Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1885)
- Article
- Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
- Date
- 1885-10-15
- Page
- 660 (sequence 4)
- Language
- German
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660 nicht beibehalten bleiben. Daß jedoch diese Bestimmung gleich anderen ähnlichen Vorschriften durchaus nicht auf Lieblosigkeit gegen die Bekenner einer anderen Konfession, sondern blas auf dem Grundsätze beruht, den jüdischen Gottesdienst von jeder Nachahmung eines fremdelt Kultus frei zu erhalten, ist aus den Nesponsen des N. Joel Sirls ש״ת ב״ה סי׳ ק״בז zu entnehmen, wonach solche Melodien, welche kein konfessionelles Gepräge tragen, gestattet, und nur jene Melodien verboten sind, welche ausschließlich dem fremden Kultus angehören. 2) Eine bei einer anderen Konfession eingesührte Sitte, die nicht als הוקח לע״א zu betrachten ist, darf, wenn ihrer in der heiligen Schrift erwähnt wird, fort־* bestehen. So z. B. war, wie aus der angeführten Talmud stelle und aus MaimonidcS 26 ,14 «-.לי אסל hervorgeht, die auch bei anderen Völkern eingesührte Sitte, nach dem Tode eines Königs die Geräthe, .deren er sich bediente, zu verbrennen, nur darum erlaubt, weil diese Sitte auch Jirmijah 34, 5 erwähnt wird. Wäre aber dieser Gebrauch nicht in der heiligen Schrift erwähnt, so dürste er, obgleich er nicht in den religiösen Anschauungen anderer Völker seinen Grund hat, sondern nur als Ausdruck der Ehrerbietung und des Bewußtscins von der Größe des durch den Tod des Königs erlittenen Verlustes dienen soll (השיבותא הוא) dennoch nicht stattfinden. Hieraus ergiebt sich 3) daß eine bei einer anderen Konfession bestehende Sitte, deren in der heiligen Schrift nicht erwähnt wird, wenn sie auch nicht היקה לע״א ist, dennoch nicht nachgeahmt werden darf. Da nun die Orgel im Tempel zu Jcruschalajim nicht angeführt war und demnach auch nicht als in der heiligen Schrift erwähnt betrachtet werden kann, sondern ein ausschließlich einem nichtjüdischen Kultus angehörendes Instrument ist, geht ans den angeführten Stellen evident hervor, daß die Berufung auf die im Tempel zu Jcruschalajim gewesene Instrumentalmusik für die Zulässigkeit der Orgel in der Synagoge keinesfalls etwas beweist, weshalb der Gebrauch derselben bei unserem Gottesdienste selbst an Wochentagen nach den Vorschriften des JndenthumS verboten ist. Dies wurde, wie aus דברי הברית zu entnehmen ist, bereits vor 43 Jahren von einen! der berühmtesten danralö lebenden Rabbiner! mit aller Entschiedenheit ausgesprochen. N. Jakob, Rabbiner in Lissa, der hochgefcicrte Verfasser des מקוד הייס ,תורת גיטין ,נתיבות המשפט ,חות דעת und anderer Schriften, erklärte, daß das Orgelspicl in der Synagoge sowohl an Wochentagen als am Sabbath durch einen Nichtisraeliten religisn-Sgesttzlich verboten ist איסור נמוד הוא לשיר בעגב בב״חב הן בחול והן בשבת ע* י נכרי. In demselben Sinne äußerten sich, wir ebenfalls aus דברי הברית hervsrgeht, auch andere Koryphäen, wie R. Mordcchai Benct, Landesrabbiner von Mähren, R. Mosche Sofer, Oberrabbiner von Preßburg, R. Samuel,. Oberrabbiner von Amsterdam, und noch mehrere der hervorragendsten rabbinischcn Zelebritäten der damaligen Zeit. Ebenso erklärte N. Hirsch ChajeS in seinem מנחת קנאות f. 56, daß durch die Einführung der Orgel in der Synagoge das 3. B. M. 18, 3 ausgesprochene Verbot übertreten wird, und daß daher die Orgelbegleitung auch an Wochentagen verboten ist שייך בזה לאו בחוקותיהם לא תלכו ואף בהול אסור. Es kann daher bei einer unbefangenen Betrachtung der ober! angeführten Stellen unserer religionsgesetzlichen Schriften keinem Zweifel unterliegen, daß die Orgelbegteitung nicht bloS an Sabbathen und Festtagen, selbst durch einen Nichtisraeliten, widergesetzlich ist, sondern selbst au Wochentagen als Verletzung des Gesetzes betrachtet werden muß. öe1k!erkmlM;11 kn Verhandlungen und AeWssen der AMmeMchnmlMg in Berlin. (Fortsetzung.) Die Kommission hatte den Antrag vorgelcgt, daß die Versammlung die Erklärung beschließen wolle: es sei die!)eiligste Pflicht jedes Rabbiners, für die Pflege des Religionsunterrichts und Hebung des jüdischen ReligionSschulwesenS durch Schaffung eines geeigneten Lehrbuchs für den geschichtlichen Religionsunterricht zum Gebrauche für die Lehrer Sorge zu tragen. Herr Oberrabbiner Dr. Horowitz aus Krefeld hatte deingegmüber beantragt, unter Zugrundelegung der anerkanntesten und verbrertesten Neligionsbücher ein Lehrbuch abzufassen, welches, getragen von der Empfehlung und Autorität der Rabbinerversammlung, möglichst allgemeine Einführnng in den Schulen als Lehrbuch oder Leitfaden finden und vor Allen! seinen Hauptlehrsätzen nach ofsiziell als unser Neligionslehrb uch innerhalb der religiösen Gesammtheit und nach außen hin gelten müßte. Die Debatte über diese Anträge ist überaus lehrreich. Die Versammlung zeigt sich in derselben auf der gleichen Höhe wie in der über die Forderung nach geeigneten ReligionSlchrern. Der Präsident Bamberger leitete die Verhandlung in weiser Vorausahnnng der Dinge, die da kommen würden, mit der Anheimgabe ein, diese ״Lehrbuchfrage" einer noch zu schaffenden einundzwanziggliedrigen Kornmission ebenfalls zu überweisen. ״Dann würde es in einem Jahre noch Zeit fein, die Frage zur Entscheidung zu bringen". Herr vr. Bamberger bekundete durch diese Anheimgabe eine