Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1885)
- Article
- Die Gefährdung des Rechtsschutzes des jüdischen Gottesdienstes
- Date
- 1885-09-03
- Page
- 562 (sequence 2)
- Language
- German
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562 welcher die Verlesung der Thora umfaßt, eine Störung durch ungebührliche Handlungen seitens einzelner Theilnchmer am Gottesdienste. Die Ruhestörer wurden wegen Störung des Gottesdienstes angeklagt. DieStraskammcr dcS Landgerichts Guesen stellte aber aus Grund des Gutachtens des Rabbiners fest, daß das Vorlcscn aus der Thora in der Synagoge kein Gottesdienst und keine gottesdienstliche Verrichtung sei, weil eö nicht der Andacht und der Erbauung, sondern dem Unterricht für Erwachsene diene, die Eröffnung mit Gebet es zu einem Gottesdienst oder einer gottesdienstlichen Verrichtung nicht mache, da Gebete auch reine Unterrichtsstunden einzuleiten pflegen — und sie sprach die Angeklagten frei. Die vom Staatsanwalt dagegen eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht, IV. Strafsenat, durch Urthei! vom 2. Juni 1865 verworfen, indem es begründend auöführte: ״Unbegründet ist der Vorwurf, daß die Strafkammer den Begriff des GottesdiensteS verkennt, indem sie dem Gutachten des Rabbiners gefolgt. Denn nach dem, was im Eingänge gesagt, hat sie das Vorhandensein eines Gottesdienstes mit Recht auf Grund der sestgestellten Thatsachen verneint, daß die Versammlung und was in ihr geschah, das Vorlesen der Thora, nicht den Zweck der Andacht und Erbauung verfolgte, sondern demUnterrichte diente. Die Erwägung, daß dieser Unterricht zu einem Gottesdienste nicht dadurch würde, daß er mit Gebet eröffnet, weil Unterrichtsstunden mit Gebet eingeleitet zu werden pflegten, verstößt gegen das Gesetz nicht." Der § 167 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich lautet: ״Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Neligionsgesellschaft auszuüben, ungleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung von Lärm odcrUnordnung den Gottesdienst oder einzelnegottesdienstliche Verrichtungen, einer im Staate bestehenden Neligionsgcsellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, wird'mit Gefängnis; bis zu drei Jahren bestraft." Der hierdurch auch dem jüdischen Gottesdienste und den jüdischen gottesdienstlichen Verrichtungen gewährleistete Schutz des Gcsetzeö ist durch das Gutachten dcS Gnesener Rabbiners thcilwcise illusorisch gemacht worden, indem derselbe als Sachverständiger vor Gericht bekundete, daß die Vorlesung der Thora in der Synagoge weder zum Gottesdienste gehöre, noch eine gottesdienstlicheVerrichtung sei. Diese Bekundung ist aber eine durchaus irrthümliche. Sie geht von Voraussetzungen aus, welche durch und durch unwahr.sind und beruht aus einer Anschauung, welche das Wesen de§ jüdischen Gottesdienstes durchaus verkennt. Cs ist deshalb heilige Pflicht, gegen dieses vor dem Landgerichte zu Gnesen abgelegte raddmatliche׳ Gutachten Verwahrung einzulegen. Wir dürfen nicht die Wahrheit von dem jüdischen Gottesdienste und den jüdischen gottesdienstlichen Verrichtungen verdunkeln lassen. Wir müssen proteftiren gegen eine in feierlicher Weise an derjenigen Stelle, welche das Gesetz zu handhaben hat, abgegebene irrige Bekundung, wegen der bedeutungsvollen Konsequenzen, welche bereits zur praktischen Verwirklichung gekommen sind, und in Zukunft kommen können. So sehr wir überzeugt sind, daß der Gnesener Rabbiner im guten Glauben gehandelt hat, und so fern es uns liegt, demselben in irgend einer Weise, persönlich zu nahe zu treten, ebenso sehr aber erachten wir cs für dringend geboten, diese Verwahrung gegen jenes Gutachten in möglichster Schärfe und Klarheit auszusprechen. Das Gutachten hat sicherlich nicht verkannt, daß unter Gottesdienst im Sinne des § 167 des Strafgesetzbuchcö die Vereinigung zur religiösen Erbauung und Andacht durch Verehrung und Anbetung zu ver- 'stehen sei, und zwar nach den Vorschriften und Gebrauchen und in den Formen der betreffenden religiösen Gemeinschaft, eine Definition, welche unzweifelhaft von jedem Juristen getheilt wird. Eine gottesdienstliche Verrichtung wäre demgemäß auch sicherlich nach der Meinung des Gutachtens und der Rechtsprechung eine jede öffentlich in dem dazu bestimmten Raume vorgenommene Handlung, welche entweder mit dem Gottesdienste in 'unmittelbarem Zusammenhänge steht, oder selbständig als eine Verehrung und Anbetung Gottes nach den Vorschriften und Gebräuchen der betreffenden Gemeinschaft betrachtet wird. Wenn das. Gutachten die feierliche Vorlesung aus der Thorarolle vor versammelter Gemeinde nicht als einen Theil des Gottesdienstes oder als eine gottesdienstliche Verrichtung, sondern als einen Unterricht für Erwachsene erklärte, so ging dasselbe von der irrigen Auffassung aus, daß diese feierliche Vorlesung aus der Thorarolle, wie solche in den Synagogen üblich ist, nicht zum Zwecke der religiösen Erbauung und Andacht angeordnet ist, nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gottesdienste stehe und nicht als eine Handlung zur Verehrung und Anbetung Gotteö betrachtet werden könne. Darin wurzelt aber der höchst bedauerliche Jrrthum, in welchem sich die Sachverständigcn-AuSsage des Gnesener Rabbiners bewegt. Demselben war sicherlich in dem Augenblicke, da er vor dem Gerichtshöfe stand, nicht gegenwärtig, daß das Verlesen von Theilen des Gesetzcs im hohen Grade einen integrirenden Theil dcS jüdischen Gottesdienstes bildet und ferner, daß der christliche Gottesdienst, gleich dem jüdischen, Theile umfaßt, welche einen vorwiegend belehrenden Zweck verfolgen, und doch nicht von dem Gottesdienste ausscheiden. Wir wollen unsere Betrachtung zuerst der Erwägung