Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1885)
- Article
- Vor vier Jahrzehnten
- Date
- 1885-08-28
- Page
- 547 (sequence 3)
- Language
- German
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547 **יי*” versieht, darin gerade ein Grund für die Glaubwürdigkeit desselben zu finden sein." Es wird dann weiter ausgeführt, wie diese Bestimmung den Juden ״in ihren Beziehungen zu ihren christlichen Mitbürgern lästig werden und auf ihren sittlichen Zustand nachthcilig eiuwirkcn muß. Daher wird aus allen diesen Gründen cS nicht nur für zweckmäßig, sondern auch für nothwendig erachtet, daß die in Rede stehende Bestimmung des § 23 aufgehoben werde." ull 3) wird nachgewiescn, daß ״der Zweck der jüdischen Kirchcnverbinduug die Religion und deren AuS- Übung ist," daß dem Staate eine Verbindung zu solchen Zwecken nicht allein aus höheren moralischen Rücksichten, sondern auch aus polizeilichen und privatrechtlichen Gründen ״unentbehrlich sei und deshalb von ihm besonders beaufsichtigt und beschützt werden müsse." Die jüdischen Lehrer haben aber zur Zeit ״nicht den Charakter öffentlicher Beamten" 11. s. w. Demgemäß .,muß man cs angenehm und wüuschenSwerth finden, daß die im § 39 des Edikts vorbehaltenen Bestimmungen wegen deS kirchlichen Zustandes der Inden getroffen und ihnen in Beziehung ans ihre kirchlichen Verbindungen KorporatiouSrechte beigelcgt werden." aä 4) ״Der § 11 deS Edikts vom 11. März 1812 disponirt endlich: ,In wiefern die Juden zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtcrn zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der Folge der Zeit gesetzlich zu bestimmen? Durch den darin ausgesprochenen Vorbehalt hat der Gesetzgeber schon selbst die Möglichkeit der Anstellung von Juden in anderen öffentlichen als Lehr-, Schul- und Gemeinde- Lmtern. von welchen in vorhergehendem Paragraphen die Rede ist, anerkannt. Derselbe trug Bedenken, damals sich gesetzlich darüber auszusprechen. Was aber im Jahre 1812 noch nicht angemessen erschien, dürfte wohl jetzt an der Zeit sein, da die christliche Bevölkcrung sich daran gewöhnt hat, die Juden in verschiedcnen Fächern thätig zu sehen, nachdem die Erfahrung gezeigt hat, daß dieselben in denjenigen Gemeindcämtern, zu denen sie das Vertrauen ihrer christlichen Mitbürger berief, sich gleich den Christen tüchtig gezeigt haben. Im Interesse des allgemeinen Rechtszustandes erscheint es sogar als nothwendig. daß durch ein Gesetz bestimmt werde, in wieweit die Juden zu öffentlichen und StaatSämtcrn zuzulassen seien, da bei diesem Mangel Jnkonvenienzen und Uebelstände entstehen können, deren zu viele schon entstanden sind. Zu den letzteren ist cs zunächst und vorzugsweise zu rechnen, daß Juden, die in dem Frciheitskampsc 1813/14 gestritten und gleich ihren christlichen Mitkämpfern Ansprüche auf Versorgung im Zioilstaatsdienstc sich erworben haben, diese Ansprüche gemäß Mmsterialreskript vom 28. November 1826 (v. Kamph, Bd. 10, S. 941) nicht geltend machen können. Zu denselben gehört eS, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Regel gemacht werden, bei welchen alle Konsequenzvermißt wird, daß z. B. das Geschäft eines Anktionskommissarius in Beziehung auf Juden für ein Staatsamt erklärt ist, während dieselben als Lotieriekollektcurc fungiren, daß das Amt eines Feldmessers einem Juden vorenthaltcn wird, während es vorgckommen, daß ein Jude als Bauinspcktor angestcllt worden, daß das Amt eines Dorfschulzen von ihm nicht bekleidet werden soll, während in der Nähe der Stadt Danzig ein Jude als Gendarm gedient hat, Juden mit Ehren im stehenden Heere dienen und Osfizicrchargcn bekleiden. Diese Betrachtuugcn führen zu dem Wunsche, daß daS in § 9 des Edikts vorbehaltene Gesetz so bald als möglich ergehe." So sprachen sich die Provinzialstände des Königreichs Preußen vor vierzig Jahren über die damalige ״Judeufrage" aus. Und heute glaubt man in Kreisen, die sich als die staatserhaltcudeu Elemente der Monarchie pur excellence betrachten, Bestrebungen huldigen zu ׳ sollen, welche im Gegensätze zu dem Petitum des Jahres 1845 die Fernhaltung der Juden von der Thcilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, ihren Ausschluß von allen autoritativen Stellungen in Staat und Gemeinde, vom Lehr- und Schulamt zum Ziele haben. Heute müßten Männer, welche im Sinne der Denkschrift gegen den ihnen von dieser Seite beigclegten AntiscmitislnuS auftreten wollten, sich auf den Ehrentitel Juden und Judengenossim.gefaßt machen. Wir möchten diese Denkschrift, mit welcher der nennte Provinziallandtag des Köiügreichs Preußen sich ein unvergängliches Denkmal gesetzt hat, den Herren Konservativen und Christlich׳ Sozialen zum cingchcndstcu Studium empfehlen. Keiiiktlumgen ju dm VtrlMdlmiM und ZeWssm der HflliüinevuerfaiumhiHö zu Zerlin. (Fortsetzung.) Dieses ängstliche Drängen auf Schluß der so pomphaft sich gerireudcn Versammlung, dieses furcht׳ same Sichzurückziehen vor jedem offenen und klaren Ausspruche über die bedeutende Materie kennzeichnen zur Genüge den Geist der Versammlung. Man hat Augst vor seinen eigenen Gedanken, die man in des Busens tiefster Tiefe am sichersten geborgen hält; man fürchtet einen gegenseitigen Gedankenaustausch, in dem Bewußtsein der eigenen Zwiespältigkeit und des ZwicspaltS mit den Kollegen, welcher dadurch zum AuSbruch kommen müßte. Darum flüchtet man sich auf das Gebiet der Phrase, deS möglichst inhallötosesten AuS-