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Jeschurun · 1886-03-10 · Heft 10 (10.3.1886) · p. 146

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
19 (1886)
Issue
Heft 10 (10.3.1886)
Article
Der Kampf gegen das Judenthum
Date
1886-03-10
Page
146 (sequence 2)
Language
German
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146 morgcnlänbtfcfjcu Gesellschaft" um Bezeichnung von Sachverständigen zur Benrtheilnng der von Rohling über das Jndenthnm gemachten Behauptungen, welche derselbe aus dem Talmud und anderen jüdischen NeligionSschristen, sowie unter Berufung auf Werke gelehrtcr christlicher Autoren geschöpft haben wollte. Auf Grund der Empfehlung des Vorstands der .,Deutschmorgenländischen Gesellschaft" wurden die Professoren: Bickell in Innsbruck, de Lagarde in Göttingen, Nöldcke in Straßbnrg, Gildemcistcr in Bonn und Dillmar in Berlin von dein LandcSgcrichtc angefragt, ob sie bereit seien, dein Rufe des Gerichtes zur Abgabe eines Gut׳ achtens zu entsprechen. Die beiden Letztgenannten lehnten ab, de Lagarde war im Begriffe, eine längere Reise anzntreten und Bickell bat, ihm diese Aufgabe zu erlassen. In dem dieses Ersuchen begründenden Schreiben spricht sich der Innsbrucker Professor folgendermaßen aus: 1) ״Ich bin mit Professor Rohling seit fast 20 Jahren eng befreundet und werde mich voraussichtlich auf das Entschiedenste in der Vloch'schen Angelegenheit zu seinen Ungnnslcn aussprechen müssen, was mir überaus peinlich sein würde, so wenig ich ihn! von Anfang an meine Nichtübereinstimmung mit seiner antisemitischen Agitation verhehlt habe." 2) ״WaS die Hauptsache des Prozesses, den angeblichen Gebrauch von Ehristcnblnt durch die׳ Inden betrifft, so habe ich mich schon in einem durch Professor Delitzsch veranlagten und veröffentlichten Briefe öffentlich dahin ausgesprochen, daß alle dafür beigebrachten angeblichen Beweisstellen der reinste, auf grober Unwisscnheit beruhende Schwindel seien, da an den betreffenden Stellen von ganz anderen Dingen gehandelt wird." Professor Bickell weist dann ferner auf ״den Schwindel gelehrter Jndnstricrittcr" hin, der sich ״heutzutage besonders breit" macht; ״so hat kürzlich in Münster ein strebsamer Privatdozent, leider Priester, welcher gar nichts vom Talmud versteht, sich in einem ähnlichen Prozesse als Sachverständiger aufgedrängt und sich dann zur Bestätigung seines Gutachtens von einem bekehrten Inden ein vontalmndisch-rabbinischer Gelehrsamkeit überströmcndcS Buch schreiben lassen, welches er als sein eigenes Werk veröffentlicht hat, um daraufhin Professor zu werden." Dieses Zengniß eines EhrenmanneS, der, wie er sich ansdrückt, ״so altmodisch ist, sich nur da, wo er vollständig zu Hause ist, als Autorität anSzugebcn", ist überaus wcrthvoll und wirst ein Helles Licht auf die Art und Weise, wie der Kampf gegen das Jndenthnm geführt wird. Professor Nöldccke übernahm den Auftrag des Gerichts, und dieses ließ sich von den! Rektor der Wiener Universität, Professor Zschocke, Dr. August Wünsche in Dresden als zweiten Sachverständigen empfehlen. Den beiden Sachverständigen wurde auf Antrag des Anwalts des Beklagten das Fragematerial Ende Januar 1885 zngestellt, welches nicht weniger als 80 gedruckte Foliospaltcn umfaßt, nebst einer dasselbe begründenden Eingabe an das Landgericht, daS einen Raum von 42 gedruckten Foliospalten einnahm. Ende Juni 1885 langte das 100 Bogen starke Gutachten an. Der wackere Anwalt, vr. Kopp, erzählt, daß er noch einen wichtigen vorbereitenden Schritt zu thnn für seine Pflicht erachtet habe. Er überreichte zu den Akten eine Zusammenstellung ans christlich-theologischen Schriften, ״die heute noch gedruckt, ftudirt und geschätzt werden", ״um zu beweisen, daß hoch und höchst stehende Männer von untadeliger christlicher Gesinnung ebenfalls der Zeit ihren Tribut zollten, Aussprüche gcthan und Befehle gegeben haben, die nach unserer heutigen Anschauung engherzig, unmenschlich und unsittlich sind." Am 18. November 1865 sollte die Sache vor dem Schwurgerichte zur Verhandlung gelangen. Es waren dreizehn Tage dafür anberaumt worden. Da zog Rohling seine Klage zurück. Kopp bemerkt dazu: ״ES sollte Licht werden — vor den! Lichte verbirgt er sich." Diese Zurücknahme der Klage bedeutet allerdings das Zngeständniß der Wahrheit der von dem Beklagten öffentlich erhobenen Anschuldigungen, bedeutet die moralische Acchtnng dcS Klägers. Rohling ist fortan ein todter Mann. Die Rollen waren angesichts des erdrückenden Materials der Sachverständigen vertauscht worden. Der die Hülse des Gerichts und das Urtheil Sachverständiger zum Schutze gegen den Vorwurf der Lüge, des Angebots dcS Meineids, der Gewissen- und Schamlosigkeit Anrufende fühlt sich durch daö dem Spruche dcö Gerichtshofes zu untcrbreitcndc Material als Lügner 11. s. w. bereits verurthcilt. Wie wenn ein eines Kapitalverbrechens Angeklagter am Morgen dcS bevorstehenden Verhandlungstermins sich in seiner Zelle crhcnkl hat und durch dieses an sich selbst vollzogene Urtheil dem Gerichtshöfe die Mühe erspart, über ihn ein vcrfällendcs Erkenntniß zu verkünden, also hat Rohling durch diese Zurücknahme der Klage sich und seine Sache dem formellen Nichtcrspruche entzogen und sich selbst den- Stab gebrochen. Wir glauben nicht, daß Rohling lediglich allein, ohne frembc Beeinflussung, den erbitterten Kampf gegen das Judenthum seit fünfzehn Jahren geführt hat, und wir glauben auch nicht, daß er lediglich aus eigener Entschließung diesen moralischen Selbstmord vor dem 18. November vollzogen. ES ist nach unserer Meinung erwogen worden, daß es der Sache, welche in Rohling ihren Repräsentauten und Streiter gesunden, dienlicher sei, den Mann preiszugebeu, als durch ein richterliches Erkenntniß dem Jndenthnm einen offenen Sieg bereiten zu lassen.

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