Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 25 (24.6.1886)
- Article
- Ist der Gottesdienst in einem Privathause bei der Polizei anzumelden?
- Date
- 1886-06-24
- Page
- 387 (sequence 3)
- Language
- German
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387 nähme einzurcichcn, derselben auch auf Erfordern jede darauf bezügliche Auskunft zu crthcilen. Die Ortspolizcibchörde hat über die erfolgte Einreichung der Statuten und der Verzeichnisse, oder der Abündcruugcu derselben, sofort eine Bescheinigung zu crthcilen. •'׳ Die Bestimmungen dieses und dcS vorhergehenden Paragraphen beziehen sich nicht auf kirchliche und rcligiösc Vereine und deren Versammlungen, wenn diese Vereine Korporalionsrechte haben. § 12. Wenn eine Versammlung ohne die in § 1 vorgeschriebeue Anzeige statlgcfuuden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern oder Gesängnißstrafe von acht Tagen bis zu sechs Wochen Derfcnige, der den Platz dazu cingeräumt hat, und Jeder, welcher in der Versammlung als Vorstehcr, Ordner, Leiter oder Redner anfgctrcteu ist, hat eine Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern verwirkt. 13. Wenn, der Vorschrift des § 2 entgegen, die Statuten cincö Vereins oder das Verzcichniß der Mitglieder, oder die eiugctretencn Acnderungen in der bestimmten Frist z!1r Kenntnis; der OrtSpotizeibchörde nicht gebracht worden sind, oder!venu eine von der OrtS- Polizeibehörde erforderte Auskunft nicht crthcilt worden ist. so wird jeder Vorsteher dcö Vereins mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern bestraft, insofern er nicht Nachweisen kann, daß die Anzeige- oder die Einreichung des VerzcichnisscS ganz ohne sein Verschulden unter׳ blieben ist. Dieser Strafe tritt eine Gesängnißstrafe von acht Tagen bis sechs Wochen hinzu, wenn die Vorsteher wissentlich unrichtige Statuten oder Verzeichnisse cingereicht, oder wissentlich unrichtige Ansknnft ertheilt haben. (Schluß folgt.) AlkMilder von OktlüM» ivider SMer und die ך -ZvMlen. Unter dem Titel: Was heißt christlich-sozial? Zcitbetrachtungen von Alexander von Oettingen, Leipzig 188(5, Duucker & Hnmblot, hat in diesen Tagen eine sehr beachtenöwcrthe Schrift die Presse verlassen. Nur - theilwcijc hat die spezifisch jüdische Presse Veranlassung, von dieser Schrift des bekannten Dorpater Gelehrten Kcnntniß zu ttcl)111en. Was derselbe über die Stellung des Ehristenthums zur heutigen Gesell schastSordnung denkt, ist eine interne Angelegenheit, über welche der jüdischen Presse kein Urtheil zusteht. Da jedoch die Ehristlich Sozialen das Judenthum lind die Juden leider in eine sehr unliebsame Vchandlling genommen, so haben wir ein lebhaftes Interesse, diese Kundgebung eines von den Christlich-Sozialen als wohl berufen anznerkenncnden Manncö zu beachten. Steht doch auch von Oettingen mit ihnen auf dem Boden des gleichen Bekenntnisses und der vornrtheilSvollen Benrthcilnng des Jndcnthnms. Auch er spricht von einer ״Judcnpressc". Stöcker ist ihm ein ״gewalliger Mann", ״ein geradezu stannencrregcndcr Arbeiter in! Reiche Gottes״. Ihm ist es höchst unlieb, daß ein seinerzeit von ihm an vr. Fuld (Mainz) gerichteter Brief (1684) in die Ocsscntlichkcit gedrungen ist, in welchem er ausgesprochen, daß ״jene antisemitische Massendemonstration ä la Henne! und Stöcker ihm verhaßt seien". Er will diesen Satz^ nicht ״für die Oeffentlichkcit" bestimmt haben; ist aber ehrlich genug, ״der Sache nach sein Urtheil ansrecht zu halten". Und in der That gicbt cö keine schneidigere, vernichtendere VernNheitung als von Oettingen in der vorliegenden Schrift über die Stöcker'sche Agitation fällt. Dagegen verschlägt cS nicht das Mindeste, was er über Stöcker'S Thätigkeit ans dem Gebiete der innern Mission des Ehristenthums Rühmliches hervorhebt. Wir haben keine Neigung, über seine einseitige Ansfassnng u 11 b Darstellung des Jndenthnms zu richten. WaS er von dem ״christlichen Glauben" behauptet, daß er durch ״mnthigeS Zeugnis;, Leidenswilligkeit und die ausdauernde barmherzige Liebcsarbeit in der gottgcordnetcn Bcrnfsgemeinschaft" die Weit überwinden werde, das können wir jedensalls von unscrm jüdischen Glauben und Gesetze mit nicht geringerem Rechte behaupten. Ja, wir dürfen kühn ans den Mull) des Zeugnisses, tvclcheS Israel für Gottes Lehre in hingcbendster freudigster Leidenswilligkcit vor aller Welt abgelegt, und auf seine barmherzige LiebcSarbeil Hinweisen, als einen Glaubensmnth und eine Liebcsthätigkeit, welche von keinem anderem Menschcnkreise übertrosfen sind. Dagegen dürfte die Kompetenz von Oetkinger'S ans dem innen! christlichen Gebiete, und Stöcker.und dessen Genossen, den kainpflnstigcn, judenseiudlichen ..Christlich-Sozialen" gegenüber nicht anznzwcisetn sein. Er tritt ihnen mit dem Worte des Stifters des EhristenthnnieS entgegen: ״Mein Reich ist nicht von dieser Welt." Er schildert ״die Gefahr der Lerweltlichnug und Entartnn'g des christlichen Grundgedankens vom Reiche Gottes", welche mit dem Augenblicke anhnb, da Konstantin das Ehristenthum zu einer, anerkannten Staatsreligion erhob. Er zitirt dagegen Lnther'S: ״wider einen Geist kann man nicht mit dem Schwerte hauen. Ketzerei ist ein geistlich Ding und will mit den! Wort überwunden sein." Er weist ans den ״dreißigjährigen Krieg" hin als ״die unjclige Folge dieser jammcrvollen Verquickung von christlichem GlanbenSeifer mit dem politischen Parteitrciben." Er nennt die Maxime deSWestfälischcn NcligionssriedensschlnsscS ״cujus regio, illius religio, ״die Frucht dieser alles soziale Leben 4354