Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 25 (24.6.1886)
- Article
- Ist der Gottesdienst in einem Privathause bei der Polizei anzumelden?
- Date
- 1886-06-24
- Page
- 386 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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386 nach althergebrachter Weise? Wir glauben ganz bestimmt in der Annahme nicht fehl zu gehen, daß eS der Staatsanwaltschaft und den Polizeiorganen anS eigenem Antrieb ohne äußere Veranlassung — sagen wir eS geradezu, ohne Denunziation — schwerlich eingefallen wäre, sich mit ihm zu beschäftigen. Die uns zu Ohren gekommenen Gerüchte, welche jene Vcranlassuug dein Einflüsse jener unduldsamen Gesinnung, die dem ehrwürdigen althergebrachten religiösen Leben feind ist, zuschr.ibt, scheinen nicht ganz unbegründet zn sein. Wir ersehen ans dem Erkcnntniß der Vronibergcr Strafkammer, daß in dieser Sache unter Eid des Kaufmann Salomon Bär Pick vernommen worden ist, und cö wiro unö mitgethcilt, daß dieser Zeuge Vorsteher der Synagogcngcmeiudc ist. Die außerdem Vernommenen Raphael Groß und Julius PinknS. sind in Rücksicht auf § 56, Nr. 3 der Strafprozeßorduung nicht mit Eid belegt. Dieser § 53, Nr. 3, schreibt aber die unbeeidigte Vernehmung solcher Zeugen vor, welche hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden That als Theilnchmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig, oder bereits vcrurthcilt sind. Es scheint demnach, daß diese beiden Letztgenannten zu dem Beth-Hamidrasch-Verein gehörten, gegen dessen Vorsteher nebst einem Mitgliede strafrechtlich verhandelt werden sollte. Was konnte aber in der Thätigkeit diesc-s Bell)- Hamidrasch, also in der Handlung der Beschäftigung mit religiösen Schriften und deS BetenS für ein Anlaß zu einer strafrechtlichen Anklage gefunden werden? Rcfcriren wir aus den uns vorliegenden Akten und zwar den Erkenntnissen dcö Strafsenats deS König!. KammcrgcrichtS zu Berlin von! 18. Januar 1886 und der zweiten Strafkammer deS König!. Landgerichts zu Bromberg vom 14. Mai 1886. Gegen die Kaufleute Abraham Herzberg und SiegiSmnlid Lcvysohn zu Filchne war seitens deS König!. AiritSgerichlS zu Filchne wegen Uebcrtrclung der 88 * l!nd 12, 2 und 13 der Verordnung vom 11. März 1850 betreffend daö Versammlungs- und VerciniguiiSrecht ein Strafbefehl in der Höhe von je 15 Mark festgesetzt worden, wogegen die Beiden Einspruch erhoben. Daö König!. Schöffengericht zu Filchne verwarf aber diesen Einspruch durch Urtheil vom 20. Juli 1685. In Folge eingelegter Berufung erkannte die erste Strafkammer des König!. Landgerichts zn Schneidemühl am 30. September 1885 für Recht, daß Lcvysochn nur der Uebcrtretung der §§ I und 12 der Verordnung vom 11. März 1850, Herzberg aber auch außerdem, nach dem erstrichterlichcn Urtheil, aus 88 2 und 13 derselben Verordnung zu bestrafen seien und bestätigte daö erste Straferkenntniß. Hiergegen haben die beiden Angeklagten die Revision eingelegt, und das Königl. Kammergcricht zn Berlin erkannte am 18. Januar 1886 dieselbe als begründet an und verwies die Sache zur anderweitigen Ver- Handlung und Entscheidung an das Königl. Landgericht zu Bromberg. Herzberg und Levyjohn sollten nach den früheren Erkenntnissen gegen 88 1 und 12 der gedachten Verordnung gehandelt haben, weil sie erwiesenermaßen im April und Mai!865 in dem Veth-Hamidrasch als Vorbeter resp. Leiter in öffentlichen gottesdienstlichen Verhandlungen sungirt haben, ohne daß vorher der Polizeibehörde die vorgeschriebene Anzeige erstattet worden ist; Herzberg aber außerdem noch gegen 88 2 und 13, weil er als Vorsteher deö Vereins Beth-Hamidrasch die Statuten und das Lcrzeichniß der Mitglieder desselben nicht eiugcreicht hatte. Daö König!. Kammergericht zu Berlin vermißte aber die Feststellung, ob die Versammlung, in denen die Angeklagten als Leiter ausgetreten sind, solche warm, in denen öffentliche Angclcgenhciten erörtert oder berathcn werden sollten, welche also die Erörterung oder Verathung öffentlicher Angelegenheiten bezweckten, ferner, ob der Verein eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezweckt und endlich, ob die Bekh-Hamidrasch-Gcscllschaft mit KorporationSrcchtcn versehen ist, beziehungsweise welches ihre Verhältnisse und ihre Beziehungen zu der mit Korporal ionSrcchtcn versehenen Synagogen gemeinde zn Filchne sind. Die hier in Frage kommenden 88 2, 1 2 und 1 3 der erwähnten Verordnung vom 11. März 1850 lauten׳. 8 1. Von allen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathcn werden sollen, hat der Unternehmer mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des Ortes und der Zeit derselben. Anzeige bei der OrtSpolizeibehörde zu machen. Diese Behörde hat darüber sofort eine Bescheinigung zn erthcilen. Beginnt die Versammlung nicht spätestens eine Stunde nach der in der Anzeige angegebenen Zeit, so ist die später beginnende Versammlung als Vorschrift-- mäßig angezeigt nicht anzusehen. Dasselbe gilt, wenn eine Versammlung die länger als eine Stunde ausgesetzten Verhandlungen wieder aufnimmt. 8 2. Die Vorsteher von Vereinen, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, sind verpflichtet, Statuten dcö Vereins und das Verzeichniß der Mitglieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins, und jede Aenderung der Statuten oder der Vcreinömitgliedcr binnen drei Tagen, nachdem sie cingctreten ist, der OrtSpolizeibehörde zur Kenntniß-