Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1885)
- Article
- Die Gefährdung des Rechtsschutzes des jüdischen Gottesdienstes
- Date
- 1885-09-03
- Page
- 563 (sequence 3)
- Language
- German
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568 zuwenden, ob in Bezug auf den Inhalt des GottesdienstcS ein wesentlicher Unterschied zwischen Kirche und Synagoge dahin anzunehmen sei, daß die erstere weniger eine Stätte religiöser Erbauung und Andacht wäre als die letztere. Die Synagoge führt die Namen בית ד, ,בית תפלה ,בית הכנסת Haus der Versammlung, des Gebets, Gotteshaus. Die Kirche wird ebenfalls in diesen drei Beziehungen begriffen. Der Name ״Kirche", vom Griechischen Kyriakon, bezeichnet das HauS, in welchem die Gemeinde sich zum Dienste des Herrn versammelt. Zum Dienste des Herrn, zum Gottesdienst, versammelt sich die christliche Gemeinde in der Kirche, die jüdische in der Synagoge. Dieser Gottesdienst besteht in der Kirche vornehmlich in ״Wort" und ״Gebet". Predigt' und Gebet, das ist der wesentliche Inhalt des protestantischen Gottesdienstes. Das Wort, die Predigt in der Kirche, ist die Verkündigung des Gesetzes, der Lehre an die Gemeinde; das Gebet ist die Erhebung der Gemeinde zu Gott, die sich ihrer Beziehungen zu Gott bewußt wird und solche in Lob-, Dank-, Bittgebeten u. s. w. zum Ausdruck bringt. Beide, Predigt und Gebet, haben Erbauung und Andacht zum Zwecke und entspringen denselben. Sie wollen erbauen, d. i. die religiöse Erkcnntniß fördern, das Gemüth erheben und das Herz für das Gott Wohlgefällige erwärmen. Sie wollen die Andacht wecken, d. h. den Gedanken der Gemeinde auf Gott, Religion und tugendhafte Entschlüsse lenken. Zu diesen beiden, Predigt und Gebet, gesellt sich noch die symbolische Handlung als sinnbildliche Darstellung gewisser NeligionSwahrheiten über die Be- Ziehung der Menschen zur Gottheit nach den Lehren und Satzungen der Religion, als Abendmahl, Taufe rc. Der Kirche hat die Synagoge zum Vorbilde gedient. Es ist deshalb ganz selbstverständlich, daß in der öffentlichen Gottesverehrung der Synagoge alle Momente der Erbauung und Andacht vorhanden sind, welche das Wesen des christlichen Gottesdienstes bilden: Wort, Gebet, Symbol. Die Verlesung von Abschnitten aus der Bibel, welche einen Haupttheil des jüdischen Gottesdienstes bildet, fand Nachahmung in der Kirche, die, wie die Synagoge aus dem Pentateuch und den Prophetenbüchern, bestimmte Stücke zur feierlichen Versesung an ordnete, besondere Perikopen, d. h. Abschnitte, bestimmte, welche zur Vorlesung gelangen oder der Predigt als Text zu Grunde gelegt werden. Diese Vorlesung der Perikopen bildete ehedem eine ununterbrochene Reihe aus der Bibel (lectio continua), wurde späterhin aus eine Auswahl beschränkt (leedio 8616eta) und lebt noch heute in dein Kirchenkalender, in den für jeden Sonn- und Festtag angeordneten Evangelien oder Episteln. Wenn auch die Vorschrift zur ausschließlichen Verlesung und Erläuterung, der festgesetzten Evangelien oder Episteln, der Perikopenzwang, heute mehr oder minder in der protestantischen Kirche nicht so streng wie ehedenl innegehalten wird, so ändert dieses an der Thatsache nicht das Mindeste, daß die Verlesung von Bibelabschnitten einen intcgrirendcn Theil sowohl des christlichen wie jüdischen Gottesdienstes bildet. Das Gebet in der Kirche ist theils dem heiligen Schristthum und der Liturgie der Synagoge entnomnten, theils denselben nachgebildet; und die Anwendung des Symbols zum Ausdruck besonders bedeutungsvoller religiöser Gedanken giebt sich als eine Nachfolge des jüdischen Beispiels. Die deutsche Gesetzgebung bedurfte deshalb keiner besondern unterscheidenden Bezeichnung, um auch den jüdischen Gottesdienst mit dem gleichen Rechtsschutz wie den christlichen zu umgeben. Sie konnte sich einfach darauf beschränken, ihn als Gottesdienst und gottesdienstliche Verrichtungen gleichwie die für die christliche Religionsgemeinschaft vorgcschriebenen und gebräuchlichen Kundgebungen in der Kirche aufzufassen; und cs dürfte vielleicht bis zu jenem bedauerlichen Falle vor dem Landgerichte zu Guesen nicht der Versuch gelungen sein, eine Scheidung der in der Synagoge während des Gemeindegottesdienstes vorgenommenen Handlungen in gottesdienstliche und nicht-gottesdienstliche zu statuiren. Daß kn .dem jüdischen Ritual einzelne Theile mehr belehrenden Inhalts sind als andere, beruht eben in dem Wesen des Gottesdienstes überhaupt und ist keineswegs, wie wir gesehen, der Synagoge allein eigen. Die Erbauung und Andacht als Zweck des GottesdiensteS kann eben wirksam nur durch das Bckenntniß, die Verkündigung, die Erläuterung der NcligionS- Wahrheiten und Lehren einerseits, und die Gewinnung des Gemuths für dieselben andererseits erreicht werden. Beide Theile gehören innig zusammen. Die Gemeinde versammelt sich in dem Gotteshause, um sich zu dem gemeinsamen Ncligionsbekenntuisse zu bekennen, es sich zum klaren Bewußtsein zu bringen und Herz und Geist in der Vethätiguug des treuen Gehorsams gegen die Religionslehren und Religionsgesetze zu befestigen und dazu in stets erneuerter Kraft zu wecken. Mit einer unbestimmten, eines klaren Jnhals und Zieles entbehrenden Rührung, mit einer sogenannten andächtigen Stimmung begnügt sich weder die Kirche noch die Synagoge; vielmehr sind eS stets ganz bestimmte, positive Gedanken und Lehren, für welche der Gottesdienst Herz und Geist gewinnen' will. DaS ist die wahre Erbauung und Andacht, wie Kirche und Synagoge sie erstreben. Das Gutachten hat den Gottesdienst der Kirche durchaus verkannt und ihm Unrecht gethan, wenn cS von der irrigen Meinung auöaing, daß die Kirche, und demgemäß auch das Strafgesetzbuch, unter Gottesdienst