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Jeschurun · 1886-03-25 · Heft 12 (25.3.1886) · p. 179

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Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 12 (25.3.1886)
Article
Zur Lage der Juden in Rumänien
Date
1886-03-25
Page
179 (sequence 3)
Language
German
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179 Juden zu bedrücken, auszuschließen, enverb- und brotlos! zu machen, von Ort zu Ort zu jagen und gänzlich zu vertreiben, trotz der feierlichen Zusage, sie zu ciuauzipiren. Und solchem Gcbahren schauen die Kongrcßnlüchtc ruhig zu ohne Rumänien an seine Pflicht zu erinnern, ohne es zu erinnern, daß cS nur seine Selbständigkeit garantirt erhalten hat, so cs seinen Inden die völlige Gleichheit mit den übrigen Bürgern gewährt! I1110 PmiIj.MrilMt uoiii ll.Illiin 1812. (Fortsetzung.) Der Chef der allgemeinen Polizeisektion im Mi׳, mftcrium, S a ck, bekundete im Gegensatz zu diesem vorurtheilsvollen Votum des Instizministers eine nngleich freiere Gesinnung. Ihm danchte eS nothwendig, ״die Inden durch Erregung ihres Ehrgefühls den andern Staatsbürgern gleich und ihnen selbst achtbarzu machen" und eine .,völlige Amalgamauon mit den übrigen Staatsbürgern" anzustrebcn. Deshalb befürwortete er einerseits die Aufhebung der Bezeichnung ״Jude", tvelche ״sehr verächtlich geworden" Und wollte dafür die Inden offiziell ״Israeliten oder mosaische Glaubensgenossen" genannt wissen, andererseits aber die Bestimmung, ״daß außer für den Unterricht in der mosaischen Religion selbst keine besondere Judenschnle stattsindeu, sondern die jüdischen Kinder niit den christlichcn dieselben öffentlichen Schuliiistttute theilen sollten." Schuckmann, der Chef der Abthcilnngen für Gewerbe, Handel und Kultus, war dagegen der Ansicht, der Name ״Jude" mache cs nicht ans; dagegen sei die Bezeichnung als ,,Bekenner der!nosaischen Religion" nicht wohl angebracht, da hierdurch der Glauben erweckt werden könnte, ״als sollte Beharren beim mosaischen Ritual im bürgerlichen Gesetz zur Bedingung gemacht werden, — das ist aber die Absicht nicht." Er vcrlaugte aber, ״daß allen Landcsbehördeu die Maxime durch ein ^emnale. vorgeschrieben werde, in den ersten fünfzehn Jahren, bis die Aufnahme in die bürgerliche Gesellschaft und verbesserte Erziehung gewirkt haben müsse, keinen Inden ohne vorhergehenden Bericht über die Gründe, welche eine Ausnahme motivircn und spezielle Approbation des Ministerii in irgend einen Staatsdienst anfzunchmen." Das wäre also eine Emanzipation auf dem Papiere und eine Konscrvirung der die Juden ächtenden Zurücksetzung in der Praxis! — Er wollte ferner die Bestimmung ausgenommen wissen, ״daß binnen der nächsten zehn Jahre ans jeder jüdischen Familie im Lande nur ein Sohn dem Handel gewidmet werde." Ob in Betreff des Schutzes gegen reservationes mentales bei dem Eide eines Juden etwas zu verfügen wäre, überließ er dem Gutachten des Justizministers, verwahrte sich aber entschieden gegen eine Ankündigung, wie sic der dreizehnte Paragraph des Entwurfes enthält, ״daß auch die kirchlichen Berhältnisse der Israeliten eine Reform erleiden sollten." Bei aller Voreingenommenheit gegen die Juden und das Judeuthum war Schuckmann gerecht genug ein- Zusehen, daß eine solche Bestimmung vom Uebel sei, da sic die Befürchtung bei den Inden wachrufen könne, ״daß sic die Aufhebung des bürgerlichen Druckes mit Aufopfernng ihrer Gewissensfreiheit erkaufen niüssen," wie er auch bezeugte, daß ihm bekannt sei, daß viele Juden ans GewissenSbcdenken sich gegen eine Zeugnißablegnng in Kriminalfällcn sträuben. Auch L.adeuberg und Vcnth äußerten sich über den Entwurf, der sodann in oem Bürcau des Staatskanzlcrö mit diesen Gutachten einer Bearbeitung unterzogen wurde. Derselbe brachte in seiner neuen Gestalt im Wesentlichen das Folgende: Bolle Gleichheit der einheimischen Juden, für welche nur das in dem Edikte selbst ausdrücklich Angeorduete eine Ausnahme statuiren kann, und zwar in Betreff des GewcrbetriebS die von Schuckmann empfohlene Einschränkung, sowie das Verbot des Schankgewcrbcs auf dem platten Laude und des Hausircns, Kesselflickcus, Trödlens, Garn-, Feder- und Borstcnsammleus und hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken, die NichtanSübung des Patronat« über christliche Kirchen. Die fremden Juden sollten im Allgemeinen den freulden Christen gleichgestellt werden, jedoch sollten sie nur An- und Verkauf im Großen auf offenen Märkten und in den großen Handelsplätzen vornehmen dürfen, und nur ans ״hinreichenden Gründen" sollten die Proviuzialregicrungen das Halten fremder Juden als Lchrbnrschen und Handelsdiener genehmigen. Die Erlanbniß für die Niederlassung fremder Juden sollte von den Proviuzialregicrungen nur ertheilt werden dürfen, wenn sie außer dem Nachweise der völligen Unbescholtenheit, auch Nachweisen, daß sie ein Grundeigenthnm. von mindestens 3000 Thalcrn Werth angekauft und baar bezahlt haben, oder besondere Verdienstc um den preußischen Staat haben, oder endlich sich in Wissenschaft und Kunst ״bedeutend und in einem außergewöhnlichen Grade auszcichnen." (Fortsetzung folgt.) פרקי אבות. Uebersetzt und erläutert von Samson Raphael Hirsch. (Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.) *)10. Nabbon Gamlicl sagt: Schasse dir einen Lehrer und mache dich frei vom Zweifel, •> רכן גמליא8 הייה אומר עשה רך רב והסתליק מן הספק ואלי תיבה ליעלצר אמרות•

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