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Jeschurun · 1885-10-15 · Heft 42 (15.10.1885) · p. 658

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 42 (15.10.1885)
Article
Darf die Orgel in der Synagoge eingeführt werden?
Date
1885-10-15
Page
658 (sequence 2)
Language
German
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658 beantwortet werde, wenn wir auch, wie sich von selbst versteht, auf die bereits ausgestellten Argumente zurückkommen müssen. Da bei dem Verlangen nach Einführung der Orgel in jüdischen BethLusern die Benutzung derselben an Sabbathen und Festtagen als Hauptzweck betrachtet wird, ist zunächst die Frage zu beantworten, ob an Sabbathen und Festtagen eine Instrumentalbegleitung überhaupt gestattet werden kann. Diese Frage muß aber entschieden verneint werden, denn nach Traktat Erubin f. 104 a. Maimonidcs 23,4 הל׳ שבת, Sch.-A. Orach Chajim 338, 4 ist jedes melodische Tonhervorbringen vermittelst eines Instrumentes oder sonstigen WertzcugeS an Sabbathen verboten, und da die am Sabbath verbotenen Werkthätigkeiten, mit Ausnahme der zum Spcisegenusse gehörenden, auch für die Festtage verboten sind, so versteht cs sich von selbst, daß jenes Verbot des Hcrvorbringeus von Tönen auch für die Festtage gilt. Aus der Thatsache, daß im Tempel zu Jeruschalajim an manchen Sabbathen und Festtagen Instrumentalmusik stattfand, kann durchaus nicht geschlossen werden, daß dieselbe auch in unseren Synagogen erlaubt sei; denn im Tempel mußten bekanntlich nach der Be׳ stimmung des göttlichen Gesetzes rücksichtlich der in der Thora vorgeschriebenen Opfer manche für Sabbath verbotcne Werkthätigkeiten stattsindeu; da aber wir keine Opfer haben, kann von dem in! Tempel Erlaubten auf das in unseren Synagogen Zulässige durchaus kein Schluß gezogen werden. Ueberdies war auch im Tempel zu Jeruschalajim, wie aus Sucka 51 a. ^nd Maimonidcs 6 ,3 הל׳ בלי המקדש hervorgeht, an manchen Sabbathen und Festtagen nur die mit den Opfern in Verbindung stehende Instrumentalmusik gestattet; jene Instrumentalmusik aber, die nicht zu den Opferhandlungen gehörte, durfte, wenn sie auch zur Hebung der Tagesfeicr bei׳ zutragcu geeignet war, wie die bei שמהת בית השואבה cingeführte Musik, an Sabbathen und Festtagen nicht slattfinden, was in der Mischna Sucka 50 a., Tosa- Phot daselbst ד״ה שאינו דוחה und Maimonidcs הלי 8,13 לולב deutlich ausgesprochen ist. Wenn also nicht einmal שימחת בית השואבה als genügender Grund betrachtet wurde, um au Sabbathen und Festtagen Musik zu gestatten, um wie viel weniger kann dieselbe bei unserem Gottesdienste erlaubt werden! Eö ist daher klar, daß jede. Instrumentalbegleitung beim Gottesdienste an Sabbathen und Festtagen dem Juden verboten ist. Aber auch durch einen Nichtisraeliten kann dieselbe keineswegs gestattet werden, denn aus Tr. Schabbath f. 150 a, Maimonidcs.הל׳ שבת 6, 1, Sch. A. Orach Chajim 307, 2 geht hervor, daß man auch einen Nichtisraeliten weder vor noch am Sabbath veranlassen darf, eine an diesem Tage verbotcne Wcrkthätigkcit für einen Jude« zu verrichten; und wenn es auch nach Sch. A. Orach Chajim 338, 2 gestattet ist, rücksichtlich eines Neuvermählten Paares durch Nichtisraeliten musiziren zu lassen, so kann hieraus doch durchaus noch kein Erlaubnißgrund für Instrumentalbcgleitung beim Gottesdienste dednzirt werden. Denn die Neuvermählten zu bekundende Thciluahme ist eine religionsgesctzlich gebotene Pflicht, die so wichtig ist, daß rücksichtlich ihrer Erfüllung nach Sch. A. Eben Ha-Eser 65, 4 sogar das GesetzcSstttdinm unterbrochen werden soll; in der Instrumentalbegleitung beim Gottesdien sie außerhalb des Ternpels zu Jeruschalajiin kann aber nicht die entfernteste Spur einer gottgefälligen Handlung nachgewiesen werden, weshalb auch der Umstand, daß da, wo eS sich um eine wirkliche Pflichterfüllung handelt (במקום מצוי) für eine durch das Vorbeugungsgesetz verbotene Thätigkeit אמירה לנכרי gestattet sein kann, nicht das geringste entscheidet; denn auS Tr. Gittin f. 7 a. erhellet deutlich, daß in der Instrumentalmusik beim Gottesdienste mindestens keine 'מצו erblickt werden kann: und da der von R. Mosche Jsserleö Sch. A. Orach Chajim 339, 3 aus Tosaphot zu Beza f. 30 a ד׳ה תגן אי[ מטפהין angeführte Grund, wie bereits in רברי הברית S. 5 von R. Herz Scheyer, Oberrabbiuer in Mainz, und S. 62 von R. Samuel, Oberrabbincr in Amsterdam erwähnt wird, in unseren Zeiten wegfällt, ist durchaus keine Berechtigung vor- Händen, an Sabbathen und Festtagen den Gottesdienst durch einen Nichiisraclitcn mit Musik begleiten zu lassen. Ferner ist wie aus מניר משנה zu 9 ,6 הל׳ שבת und מ״א לא״ה סי' ש״ז ס״ק ז׳ hervorgcht, der Grundsatz festzuhaltcn, daß wir nicht berechtigt sind, hinsichtlich der durch das Vorbeugungsgesetz verbotenen Thätigleiten anS einer Bestimmung durch Analogie neue Erleichterungcn zu statuiren. Ucberhaupt ist es nicht zu begreifen, wie man es sich beisallen lassen konnte, zur Rechtfertigung irgend einer Instrumentalbegleitung durch einen Nichtisraeliten dieselbe als מצוי zu bezeichnen. Wie kann — abgesehen von der bereits angeführten Stelle in Gittin f. 7 a. — dasjenige, was dem Juden verboten ist, als eine zum jüdischen Gottesdienste gehörende מצוי betrachtet werden? Wäre die Orgel oder irgend eine Instrumentalbegleitung beim Gottesdienste 'מצו, so müßte sie natürlich als gottesdienstliche Funktion betrachtet werden; jedem Unbefangenen muß es aber als Absurdität erscheinen, daß bei einer Konfession gottesdienstliche Funktionen durch die Bekenner einer anderen Konfession verrichtet werden müssen, daß eine Konfession zur gottgefälligen Abhaltung ihres Gottesdienstcs auf die Bekenner einer anderen Konfession hingewiesen sein soll! Da also in keiner Art von Instrumentalbegleitung unseres Gottesdienstes auch nur der Schatten einer 'מצו erblickt werden kann, unterliegt cS keinem Zweifel, daß an Sabbathen und Festtagen

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