Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1885)
- Article
- Das Gutachten des Herrn Rabbiner Dr. Ehrenfeld
- Date
- 1885-11-19
- Page
- 739 (sequence 3)
- Language
- German
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739 Presse" publizirte, noch nicht hierüber Klarheit gewonnen hatte, obgleich unsere von ihm so überaus vornehm bei Seite geschobene Beleuchtung seiner irrthümlichen Sachvcrständigen-AuSsage in unserer Nr. 36 vom 3. September d. I. ihm die Nothwendigkeit dafür sehr nahe gelegt hatte. Wir werden in diesem Glauben durch die höchst auffallende Thatsache bestärkt, daß Herr Dr. Ehrenseld bei dieser ״seiner weiteren Ausführung" auch nicht mit einer einzigen Silbe eine Erläuterung dieser Begriffe versucht. Diese bedauerliche Unterlassung ist für die Sache vcrhängnißvoll geworden und hat den Herrn Rabbiner zu der beklagenswerthen Verirrung geführt, die Thoravorlesung als ein nicht zum GotteSdienste gehöriges Objekt, als keine gottesdienstliche Derrichtung zu erklären. Religiöse Andacht aber ist die intensive Lenkung des menschlichen Denkvermögens auf das Religiöse, um sich zu erbauen. Der nach Andacht ringende Mensch abstrahirt von allen profanen Vorstellungen und sucht seine Gedanken lediglich auf das Göttliche und die Lehren der Religion zu richten. Die Veranstaltungen, welche zur Erweckung der Andacht getroffen sind, bestehen in der Kirche aus Gebet, Gesang und Belehrung durch die Predigt. Hierdurch soll die Seele ausschließlich auf das Göttliche und die Erkenntniß der Neligionswahrheiten gelenkt werden, und diese Uebungen der Andacht in der Kirche sind schlechthin öffentliche Gottesvcrehrung, öffentlicher Gottesdienst. Der Begriff ״Religiöse Erbauung" hat sich in der Kirche aus dem Bilde erzeugt, welches der Apostel Paulus gebraucht hat. Dieser vergleicht die Gemeinde im Ganzen sowie die einzelnen Gläubigen mit einem Tempel, welcher einer immer größeren Vollendung entgegengeführt wird durch die dem Herrn wohlgefällige Arbeit der Gesammtheit und des Einzelnen. Diese Arbeit besteht aber in dem Ausbau des Innern, d. i. in der innern Klärung und Läuterung der Gemeinde und des Individuums, in der Befestigung des Bandes, welches die Gemeinde und die Einzelnen mit Gott verknüpft, durch die Stärkung des religiösen Bewußtseins und Gefühls und die Wirkung und Belebung der Begeisterung für die Erfüllung des göttlichen Willens. Diese Erbauung wird bewirkt durch gewisse heilige Handlungen, durch die Vorstellung gewisser heiliger Gedanken, vor Allem durch die nach immer klarerer Erkenntniß der Heileswahrheiten ringenden Geistesthätigkeit. DaS ist der Begriff der religiösen Andacht und Erbauung, welche der Vorsitzende des Gerichts Herrn O1׳. Ehrenfeld als unumgängliche Voraussetzung zur Beantwortung jener ihm vorgelegten Frage bezeichnete. Würde Herrn Or. Ehrenfeld dieser Begriff bei Er« stattung seines eidlich erhärteten Gutachtens vor die Seele getreten sein, so hätte er schwerlich in den Jrrthum verfallen können, die Vorlesung der Thora im öffentlichen Gottesdienste als ein von demselben gänzlich auszuschließen des Objekt zu erklären. Er hätte sich dann sagen müssen, daß nichts also geeignet ist, diese Andacht und Erbauung zu fördern, als eben die Thora- Vorlesung, ja, daß diese gar kein anderes Ziel anstrebt, als die Erweckung einer religiösen Andacht und Erbauung. Wir haben dieses schon in unserer früheren Beleuchtung der irrthümlichen gutachtlichen Aeußcrung nachgewiesen und werden weiter noch ausführlich darauf zurückkommen. Zuvor aber wollen wir einer ferneren irrthümlichen Annahme, die Herrn Or. Ehrenfeld bei seiner Aussage vor Gericht leitete, entgegentreten. ׳ Demselben scheint nämlich doch bei seiner in der ״jüdischen Presse" mitgetheilten ״weiteren Ausführung" derselben eine Ahnung überkommen zu sein, daß seine Bekundung des Ausschlusses der Thoravorlesung von dem Begriffe des jüdischen Gottesdienstes eine irrthümliche gewesen sein könnte. Er schreibt nämlich in gesperrter Schrift: ״Aber um das was wir für wichtiger halten, und was wir etwa unserem Gottesdienste zuzuzählen geneigt wären, handelt es sich bei Abgabe meines Gutachtens nicht." Nicht? Um was denn soust? Gewiß handelt es sich darum, was wir, die Juden, zum jüdischen Gottesdienste zählen; um gar nichts Anderes. Um dieses festzustcllen hatte das Gericht, welches aus eigener Wissenschaft sich hierüber kein Urtheil zuschricb, den Rabbiner als den Kundigen laden lassen; zu gar keinem anderen Zwecke. Freilich kümmerte das Gericht gar nicht, ob ״Lernen" noch höher stehe als ״Beten", ob man ״aus einem Bethause ein Lehrhaus machen dürfe" oder nicht, wie Herr Or. Ehrenfeld anführt, das wollte das Gericht gar nicht wissen; — wohl aber, ״was wir unserem Gottesdienste znzuzählen geneigt sind." Einzig und allein um hierüber authentischen Aufschluß zu geben, stand Herr Rabbiner Or. Ehrenfeld vor dem Gnescner Landgericht. Gottesdienst aber umfaßt nach dem gang und gäben Begriffe alle diejenigen Veranstaltungen, welche seitens einer Religionsgemeinschaft zur Aeußerung ihrer Verehrung Gottes gemeinsam vorgenommen werden, sei eS durch Handlung, Gebet, Verkündung oder Lehre. Durch welche Veranstaltungen die im deutschen Staate bestehende jüdische Religionsgesellschaft diesen ihren Gottesdienst ausübt, oder ganz speziell, ob die Vorlesung der Thora während des Gottesdienstes vor versammelter Gemeinde eine solche Veranstaltung sei, welche als ein Theil des jüdischen Gottesdienstes, als eine jüdische gottesdienstliche Verrichtung von den Juden betrachtet werde, hierüber Auskunft zu ertheilen, war Herr Or. Ehrenfeld im Gerichtssaale erschienen. Einzig und allein hierfür erachtete ihn der Gerichtshof als zu-