese keineswegs der Laune dieser Eltern entsprungen, sondern sowohl im NekigionSgcsctzc der Inden, wie in den königlich preußischen Gesetzesbestimmungen wohl begründet und anerkannt. Entspricht doch diese Zahl derjenigen Tage, an welchen die Juden auch mit Eidesleistnngcn und Exekutionen, soweit sic im administrativen Wege 'vollstreckt werden, verschont werden sollen, und sind doch nach dem Ministerialreskript vom 6. Oktober I SM selbst die jüdischen Gefangenen an vierzehn Tagen (Purim ein Tag, Passah vier Tage, Gochenfest zwei Tage, Neujahr zwei Tage, Versühnung rin Tag, Laub- Hütten vier Tage) ״von der Arbeit frei zu lassen" und ihnen zu gestatten, ״sich zur Abhaltung einer bcsonderen Andacht in einem dazu geeigneten Lokale der (Gefängniß-) Anstalt zu versammeln." Wir sollten doch meinen, was für Sträflinge vorgeschriebcn ist, sollte den jüdischen Schülern nicht verkümmert werden. Wir glauben dargelegt zu haben, wie der Erlaß! vom l8. Juni d. I. mit dem Geiste der bisherigen j Praxis und BerwaltungSgrnndsütze im Unterrichts-! Ministerium in Widerspruch steht, — wie er wahr- 1 scheinlich auch dem Wortlame der nicht aufgehobenen! früheren Verordnungen widerstreitet, — wie er in! seinen Folgen verderblich wirken muß, indem er die! jüdischen Schüler zur Verletzung ihrer Religion geradezu! verleitet, daS religiöse Bewußtsein erschüttert, und die! gewissenhaften Israeliten von dem Streben nach höherer j Bildung znrückscheucht, — wie er die Gewinnung von! akademisch gebildeten KnltnSbcamten geradezu nnmög-;!ich und die gesetzlichen Vorschriften in Betreff der hannoverschen und hessischen Rabbiner unausführbar!nacht, und endlich, wie er der jüdischen Jugend die Feier ihrer Festtage zu verkümmern droht, welche selbst den Strasgesangcneu in Preußen zugcstandcn wird. Wir möchten noch in Bezug ans den kritischen Sonnabend der Abiturientenprüfnug ans den § 48 Tit. 3 des Allgemeinen LandrcchtS Hinweisen, in welchem der Grundsatz ausgesprochen wird, daß im Falle die Erfüllung einer Pflicht auf einen Tag fällt, an welchem nach allge- "׳einen Poli;civerordu!!ngen oder nach den Neligionsgriindsätzen dcS Be:pflichteten dergleichen Handlungen nicht vorgcnommen werden dürfen, der Verpflichtete in der Regel an dem nächstfolgenden Tage zur Leistung verbunden ist, um zu erweisen, daß auch auf dem Ge- : biete des Zivilrechts dem religiösen Bekenntnisse und j der religiösen Gewissenhaftigkeit eine so hohe Bedeutung; bc igelegt wird, daß davor der zivilrechtliche Anspruch! eines Dritten znrückrretcn muß. Wenn also in den! rein materiellen Fragen von Mein und Dein daS! religiöse Prinzip geachtet und geschützt erscheint, dann; sollte cs auf dem ethischen Gebiete des Unterrichts mißj achtet und unberücksichtigt bleiben können'??! Weil wir aber, wie solches in dem Bisherigen! wiederholt hervorgehobcn ist, der festen Ueberzcngnng! sind, daß bei dem Erlaß vom 18. Juni d. I. die I!mheilvollen Folgen desselben weder beabsichtigt noch! cr!vogen worden sind, darum leben wir der Zuversicht-