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Jeschurun · 1885-11-19 · Heft 47 (19.11.1885) · p. 738

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 47 (19.11.1885)
Article
Das Gutachten des Herrn Rabbiner Dr. Ehrenfeld
Date
1885-11-19
Page
738 (sequence 2)
Language
German
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738 Wenn aber Herr Rabbiner Dr. Ehrenfeld mit der Bezeichnung ״gegen mein Gutachten und gegen meine Person gerichtete schmähende Kritik" unsere Besprechung in Nr. 36 kurzer Hand bei Seite schieben zu können glaubt, so legen wir dagegen Verwahrung ein und erklären, daß es ihm nicht ansieht, sich dieser Besprechung gegenüber in den bequemen Mantel des BeleidigtseinS zu hüllen. Er kann nur bei denjenigen, welche unsere Darstellung nicht gelesen, die Miene des ungehörig Gekränkten aufsetzen. Jeder Andere wird ihm sagen müssen: Lieber, Du irrst Dich; man hat Dich im ״Jcschurun" nicht geschmäht, man hat Dir einen Irrt hum Nachweisen wollen, und wenn Du Deine Ansicht rechtfertigen willst, so mußt Du auf die gegen Deine Argumentation vorgebrachten Gründe eingehen, um deren Uuhaltbarkeit darzuthun. Da es uns nicht um eine Zurückweisung der durchaus unbegründeten Insinuation einer die Person des Herrn Di׳. Ehrcnfeld schmähenden Kritik zu thun ist, so könnten wir unS ihm gegenüber einfach auf die Erklärung beschränken, daß sein in Nr. 43 der ״jüdischen Presse" mitgctheiltcs Gutachten bereits durch unsere Besprechung in N.r. 36 unseres Organs vollständig widerlegt sei und wir unsere Ansicht von der durchaus auf unwahren Anschauungen beruhenden irrthümlichcn Bekundung vor dem Gnesener Landgericht aufrecht halten, bis es Herrn Dr. Ehrenfeld oder seinen Freunden und Kollegen gefallen würde, die Gründe, auf welchen sich dieses sachliche Urtheil stützt, zu widerlegen. Wir glauben uns jedoch bei der eminenten Bedeutsamkeit des hier zur Frage gestellten Gegenstandes hierauf nicht beschränken zu sollen, zumal uns bereits zwei Fälle in dem engen Kreise unserer heimathlichen Provinz zur Kunde gekommen sind, in welchen der Versuch gemacht ist, unter ausdrücklicher Berufung auf die durchaus irrige Bekundung des Herrn Rabbiner Dr. Ehrenfeld, Ausschreitungen während der Thora- . Vorlesung in der Synagoge als nicht unter dem richteudeu Sinne des deutschen Gesetzes stehend zu recht-- fertigen. Wenn solches schon innerhalb der kurzen Zeit seit jenent unglücklichen Augenblicke, da Herr Dr. Ehrenfeld vor dem Gnesener Landgerichte seine irrthümliche Auffassung erhärtete, in dieser von seinem NabbinaLSsitze weit entlegenen Provinz geschehen konnte, wie häufig sind vielleicht, bereits und werden in Zukunft vielleicht noch die Fälle, in welchen der jüdische Gottesdienst ungestrast durch Rohheit entweiht werden kann? Unbekümmert darum, ob Herr Dr. Ehrenfeld von uns Notiz nehmen will, oder nicht, erachten wir es darum für unsere Pflicht, die Frage: Ist die Thoravorlesung als Gottesdienst im Sinne des § 67 des Deutschen Strafgesetzbuches zu bezeichnen? welcheHerrDr.Ehrenfeld in Nr. 43 der ״Jüdischen Presse" durch das von ihm in weiterer Ausführlichkeit daselbst mitgetheilte, vor Gericht erstattete Gutachten aufwirft, nochmals zu erörtern und unsererseits vor der Öffentlichkeit zu prüfen, ob unser Urtheil über dasselbe durch diese Mittheilung irgendwie-erschüttert werden kann. Herr Dr. Ehreuseld legt zur Begründung der Verneinung dieser Frage dar: 1) der Vorsitzende des Gerichtes habe ihm auf Befragen gesagt, daß der Begriff ״Gottesdienst" im Sinne des Deutschen Strafgesetzbuchs den Zweck der religiösen Erbauung und Andacht voraussetze; 2) diese Voraussetzung treffe bei der Thora- Vorlesung aber nicht zu und diese könne deshalb unmöglich unter diesen Nechtsbegriff fallen. Der 8 167 des Deutschen Strafgesetzbuchs will den Gottesdienst und die einzelnen gottesdienstlichen Verrichtungen einer jeden im Staate bestehenden Religionsgesellschaft schützen, und begreift hierunter diejcnigen Handlungen,, welche nach den Vorschriften und Gebräuchen der betreffenden Religionsgesellschaft zur Erbauung und Andacht vollzogen werden. Dieses und nichts Anderes hat der Gerichtspräsident Herrn Dr. Ehrenfcld mitgetheilt, bevor dieser sich, anschickte, als Sachverständiger über den jüdischen Gottesdienst seine eidliche Aussage abzutegen. Der Richter glaubte hiermit vollauf seiner Pflicht Genüge geleistet zu haben und hat solche auch gewiß im vollsten Maße geübt. Er durfte mit vollem Rechte voraussetzen, daß der als Sachverständiger über den jüdischen Gottesdienst geladene Rabbiner sachkundig und verständig genug sein würde, auf Grund dieser Erläuterung mit positiver Bestimmtheit unter Eid bekunden zu können, ob die Thoravorlesung in diesem Sinne als ״Gottesdienst" oder ״einzelne gottesdienstliche Verrichtung", wie es im ß 167 des Deutschen Strafgesetzbuchs heißt, zu betrachten sei. Er durste bei dem als Sachverständigen geladenen Rabbiner bestimmt voraussetzen, daß dieser vor der eidlichen Bekundung sich darüber durchaus klar machen würde, was im Sinne seines, des Richters, Erläuterung unter Erbauung und Andacht verstanden sein wolle, und daß er, falls ihm diese Begriffe nicht geläufig sein sollten, in gleich vorsichtiger Weise wie er sich über den Begriff ״Gottesdienst" die authentische Erklärung des Gerichtspräsidenten erbat, auch die authentische 'Erläuterung der Begriffe ״Erbauung und Andacht" zuvor erbitten würde. Wir glauben nicht zu irren, wenn wir annehmen, daß Herr Dr. Ehrmfeld über diese Begriffe ״Erbauung und Andacht" nicht nur damals, als er seine be- ° dauerliche Bekundung vor dem' Gnesener Landgericht erstattete, nicht im Klaren war, sondern daß er auch zur Zeit, da er am 22. Oktober d. I. jenes Gutachten ״in weiterer Ausführung" durch die Nr. 43 der ״Jüdischen

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