Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 19 (1886)
- Issue
- Heft 23 (8.6.1886)
- Article
- Die Beleuchtung des Ritter'schen Prozesses
- Date
- 1886-06-08
- Page
- 361 (sequence 1)
- Language
- German
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M23. 361 Jeschurun. Jur KklniGlmg des Ritttt'shkit prozelsks. MoseS und Gilet Ritter aus Lutza in Galizien, dcS Mordes der Dienstmagd Franziska Mnich angeklagt, waren, wie bekannt, von dem Schwurgericht zu RzeSzow im Dezember 1882 zum Tode vernrtlicilt worden. Auf Grund deS § 344. 5 der österreichischen St.-P.-O. hob der oberste Gerichtshof dieses Erkenntnis; wegen verweigerter Einholnng eines FaknltätSgntachtcnS auf. Hierauf kam die Sache im Oktober l 664 zum Wahrspruch der Geschworenen von Krakau, welche die Angeklagten für schuldig erkannten, woraus das Gericht abermals das TodeSurtheil über sie anssprcch. Dieses wurde aber von dem KassationShof abermals auf Grund des § 362 der österreichischen St.-P.-O. wegen Bedenken gegen die Nichtigkeit der von den Geschworenen angenommcncn Thalsachcn kassirt. Znni dritten Mal, September 1885, saßen die Geschworenen zu Krakau zu Gericht über die Angeklagten und sprachen sie schuldig. Abermals erkannte das Gericht ans Todesstrafe. Aber wiederum ward die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, und der oberste Gerichtshof erkannte über die Angeklagten auf Grund dcS § 382 der österreichischen St.-.P.'-O. Sic wurden gänzlich freigesprochen. Ihr Bertheidiger vor dem KassationShofe, Dr. Adolf Stein in Wien, hat in Nr. 17 der ״Juristischen Blätter" über diesen Fall einen Aufsatz veröffentlicht, welchen wir im Folgenden mitthcilen. ״(LS sei gestattet, hier ans dem Prozesse Ritter einen Punkt hervorzuheben, welcher — rein kriminalistisch und historisch betrachtet — einiges Interesse darbictcn dürfte. Die Gerichtsärzte deS gal;zischen Landstädtchcn Strzyzow, von denen der Eine gar mir Chirurg gewesen, wollten bei Sektion der Leiche der Frau Franziska Mnich an der Vordcrwand der Gebärmutter drei ״Schnitte" gefunden haben, die im Scktionsprotokolle gar nicht beschrieben wurden. Obschon mm die Leiche sich im Stadium wcitcstvorgeschrittener Verwesung befand und § 36 der Todtcnbcschanvorschrift vom 28 Jänner 1855, Nr. 26 R.-G.-Bl., eiuschärft: Nur im Beginne der Fäulnis; läßt sich ein sicheres und richtig begründctcs Urtheil füllen; je weiter aber die Fänluiß vor׳- geschritten ist, desto schwieriger wird die Bcurthcilnng, ob die in den Organen Vorgefundenen Veränderungen vorauSgcgangencn pathologischen Prozessen, oder einer Verletzung, oder der bereits auf sic cinwirkendcn Faulniß, oder wohl gar dieser allein zuzuschreiben sind" — deduzirten die Strzhzowcr Acrzte aus den vermeintlich Vorgefundenen ״Schnitten" die folgende These ihres Gutachtens, welche für die ganze Untersuchung ihres Gutachtens sozusagen das Leitmotiv der Untersuchung gebildet, hat: ״Franziska Mnich wurde durch einen Mörder, dem ihre Schwangerschaft bekannt war, umgcbracht. Die Frucht wurde herauSgcnommen; entweder in Folge eines Aberglaubens, wie z. B. Diebe behaupten, daß ein ans einer unreifen Frucht gemachtes Licht ein sicheres Mittel für das Gelingen dcS Diebstahls sei — oder durch einen Mörder, der Jude war, weil bei diesen das HerauSnchmcn der Frucht nach dem Tode der Mutter vorgcschrieben ist." Nachdem der öffentliche Nus in dem Dorfe Lntza (der Heimalh der vermeintlich gemordeten Franziska Mnich) ״Inden" als ihre Mörder bczeichnete, hielt auch der Untersuchungsrichter von vornherein an diesem Glanben fest und leitete Erhebungen darüber ein, ob bei den Inden das HeranSnehmen der Leibesfrucht nach dem Tode der Mutter rituell vorgcschrieben sei. Der KassationShof bemerkte in dieser Beziehung in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1885, daß dieses in der ursprünglichen Anklageschrift durch die׳ Staatsanwallschaft RzeSzow geltend gemachte Moment nicht in Frage kommen könne, weil — abgesehen davon, daß die Anklagcbchörde in der zweiten (von der Krakauer Staatsanwaltschaft eingcdrachten) Anklageschrift die diesbezügliche Behauptung selbst fallen ließ — der Umstand psychologisch nicht zu erklären wäre, daß ein Mörder nach Verübung der Blntthat die Beobachtung ritueller Rücksichten, und noch dazu gegenüber der Leiche eines Andersgläubigen, sich angelegen sein ließe. Die Andeutung der GerichtSärzte, daß vielleicht der Aberglaube eines Diebes die von ihnen behauptete Verletzung des Uterus hcrbcigesührt habe, und daß vielleicht ein Dieb der Mörder sein könne, wurde von den unteren Instanzen vollstä!;dig ignorüt, obwohl die Vcrtheidigung gelegentlich die Aufmerksamkeit auf diese Seite deö Prozesses gelenkt hatte. Wie steht cS nun in Wirtlichkeit um diesen Aberglanben der Diebe? Existirr er, war er jemals das Motiv von Verbrechen? Daß der von den Gerichtsärzten dezeichnctc oder ein ähnlicher Aberglaube besteht, ist zwciselloS. In seinem Buche: Der deutsche VolkSaberglanbe (Ausgabe 1860), §154, sagt Wntikc: ״Das Her; eines ungeborncn Kindes bei sich tragen, schützt den Dieb vor Entdeckung und gicbt ihm Glück im Stehlen." Daß dieser Aberglaube im Volke noch lebendig sein muß, zeigt z. B. Rosegger, wenn er in den ״Dorssündcn", Buch der Novellen, Bd. 4, S. 26, die Dorfleute sagen läßt: ״Die Räuber hatten sicherlich Finger von kleinen Kindern bei sich gehabt und solche wie Kerzen angezündet, und so lange solche Finger brennen, kann Niemand aufwachen."