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Jeschurun · 1886-08-19 · Heft 33 (19.8.1886) · p. 515

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 33 (19.8.1886)
Article
Die freie Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judenthums
Date
1886-08-19
Page
515 (sequence 3)
Language
German
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515 als höher stehende, besonders edle Menschen, welche von dem Fürsten wegen ihrer Tugenden seiner besonderen Gnade gewürdigt und dadurch in die Sphäre der sürstlichen Sonne emporgehoben waren. Wie der Fürst mir als ein Höheres Wesen erschien, so schaute ich zu den Edellcuten in ehrfurchtsvoller Scheu auf. Der Garten meines Elternhauses stieß an den Garten einer adeligen Familie. Es gereichte meiner kindlichen Eitelkeit zu einer besonderen Befriedigung, daß es mir im Gegensatz zu meinen Spiclgenossen vergönnt war, über den Zaun in dieses adelige Besitzthum hinüberzu blicken und dm gnädigen Herrn und die gnädige Frau und die jugendlichen Edelknaben und Fräulein sprechen zu hören. Dieses Gefühl von den: besonderen Werthe des Adels ist mir bis zur Stunde eigen geblieben; und wenn ich heute vielleicht ernsthafterer und reiferer Er- Wägungen fähig bin, so führen mich diese ebenfalls zu der gleichen Werthschätzung des Adels. Ich glaube mich nicht zu irren und auf keinen Widerspruch seitens des Anwalts des deutschen Adels im ״Deutschen Adelsblatt" zu stoßen, wenn ich der Ansicht bin, daß der heutige alte.deutsche Adel sein Entstehen aus das innige Verhältniß, in welchem seine Ahnen zu den Fürsten standen, zurückzuführen hat. Die sogenannten MinisterialeS. welche von den Fürsten für ihre Dienstleistungen mit Grundbesitz belehnt worden, sind die Ahnherren des alten deutschen Adels. Wie diese persöulichen Verleihungen in erbliche Lehen übergiugen, und welche weitere Privilegien und Vergünstigungen dem Adel zu Thei! wurden, dieses Alles war nur die naturgemäße Entfaltung des Strahles fürstlicher Gnade. Diese fürstliche Gnade, die stlbstverständlich nichts Anderes als Ausfluß der höchsten ׳Gerechtigkeit des LandcsvatcrS ist, bildet demnach den Boden, welchem der deutsche Adel entstammt, und eS ist wiederum geradezu selbstverständlich, daß die adelige Tugend ihre herrlichste Bcthätignug zu suchen und allezeit auch gefuudcn hat in der unerschütterlichen Treue and der unbegrenzten Ehrfurcht, welche -er Edelmann seinem Fürsten zollt. So hat sich der Adel als der aller׳ getreueste Unterthan des Fürsten zu begreifen und in der seinem Fürsten huldigenden Liebe und in dem seines Fürsten Witten verehrenden Gehorsam allen übrigen Unlerthaucn voranzuleuchten. Was der Fürst thut, ist wohlgethan; des Fürsten Wunsch ist höchstes Gesetz; — das ist acht edclmännische Gesinnung, welche nicht aus dem, nüchternen Abwägen geschriebener Vertragsbestimmungen, sondern aus dem Urborn adeligen Enipfiudenö entspringt Das Gesetz, welches die Verletzung der dem Fürsten schuldigen Ehrerbietung mit Strafe bedroht, ist nur um der Niedriggeborcnen und Nicdrigdeukcndeu Dillen erlassen; der deutsche Edelmann bedarf dessen nicht. Viel umfassender als das Gesetz vorschreiben und schützen will, reicht ihm der Begriff der dem Fürsten zu bethätigendm Ehrfurcht. Ihm gilt schon der unehrerbietige Gedanke als Vcrrath an seines Fürsten Hoheit, als Verbrechen die gegen seines Fürsten Handlung sich wendcnde abfällige Kritik. Zu den höchsten Attributen landcSfürstlicher Macht zählt aber die Gnade, welche sich wohl in keiner Handlung glanzvoller offenbart, als in dem Akte der Adels- Verleihung. Wem! die gütige Gerechtigkeit des Fürsten einen seiner Unterthanen aus der Mitte der Landeslinder emporhcbt, um ihn den Edlen seines NeicheS zuzngesellen, so haben alle Landcöangehörige darin den Ausfluß der gnadcuvollcn Weisheit ihres Fürsten zu erkennen, welche in diesem also Bevorzugten und Ausgezeichneten die hohen Verdienste lohnen will, welche er sich um seinen Herrn und Fürsten erworben. Bor allen Anderen aber hat der Edelmann diese höchste Fnrstenhandlung mit schuldiger Ehrerbietung zu degleiten und diese zunächst und allererst darin zu bezeugen, daß er den ihm von der Gnade des Fürsten zugefnhrten StandeSgenosscn als Freund und Bruder mit herzlichem Händedruck willkommen heißt und ihm freudig den von seinem Fürsten ihm angewiesenen Platz neben sich als seines Gleichen einränmt. Wenn ich es begreifen kann, daß etwa Gevatter Schneider und Handschuhmacher neidisch und mißgünstig auf einen neuen Konkurrenten Hinblicken, so vermag ich eS nicht zu fassen, wie der deutsche Edelmann einem neuen StandcSgenosseu scheelen Blicks gegeuübcrstehen kann. Gevatter Schneider und Handschuhmacher mögen in dem neuen Konkurrenten einen ״Eindringling" sehen, der in frechem Sinne an der Tafel sich niedcrlasscn will, die sie für sich allein gedeckt wähnen; dem dmtscheu Edelmann aber solche niedrige Denkuugsweise zu imputircu. hieße ihn beleidigen. Vor Allem aber tritt der Nengeadelte nicht ans eigener Entschließung, sondern in Folge der höchsten fürstlichen Gnadenvcrleihnng in den Kreis des deutschen Adels ein, des Adels, der ja selbst nur in der Fürsten Gnade seine Wurzel hat, des Adels, der als der erste Diener des Fürsten sich zu bezeichnen gewöhnt ist. Der neue Edelmann ist von des Adels Fürsten geadelt und als Glied des deutschen Adels ernannt worden. Des Fürsten Wille ist dem deutschen Edelmann heilig; wen des Fürsten Wille zum Edelmann gemacht, der ist in dieser Würde zu allererst von dem deutschen Edelmann ohne jegliche Nebengedanken zu achten. Das scheint — wenigstens meiner Einfalt — unverbrüchliches Gebot adeliger Gesinnung zu sein. Ich bin deshalb durch den Eingangs erwähnten Aufsatz mehr als überrascht worden. Ist denn der gc-

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