Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1886-03-25 · Heft 12 (25.3.1886) · p. 178

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 12 (25.3.1886)
Article
Zur Lage der Juden in Rumänien
Date
1886-03-25
Page
178 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2932754-2933154-2933167-2964911--21452-2964967
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

178 der Juden anerkannt, schnurstracks zuwider zu handeln,! ohne daß man ihm irgend eine die Inden an dem Voll- , genusse irgend eines Rechtes ausschließende Verordnung! Nachweisen kann. Wir verkümmern den Juden kein ' einziges Recht, sprechen die rumänischen Staatskünstlcr, 1 wir sind ' viel zu zivilisirt, um irgend einen Bürger seines Glaubens halber zuri'ickzusetzen, und viel zu vertragstreu, um auch nur eine einzige Bestimmung deS Berliner Kongresses zu verletzen. Wir bezeichnen cS geradezu als eine Verleumdung, wenn man sich nicht entblödet, von einer Bedrückung der -rumänischen Juden zu reden. Die Gesetze, welche wir machen, handeln nur von Einheimischen und Fremden. Daß unter den Fremden auch Juden sind, dafür können wir doch nichts; die rumänischen Juden aber sind vollkommen clnanzipirt. Rumänien hat die seit Generationen in seinen! Bereiche ansässigen Inden, welchen es alle Pflichten eines Bürgers aufcrlegt, staatsrechtlich als Fremde erklärt, um sie der Rechte eines Bürgers zu berauben. DaS ist das spezifisch Rumänische, das ist die geniale Erfindung der rumänischen Staatskünst. In allen andern Staaten, in welchen man die Unabhängigkeit der Rechte von dem Glaubensbekenntniß proklawirt hat, wurden mit einer solchen Erklärung die Juden in die Vollbercchtigung und Gleichheit eingesetzt. Freilich hatten diese Staaten nicht die hohe Stufe der Kultur iuuc, wie die Rumänen, und waren auch nicht so geschickte Rabulisten. Rumänien verlangt, daß ein jeder einzelne rumänische Jude um die Gewährung der Ancrkennung als Rumäne einkommt, und daö Parlament hat über diese Gesuche zu entscheiden. Von den 400 000 rumänischen Juden sind auf diesen! Wege 07 bis jetzt als Rumänen anerkannt worden. Die 883 jüdischen Soldaten, welche für die rumänische Selbstständigkeit im türkischen Kriege mit-׳ gefuchten hatten, sollten als Auszeichnung ohne besonders darum uachzusuchcn als Rtlmäuen proklamirt werden. So stand es auf dem Papiere. Wozu wären aber geschickte und geschulte Ortsbchörden vorhanden? Diese hatten die Certisikate ausden Registern auSzustetleu, und da stimlnten merkwürdiger Weise oft die Namen der Komunalregislcr!nit derjenigen der Militärrollen nicht, und daun konnte natürlich der Betreffende seinen Schein nicht erhalten. Ein Blick auf die Gesetze und Dekrete der letzten sechs Jahre gewährt ein Verständniß für die Vage der rumänischen Inden.׳ DaS Grundgesetz lautet: ״Alle Rumänen sind vor dem Gesetze gleich." Fremde d. h. in Nuinänien geborene Juden, deren Vorfahren seit undenklicher Zeit in Rumänien seßhaft gewesen, können keinerlei öffentliche Aemter bekleiden. (Gesetz aus dem Jahre 1884.) Jeder Fremde, welcher in irgend einer Beziehung den Behörden verdächtig erscheint, als ob er den! Lande gefährlich werden könnte, kann gezwungen werden seinen Wohnort zu verändern, oder des Landes verwiesen werden. (Ans!881.) Auf Grund dieser Bestimmung hat man Tausende rumänische LandcSkiuder von Haus und Hof verjagt und über die Grenze getrieben. Auf Grund dieser Bestinunung irren Tausende rumänischer Juden hcimathslos in der Welt umher und finden keine Stätte, wo sie ihre Hütte aufschlagen können. Auf Grund dieser Bestimmung sind Tausende rumänischer Juden mit Weib und Kind arm und unglücklich geworden und gehen in Nvth und Elend zu Grunde. Fremde können keine rumänischen Soldaten werden. Nun sind aber nach rumänischer Weisheit die rumänischen Inden Fremde. Sott Rumänien auf die jüdische Blutsteuer verzichten? Niinnierinchr. Schweres Dilemma. Aber die rumänische Weisheit ist sehr erfinderisch, darum die Bestinunung (aus!882): Diejenigen Fremden und deren Kinder, welche nicht Nachweisen, daß sie einen! andern Staate zum Militärdienst verpflichtet sind, sind gleich den Rumänen zum Militärdienst verpflichtet. Da selbstverständlich die rumänischen Juden keinem andern Staate als Soldaten zu dienen die Verpflichtung haben, so müssen sie in die rumänische Arrnec eintrcteu. Alle Rechte entzieht mau den Juden, sein Gut 'und Blut bat er aber dennoch den! rumänischen Staate zu opfern. Nur Rumänen können ein Hausirgewcrbe betreiben (!882), nur Rumänen können das Gewerbe eines Maklers. Kommissionärs, Vermittlers von Geschäften auSübcn, und auch die Stellvertreter solcher Vermittler müssen Rumänen sein (!881). Rumänische Juden sind Fremde, keine Rumänen. Durch diese Bestinunung hat man Tausende von Familien ihres Erwerbszweigs beraubt und brotlos gemacht. Apotheken können nur aus Grund einer, ausgeschriebenen Bewerbung erworben werden; zur Konkurrenz werden nur Rumänen .;!!gelassen (!862.) Rumänische Juden sind keine Rumänen und können deshalb nicht Apotheker werden Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft werden nur Rumänen zugclasseu. Sollte cs sich Herausstellen, daß irgend ein zur Advokatur Zugclasscncr ein Nichtrumäue ist, so wird derselbe!vicder in der Liste der Anwälte gestrichen (!864). Da die rumänischen Juden nicht Rumänen sind, so sind sie von der Advokatur ausgeschlossen. Ein Dekret aus!680 bestimmt, daß Distriktsärztc und Spitalärzte absolut Rumänen sein müssen. Jüdische Aerrtc sind als Fremde von der Bekleidung solcher Posten ausgeschlossen. So hat cs Rumänien zu Wege gebracht, seine

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.