Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1885)
- Article
- Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
- Date
- 1885-07-30
- Page
- 490 (sequence 2)
- Language
- German
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tljätiflcn Bolen das Parteiblatt den ״Neichsboteu" kolportiren ließe.* Der Zeuge Stöcker hat' diese That'sache in Abrede ge׳ sicLt, er har aber hier zweierlei zugcbcn müssen: l) daß aller׳ j.njQft ein Bare rer uiueieu Mission das ״Tageblatt" aus einem .viiuse entfernt und dasür den ״NeichSbotcn" hineingeschoben ha! und 2; daß er die Boten der inneren Mission beauftragt unb angewiesen, nichts Anderes zn thun, als die D-etreibung der innerett Dcission. Wenn nun der Zeuge Stöcker zugiebt, daß einer seiner Boten nicht blos die innere Mission, sondern Kolportage in der F-orm der erwähnten Journul.Ünterschiebnng derrieben^ so war es einerseits seine Anfgabe, diesem Verfahren entgegen zu treten und anderseits befand er sich nach der Auf. süfsung des Gerichtshofes mit seiner Behauptung, daß jenes in seinem Aufträge nicht geschehen fei, halb und halb mit der! er׳ miuelten Thatsachcn im Widerspruch. Der fünfte Punkt ist die Frage der sogenannten Thüringer Kirchenkonferen;. Es war in Eisenach eine solche Kirchenkonserenz anberaumt, und es ist dort die Besetzung eines Jenenser Lehrstuhls mit einem orthodoxcn Geistlichen in Fragegewesen. — Ein Pfarrer Zink derselbe, der an Herrn Stöcker geschrieben hat — fühlte sich in seinem Gewissen beeinträchtigt, und die Beeinträchtigung führte nach dem Zeugnisse des Superintendenten Braasch eine peinliche Pause herbei. Der Vorsitzende wußte nicht recht, was er in dieser peinlichen Pause thun solle, er wendete sich an den Zengcn Stöcker, als eine hervorragende Persönlichkeit ans geistlichem Gebiete, mit der Frage: was würden Sie in dem vorliegcndcn Falle thun? Und daraus hat unbestritten der Zeuge Stöcker, ob mit 6 oder 10 Worten, ist ganz gleichgültig, geantwortet: Wir verlangen in Jena nur unser Recht! Spater har der Zeuge Stöcker erklärt, daß er aus der Thüringer Konferenz zu diesem Punkte überhaupt nicht das Wort genommen und dies dahin reduzin oder rcvozirt oder erklärt, daß er an de» ,.Verhandlungen" nicht Thcil genommen. Mag man darüber streiten, ob diese Erklärung eine Bcthciligung an den Verhandlungen gewesen ist oder nicht — cs bleibe dahingestellt, obwohl ich nrich für meinen Thcil in bejahendem Sinne entscheiden würde: ob er ousgcforbevt oder unaufgefordert das Wort nahm, jedenfalls befand er sich, als er seine Betheiligung ablängnete, wiederum mit den vorhandenen, bestehenden und ermittelten Thatsachcn in Wieder׳ spruch- Ich knüpfe hier an — wenn es anch gewissermaßen anders liegt, aber immer von derselben Beleuchtung beschienen ist dcu Fall mit den 2000 Mark, die gegeben waren von irgend einem wohlihätigcn Geber zur Stiftung eines Jnvalidensonds. Unbestritten sind diese 2000 Mark nicht zu diesem Zwecke verwende! worden, sondern, wie durch die Verhandlung nicht in Zn'eisel gelassen ist, zur Bestreitung der zur Herausgabe eines Parteiblaues e>nvachscncn Kosten, also nicht in! Sinne des in. zwischen verstorbenen Gebers. Unbestritten ist ferner an Stelle dieser 2000 Mark — an die Kasse dorthin oder dorthin ist gleichgültig — ein Schuldschein des Zeugen Stöcker für die Ä-ladtmissiou gelegt worden. Niemand wird, wie ich wiederhole, bezweifeln, daß die 2000 Mark im Sinuc des Gebers nicht verwendet sind, Niemand uürfe Zweifel darüber haben, daß keiner der Empsauger das Recht hatte, diese 2000 Mark ohne Anfrage bei den Hinterbliebenen Erben zu einem anderen, als dem be׳ stimmten Zwecke zu verwenden, und Niemand wird endlich da. rüber Zweifel haben, daß die Hinterlegung eines Schuldscheins, selbst beste Solvenz vorausgesetzt, keine geeignete Gewähr und Ersatz für die zu anderen Zwecken verwendeten 2000 Mark ge׳ Wesen ist. Der Gerichtshof ist weit davon entfernt, anrnnehlnc-u, daß Zeuge Stöcker sich dieses zweifellos inkorrekten Verfahrens bewußt gewesen׳, aber zu der Beleuchtung, wie der Angeklagte zu seiner Beschuldigung kommen konnte, ist auch dieser Umstand n:ch! ohne Bedeutung. Alles dieses abniinlfiiliri-nbe Beiwerk brNüchtci, fo ergirb! sich daraus folgendes: Ungeachtet dieser Widersprüchr, die entschieden vorliegen, kann der Gerichtshof, in Anbetracht zunächst der persönlichen Erregtheit des Zeugen Stöcker, welche sich auch häufig hier durch inkorrektes Auftreten dokumcntirt hat, angesichts der besonderen Erregtheit der Natur des Zeugen, angesichts der Masse und Flnth von Agitationen, in der er mit voller Person steht, angesichts endlich der notorischen Erregtheit und Heftigkeit politischer und Insonderheit der Kammer-Debatten — kann sich der Gerichtshof nicht zu der Annahme bequemen, daß der Zeuge Stöcker sich nicht im Irrthum befunden; d. h. der Gerichtshof hält die Möglichkeit eines JrrthnmS trotz aller dieser Vorfälle nicht für ausgeschlossen. Aus der andern Seite aber ist der Gerichtshof nicht in der Lage, dann dem Angeklagten es zu verargen, wenn er an der Hand dieser Behauptungen und Widersprüche, dieses ErklärenS und ZurückgehtnS, dieses ganzen Hin und Wider seinerseits zu der Auffassung und Annahme gelangte, daß der Zeuge bewußt sich mit der Wahrheit in Konflikt setzte. Und insofern sind die vom Gerichtshöfe sorgfältig geprüf» teil Vorgänge in einem milderen Lichte erschienen, milder sage ich, wenn man das Verfahren des Angeklagten dem des Zeugen Stöcker gegenüber stellt. Direkt mildernd ist ferner der Gesichtspunkt, daß der Angeklagte der jüdischen Konfession angehört. Derjenige müßte seinen Glauben und den seiner Väter nicht lieb haben, der nicht schließlich tief gereizt und innerlich empört würde, wenn er Angriffe sieht und wiederum sieht auf seinen Glauben und die Gleichberechtigung seines Glaubens, zumal wenn diese Angriffe von einem Geistlichen kommen. Drittens ist der Angeklagte, sei es nomineller, sei es mit Herz und Sinn und Hand und Feder, Neoakteur eines liberalen Blattes, und der Gerichtshof kann, wenn der -Angeklagte sor'während die Angriffe des Zeugen aus die liberale Presse erlebt, mit deren Interesse er sich identifizirt hat, die Nothwendigkeit einer milderen Beurtheilnng wohl erkennen, wenn sich der Angeklagte nun gegen die Angriffe wehrt. — Endlich aber: Der Gerichtrhof ist gern gewillt, dem Geistlichen, als dem Verkünder des göttlichen Wortes von Liebe und Versöhnung, den von der Königlichen Stoatsan« waltschaft mit Recht verlangten besonderen Schutz des Gesetzes angedeihen zu lassen, und zwar deshalb, weil gerade die Stellung des Geistlichen diejenige ist. in der das Verträum der großen Menge auf seine Wahrhaftigkeit wurzelt und zu dem die große Menge als Zeugen der göttlichen Wettordnung mit besonderer Andacht und Verehrung emporblickt. Aber dieser besondere Schutz des Gesetzes setzt voraus, daß der Geistliche sich nicht mischt in politische Agitation, daß er seinerseits von der poli׳ tischen Agitation deshalb sich fern hält, weil er, wenn er ab׳ gleitet, Angriffe gewärtigen muß und weil, wenn er in der Brandung der politischen Agitation sicht, er sich nicht wundern und sich nicht beklagen kann, wenn diese nicht immer klare Flnth auch ihn mit ihrem Schaum, wenn ich nicht sagen soll Schlamm, zum Theil begießt. An der Hand dieser Erwägung ist der Gerichtshof nicht in der Lage, dem Geistlichen gegenüber deshalb, weil er Geistlicher ist, einen andern Schutz angedeihen zu lassen, als jedem anderen Staatsbürger. Ich will am Ende aller Enden nicht unberührt lassen, daß, wenn der Gerichtshof dem Zeugen Stöcker auch nicht den bewußten Konflikt mit der Wahrheit Ultterschieben kann und will, doch das ganze Auftreten des Zeugen Stöcker m Bezug auf seine Erklärungen, was er sagt und vernernt, ein unvorsichtiges — der Gerichtshof hat mich ansdrücklich beauftragt cs zu sagen — ein mindestens leichsertigeö gewesen ist. Der Gerichtshof müßte sich der Klarheit alles dessen, was hier vor ihm erörtert ist und sich abgespielt hat, absolut verschließen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu der von mir Namens des Gerichtshofs verkündeten Erwägung und Feststellung nicht hätte gelangen sollen. Dabei wird dem Angeklagten nicht entgangen sein und ist. ihm vorzuhalten, daß in Bezug auf ihn — mag mau eS so