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Jeschurun · 1884-12-11 · Heft 50 (11.12.1884) · p. 785

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 50 (11.12.1884)
Article
Der Erlaß des Herrn Kultus- und Unterrichtsministers vom 18. Juni 1884
Date
1884-12-11
Page
785 (sequence 1)
Language
German
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XVII. Jahrgang. Hannover, den 23. fiiSlctu 5ti45. 11. Dcccmbcr 1884. M 50. zur Förderung jüdischen Geistes und jüdischen Lebens in Hans, Gemeinde ititb Schule. Ucgriimlt{ am Sfllllfoil Nnphacl Hil'sch, Ä»I>Inner 4 ^sraffiliftiicn KctiyiollMtkü'tltlnß jn dPrauFifurl: 0. iH.?Jene Folge. - Zweiter Jahrgang. •V>cvn11?(jcgdu'u unter Mitwirkung des Begründers und bewährter Genossen von Ahurc Kirsch. Diese Wochenschrift erscheint jeden Donnerstag mindestens 2 Bogen stark. — Abonnemcittspreis bei allen 4'oftanft alten und Bnchhandlnngen '1J(3. 50 für daö Vierteljahr. Der Buchhandel vcrkehn durch die Hclwing'sche Verlagsbuchhandlang;11 Hannover. — Die (k'pedition versendet auch direet und franko unter Streifband den Jahrgang für 12 <46 ober 7 Gulden ösierr. Währ, nach Deutschland und Oesterreich-, für \ i- Jü oder IS Fr. nach den Ländern des Weltpostvereins. — 31« j eigen werden mit 125 f. d. .igespaltene Petitzeile oder derer! Aarim berechnet.— l&ypcbition: Hannover, Artilleriestr. 2i>. Inhalts-BeLFnichurft von Nr. SV. Der Grlaß des Herrn Kultus- und Unterrichtsministers vom iS. Juni. 1884 (Schluß.. — Salomonische Svrnchweishcit i Fortsetzung — Was haben wir von der Montefiore-Feicr gelernt (Schluß',. — Ehannlah. — Nachtgestirnc (Fortsetzung). — Ghannkah. — Kollektiv-Berichte aus Ungarn. — Korrespondcnzcn und ^iachrichlen: Hannover, Berlin l2), Franksurr a. M. (2), Aus der Ukermark, Posen, Wien. Pest (2 s, Prag, Ans Ungarn, Pcßbnrg, Odessa, Bukarest. — Nihilismus 1111b Judenchnm (Fortsetzung). — Inserate. Der Erlaß des Herrn Kultus- und Nuterrichtsmiuisterö vom 18. Jnui 1884. (Schluß.) Wir sind ebenfalls überzeugt, daß der Herr Minister bei dem Erlaß vom!8. Juni d. I. nicht gedacht bat, wie denn fortan dem jüdischen Religionswesen in Preußen Lehrer, Prediger und Rabbiner erstehen können, welche außer den für ihr spezielles Amt nothwcndigen religionSwissenschaftlichen Kenntnissen auch eine allgemeine akademische Bildung sich angeeignet haben. Es kann voransgcsctzt werden, daß in Preußen fast überall in Bezug ans die Rabbiner eine solche verlangt wird, und daß eS auch dem Herrn Minister selbst wnnschenSlvcrth erscheint, wenn einem solchen Verlangen entsprochen werden kann. 9a, die für daS jüdische Synagogenrc. Wesen in Kraft bestehende hannoversche Bckanntmachnng vom 10. Januar 1844 schreibt im § (>3 geradezu vor, daß der zuzulasscnde Rabbiner den Nachweis liefern müsse, daß er ״auf einer deutschen Universität hinreichende allgemeine Kenntnisse erworben habe", und die ebenfalls noch geltende Kurhcssische Verordnung über die gemeinhestlichcn Verhältnisse der Israeliten vom 30. Dezember 1823 verlangt im § 8, daß ״die Bewerber um Rabbincn-Stellcn durch die geeigneten Mitglieder der philosophischen Fakultät in Marburg geprüft worden sind." Sollen nun die preußischen Gemeinden, welche einen akademisch gebildeten KnltuSbcamtm anstellen wollen, für die Folge ausschließlich aus AuSIrnder angewiesen sein? Sollen die Rabbincn der preußischen Provinz Hessen sich für die Prüfung vor der philosophischen Fakultät zu Marburg aus einer ausländischen Universität vorbcrciten-müssen? Sollen die Rabbincn der preußischeu Provinz Hannover gar auf den Aussterbeetat gesetzt werden? Denn dafür bedarf cS doch sicherlich nicht erst des Nachweises, daß zur Bekleidung des Amtes eines jüdischen NcUgionSdieuerS nicht Jemand befähigt sein kann, welcher den Sabbath entweiht, und ebenso wenig, daß der Herr Minister nicht gewillt sein konnte, so tics eingreifende Veränderungen in dem jüdischen Gemeindeleben zu bewirken und den seit dem Beginn

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