Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1885)
- Article
- Vor vier Jahrzehnten
- Date
- 1885-08-28
- Page
- 546 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2932754-2933101-2933136-2962212--19542-2962280- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Rückschritt, sondern als Fortschritt, als eine Forderung; weitsichtiger Weisheit zum Heile der Menschheit bc-! :cichnct. Cs liegt nicht in der Absicht dieser Zeilen, 1 hierüber mit den Betreffenden zu rechten. Sie be-! schränken sich vielmehr nur auf die Leistung eines kleinen j Beitrags zun! Erweis des Unterschieds zwischen der vor etwa einem halben Jahrhundert in denjenigen greifen herrschenden Anschauung, welche heute thcilweise mit in die antisemitische Bewegung eingetreten sind, und der daselbst jetzt prävalirenden. Wir haben hierfür eine Kundgebung auScrsehcu, welche von einer anschnlichen Körperschaft auSgcgangcn ist, gegen welche der Lorwurf eines unbesonnenen HumanitätSschwindcls, eines ausschweifenden Liberalismus, oder gar einer ״Vcrjndung" der Gesinnung unmöglich erhoben werden kann. Cs ist dieses die Denkschrift ״über die Verhältnisse der Juden im preußischen Staate," welche die Provinzialstände des Königreichs Preußen d. d. Danzig, den 21. März 1645, dem Könige unterbreiteten. Zum Bcrftäuduiß und zur Würdigung des auf diese Denkschrift sich stützenden Petitums müssen wir uns den damaligen Stand der jüdischen Verhältnisse in Preußen vergegenwärtigen. ES bestanden nicht weniger als zwanzig und mehrere Judenverfassungcn in der preußischen Monarchie. Die Denkschrift spricht sich über dieselben folgendermaßen aus: ״Diese Verfassungen beruhen zum Thcil noch auf mittelalterlichen Ansichten, gelten in der Ncgcl nur für kleine Distrikte, oft sogar nur für einzelne Orte, und beschränken durchweg die Juden in ihrem Verkehr dermaßen, daß, wenn einer derselben den Fuß aus dem ihm angewiesenen Bereiche hinauSjctzt, derselbe als ein fremder Jude behandelt wird und sich aus die Rechte, die er in seinem Bezirke genießt, nicht berufen kann." Die Bitte der Provinzialstände ist dahin gerichtet: der König möge die in den preußischen Staaten bestehenden einzelnen Inden- Verfassungen — mit Ausnahme der in den Rhein׳ Provinzen geltenden — fämmtlich aufhebeu und an deren Stelle dem Edikte vom 11. März 1812 nicht nur allgemeine Geltung gewähren, sondern auch zugleich 1) ,.die Disposition deS §8 dcS Edikts wegen Zuläffigkeit der Juden zu akademischen Lehr- und Schulämtern wieder in Wirksamkeit treten lassen;" 2) ״die Äcstimmnug deS § 23 in Betreff der Glaubwürdigkeit eines eidlichen Zeugnisses der Juden außer Kraft zu setzen." Ferner niöge der König ״huldreichst. befehlen", daß 3) ״nicht nur der Vorbehalt dcö § 39 des Edikts hinsichtlich des kirchlichen Zustandes derselben erledigt und den Juden in Beziehung auf ihre religiösen Verbindungen das Gemcinderecht beigelegt werde," sondern auch 4) ״in Gemäßheit des § 9 des Edikts ein Gesetz über die Nnstcllungsfähigkeit der Juden in den im $ 8 nicht erwähnten öffentlichen und Staatsämtcrn entwerfen und Allerhöchst Ihren getreuen Ständen zur Berathung vorgclcgt werden." Diese vier Petita sind in der Denkschrift folgender׳ maßen begründet worden. ad 1) ״Die Bestimmungen des § 8, welcher lautet: ,Sie (die Juden) können medizinische, Lehr-, Schul- und Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten^ ist durch eine allerhöchste KabinetSordre vom 18. August 1822 (Gcs.-S. § 224) in Beziehung auf die Lehr- und Schulämter aufgehoben wordeu. Daß materielle Gründe für deren Auf- Hebung Vorgelegen haben, läßt sich nicht annehmen, weil sie sonst überhaupt nicht getroffen wären, da cs viele akademische und Schulämter giebl, bei welchen es nur aus das Talent, nicht auf die religiöse Anschauung ankömmt, und auf solche die wirkliche Anstellung von Juden bei der allgemeinen Fassung obiger Bestimmungen hätte beschränkt werden können. Sind cs aber äußere Verhältnisse gewesen, welche die allerhöchste KabinetSordre vom 18. August 1822 herbeigeführt haben, so ist zu erwägen, daß seitdem ein Bicrteljahrhnndcrt wieder verflossen ist. während dessen die jüdische Bevölkerung mit der christlichen in ihrer geistigen Entwickelung bedeutende Fortschritte gemacht hat, mtd jetzt die christliche Jugend nicht mehr Ab- Neigung finden würde, sich jüdischen Lehrern unterzuordncn, die christlichen Lehrer nicht mehr Bedenken tragen würden, jenen sich als Kollegen beizuordnen. Im Interesse des Staats dürfte cs liegen, alle Kräfte und Talente seiner Mitglieder für seine Zwecke sich nutzbar zu machen, und aus diesem Grunde angemessen sein, daß die Disposition dcS § 8 des Edikts aufrecht erhalten rcsp. wieder, hcrgestellt werde." ad 2) ״Nach K 23 daselbst sott das eidliche Zeugniß eines Juden in solchen Kriminalfällen, in welchen die Strafe, die den Angcschu!digten treffen kann, eine Geldbuße von 50 Thalcrn oder scchswöchcnrliches Äesüngniß übersteigt, selbst wenn er sich freiwillig dazu entschließt, nicht volle Beweiskraft habeu. Diese Bestimmung entbehrt anscheiuend allen Grundes. Denn immerhin mag, wie der Justizministcr in dem Reskript vom 20. Mai 1812 (v. Kamptz Jahrb. B. I, S. 60) sich ausdrückt, es anzunehmen sein, daß der Jude in den bezeichueten erheblichen Krimiuülfällen nach den Grundsätzen seiner Religion (?) zu eidlichem Zeugnisse n5.ht gezwungen werden könne, so ist doch damit noch nmst bewiesen, und wird auch wohl nicht bewiesen werden können, daß die jüdische Religion die Ablegung eines eidlichen Zeugnisses in gedachten Fällen verbietet. Dies aber vorausgesetzt, dürste, wenn ein Jude sich ohne Zwang zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses