Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1885)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1885-10-15
- Page
- 659 (sequence 3)
- Language
- German
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jede Instrumentalbegleitung beim Gottesdienste auch durch einen Nichtisraelitcn verboten ist. Wenn daher, wie oben nachgekdiesen, an Sabbathen und Festtagen weder durch einen Nichtisraelitcn noch durch einen Israeliten unser Gottesdienst durch Instrumcntalmusik begleitet werden darf, so versteht es sich von selbst, daß die Orgel, deren Hauptzweck doch in der Benutzung an den oben bezeichneten Tagen besteht, schon rücksichtlich der Heiligkeit der Sabbath- und Festtage in der Synagoge nicht ciugcführt werden darf. Wollte man übrigens den Gebrauch der Orgel auf solche Zeiten beschränken, für die kein Werkverbot vorhanden ist, so könnte die Einführung derselben dennoch nicht gestattet werden, da die Orgel auch von einem anderen Gesichtspunkte als durchaus unzulässig erklärt werden' muß, und zwar in Folge des 3. B. M. 18, 3 ausgesprochenen Verbotes: ״In ihren Sitten sollt ihr nicht wandeln". Durch diesen Ausspruch deS göttlichen Gesetzes werden uns, wie aus Tr. Aboda Sara f. 11a. תום' ד״ה ואי חוקת Synhedrin f. 52 b. חוס׳ ד״ה אלא כיון דכתיב hervorgeht, nicht blos diejenigen Sitten untersagt, welche חוקה לע״א sind, sondern auch die Nachahmung solcher Gebräuche verboten, die zwar nicht חוקה לע״א, aber bei anderen Konfessionen als solchen eingeführt und nicht in der Bibel als bereits im jüdischen Kreise heimisch erwähnt sind. Nun kann wohl Niemand in Abrede stellen, daß Orgelmusik eine kirchliche Einrichtung einer nichtjüdischen Konfession ist, daß Orgeltönc zu den spezifischen Kennzeichen eines nichtjüdischen Kultus gehören. Befindet sich Jemand in der tiefsten Dunkelheit an einem ihm ganz unbekannten Orte und hört er Orgeltöne, so wird er sicher wissen, daß er sich in der Nähe eines nichtjüdischer Religionsübung gewidmeten Gebäudes befindet. Während alle sonstigen Instrumente an den verschiedensten Orten und zu den verschiedensten Zwecken gebraucht werden, dient die Orgel einzig und allein kirchlichen Zwecken, ohne in irgend einer anderen Weise verwendet zu werden. Die Orgel ist daher ein exklusiv kirchliches Instrument, weshalb sic bei Berücksichtigung des Maimonideö הלי 1 ,11 ע״א, Anmerkung deS R. Abraham ben David daselbst, Sch. A. Jore Deal) 178, 1 niedergelcgten Vorschristen in der Synagoge keinen Eingang finden kann. Insbesondere aus ש״ך z. St. ס״ק ב ist der zwischen den religiösen und sozialen Einrichtungen anderer Völker obwaltende Unterschied zu entnehmen, und zu ersehen, daß, obgleich die Nachahmung rein sozialer Einrichtungen gestattet sein kann, doch die Nachahmung des dem religiösen Leben anderer Völker Angehörenden verboten ist. Ebenso erhellet aus נודע ביהודה מ״ת חלק א״ח סי' י״ח, daß selbst solche Einrichtungen, die au sich vom Standpunkte unseres Neligionsgesetzes gestattet sind, sobald sie irgendwie auf dem Bestreben der Nachahmung der bei anderen Konfessionen bestehenden Sitten beruhen, in unseren Synagogen nicht cingeführt werden dürfen. R. JecheSkel Landau wurde nämlich dem erwähnten Gutachten gemäß gefragt, ob eS gestattet sei, eine Synagoge zu bauen, deren äußere Form ein Achteck bildet. Obgleich nun der berühmte Verfasser entschieden ausspricht, daß dies durchaus nicht verboten ist und auch einen positiven Beweis für die gesetzliche Zulässigfeit der erwähnten Form liefert: erklärt er dennoch, daß er die Wahl jener Gestalt nur dann für gestattet hält, wenn dieselbe in dem Raumbedürfnisse ihren Grund hat. Für den Fall aber, daß jene Gestalt in Folge irgend einer Nachahmungssucht gewählt sein sollte אולי יראו בהיכלי שרים או בבתים אחרים בזה ורוצים להדמות להם, erklärte jene große rabbinischc Autorität die erwähnte Form, obgleich gegen dieselbe kein gesetzliches Bedenken erhoben werden kann, dennoch als verwerflich אם הוא מטעם זה אני קורא על זה וישכח ישראל עושהו ויק היכלות. Die int Tempel zu Jeruschalajim gewesene Instrumcntalmusik bietet auch von diesem Gesichtspunkte aus gar keine Berechtigung znr Einführung der Orgel; denn in der Mischna Erachin 13 a. und MaimonideS 4 ,3 הל' כלי המקדש, wo die im Tempel eingesührten Instrumente anfgezählt find, wird einer Orgel nickt erwähnt; wir haben daher anzunehmen, daß int Tempel zu Jeruschalajim keine Orgel war, weshalb die Einführung derselben in der Synagoge jedenfalls eine liebertretung des erwähnten 3. B. M. 18, 3 ausgesprochenen Verbotes ist; denn ans den bereits angeführten Stellen in Aboda Sara 11a., Synhedrin 52 b. und Tosaphot z. St. gehen folgende Normen hervor: 1) Eine Sitte, die bei anderen Völkern als חוקה לע״א cingeführt ist, darf, selbst wenn sie nach dem Zeugniß der Thora früher gestattet, ja sogar dem Willen deS Ewigen entsprechend war, dennoch nicht fortbestehen, was augenscheinlich anS dem 5.B. M. 16,22 ausgesprochenen Verbote zu entnehmen ist. Obgleich nämlich in den Zeiten der Stammväter die Errichtung einer Standsäule dem Ewigen wohlgefällig war, daher keineswegs als etwas einem fremden Kultus AbgeseheneS betrachtet werden kann, wurde dieselbe dennoch in der Thora von Gott verboten, weil sie später חק לע״א wurde, was in Sifri und Raschi z. St. deutlich ausgesprochen ist. Aus Grund dieser Stelle in Sifri ist es, wie aus Sch. A. Orach Ehajim 53, 25 und ביאורי הגאון ר׳ אלי׳ ווילנא z. St. ersichtlich, auch verboten, Melodien, die einem nichtjüdischen Kultus angehören, in der Synagoge vorzutragen; ja sogar solche Melodien, die ursprünglich im jüdischen Kreise heimisch waren, aber dann bei einem nichtjüdischen Kultus eingeführt wurden, sollen, wie ans מעשה רקה des ר' מסעור חי רקח zu ,8,11 הל׳ תפלד yervorgeht, in der Synagoge