Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 23 (8.6.1886)
- Article
- Die Beleuchtung des Ritter'schen Prozesses
- Date
- 1886-06-08
- Page
- 362 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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362 Daß aber Verbrechen unter dem Drucke dieses Aberglaubens begangen worden sind, darauf könnte schon die Theresiana führen, welche im Art. 90, § 2, Absatz 5, speziell die Unlhai erwähnt: ״Da wer eine schwangere Weibsperson ertötet, um die Gliedmaßen ihrer Leibesfrucht zu abergläubischen Dingen zu gebrauchen/' Die Landgerichtordnung Kaiser Ferdinand III. für Oesterreich unter der Enns vom 30. Dezember 1056, behandelt im Art. 71 den Meuchel- und Straßcnmord und führt als erschwerende Umstände im §5 dieses Art. 71 an: ״Dahingegen schärftet die Strass, wann ein Diener oder Knecht seinen Herrn aufs der Straßen umbringt und beraubt, wie auch wann Geistliche oder unter unserm Gelait und Versicherung reisende Personen angegriffen und ermordet, schwangere Weiber wegen der Leibesfrucht ausgeschnitten oder auch wegen einer Rauberey mehrere Personen umgebracht werden." Vollkommen klar tritt das in Rede stehende Verbrechen hervor bei Carpzow: Practica nova, pars I, quaestio XXII, Nr. 59: ״Hoc etiam referendum 111 ud facinus atrocissi״ raum quando latrones mulieres praegnantes adoriutur et dissecantes ut-eros, foetibus inde erutis, raauus abscindunt, easque cera cooperiunt et lynch os conficiunt, quibus in domo, ubi farari constituerunt, accensis, dormieutes ibidem e somno suscitari non posse ajunt, quo tutius furari et ob via quaeque rapere queant.“ Nun wird mau fragen, ob denn seit der Theresiana, das ist seit mehr als einem Jahrhundert, das fragliche Verbrechen noch nachweisbar ist? In seinem Buche ״Das deutsche Gaunerthum" (Leipzig 1858), Bd. II, S. 22, berichtet Ave-Lattemant: ״Noch vor 50 Jahren trieb der schöne Karl seinen Beischläferinnen die Frucht ab, um auS dem Fette derselben die sogenannten Schlaflichter zu machen, bei deren Scheine die Bestohlenen vom Schlummer befallen bleiben." Einen höchst merkwürdigen Fall, in welchem dieser Aberglaube der Diebe eine Rolle spielte, erzählt Löffler: ״Die Opfer mangelhafter Justiz." 2. Ausg., II. Bd., S. 269—357. Der Jnqnisit mit dem Pseudouhm Berger benannt, wurde am 21. März 1838 ent- Häuptel. Er war beschuldigt, den Hirten Meier ermordet und aus seinem Unterleibe ein Stück Fleisch herausgeschnitten zu haben, um aus dem Mcnschentnlg die Dicbslichter zu erzeugen. Am 19. Juli 1844 gestand ein Matrose, daß er den Hirten Meier im Streit erschlagen habe. Berger aber hatte bald darauf die Leiche des Meier gefunden. Bei dem Anblick des Ermordeten kam ihm der Gedanke an die Diebslichter, da er eben ein Dieb von Handwerk war, und er schnitt deshalb ein Stück fettes Menschensleisch heraus. In neuester Zeit ist vielleicht in Biala ein Verbrechen begangen worden, welches mit dem mehrerwähnten Aberglauben in Verbindung steht. Früh Morgens am Pfingstsonntage 1875 fand man die Leiche einer Frauensperson. Der Bauch war durchschnitten, das Bauchfell zurückgcschlagen, die Schamtheile sammt der Blase waren kunstgerecht auSgeweidet. Als Motiv der That wurde der Aberglaube vermuthet, daß ein Dieb vor Entdeckung geschützt sei, wenn er die Genitalien eines Weibes bei sich trage. (Vergl. ״Schlesische Post" vom 20. Mai und 13. Juli 1875, Nr. 58 und 61.) So viel über die Spuren dieser Verbrechensspezialität bis in das letzte Dezennium, soweit sie den Vertheidigern der Eheleute Ritter bekannt geworden sind. Es ist nun zu erwägen, daß die Leute von Lutza außerordentlich abergläubisch waren. Sie glaubten ganz ernstlich an Hexen und Vampyre; sie glaubten, daß Moses Ritter einen Dorfinsassen Namens Mandella durch Hexenkünste geblendet habe. In Lutza lebte ein Individuum, welches mit den anderen Ortsbewohnern den Glauben an die Hexerei der Juden!heilte, zugleich aber als notorischer Dieb in Verruf stand Eine Zeugin sagt auS, daß Franziska Mnich mit diesem Individuum in unerlaubten Beziehungen stand, so daß dcmselben die behauptete Schwangerschaft der Mnich bekannt sein konnte. In dem Hanse dieses Diebes war die Mnich zuletzt gewesen. Seither war sie verschwunden und drei Monate später als Leiche in einer Schlucht gefunden. War an der Mnich überhaupt ein Mord begangen worden, so war nach den vorstehenden Auseinander׳ setzungen, immerhin Anlaß vorhanden, die Untersuchung auch in der Richtung zu pflegen, ob nicht eben ein Dieb oder der notorische Dieb von Lutza der Mörder gewesen. Es sei noch hinzugefügt, daß der Dieb, auf welchen hier hingewiesen wurde, mittlerweile gestorben ist. 1)6 mortuis nil nisi bene. Wir wollen ihn durchaus nicht des Mordes bezichtigen, da nach der entschiedenen Ucberzcugung der Bertheidigung die angeblich ermordete Mnich durch einen Unfall in jener Schlucht um'S Leben kam, in welcher die Leiche gefanden worden ist und die Anklage theilS auf einem durchaus verfehlten gerichtsärztlichen Gutachten beruhte, theils auf dem später widerrufenen Geständnisse des Mitangeklagten Marcel Stochlinski, bezüglich dessen der Kassationshof in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1885 bemerkte: ״Sollte auch dem Umstande kein Gewicht beigelegt werden, daß, nach Aussage mehrerer Zeugen Stochlinski sich vor denselben über die von den GenSdarmen erlittene Mißhandlung beklagt habe, so liegen doch schon in den Depositionen der GenSdarmen Momente genug, welche daraus hindeuten, daß