Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1885)
- Article
- Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
- Date
- 1885-07-30
- Page
- 491 (sequence 3)
- Language
- German
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491 milde betrachten als inan will — auch erschwerende Momente vorhanden sind. Zunächst hat der Gerichtshof erwogen: Der Angeklagte hat nicht bloß aus politischen und konfessionellen Gesichtspunkten oder nur auß sachlichen Gründen, sondern auch, wenn auch nicht aus persönlichen, selbstsüchtigen, aber doch im Interesse scin.'r Partei selbst liegenden, aus Motiven für die Wahlagitation geschrieben. Wenn der Angeklagte dein Ernste der Sache einen Dienst leisten wollte, so mutzte der Weg, den er wählte, nach Aussassnng des Gerichtshofes ein anderer sein. Gr konnte alles das sagen, was gesagt ist, er konnte die Sonde einer sittlichen ernsten Grwägiing an den Charakter des von ihm Angefochtenen legen, wenn er-sich dabei einer Form und eines Tones befleißigte, der ihn mit dem Si.'afgefetzbnch »ich! in Konflikt brachte. Aus diese Weise war seine Position gegeben und der Sache, der er dienen wollte, nicht geschadet, sondern genützt. Dlittcus hat der Angeklagte eine über alle Matzen gröbliche Form gewählt. Wenn der Angeklagte einen Leitartikel damit beginnt, datz er zwei geachtete Lebensstellungen in un« mittelbarer Berührung und ich möchte sagen, in gewollten Ge. gensatz bringt mit dem Worte Lügner, wenn die Ucberschrift lautet: .,Hofprediger, Reichstags-Abgeordneter und Lügner," so mutz d r Gerichtshof sagen, daß ein Angriff in dieser Schärfe und Gröblichkeit ihm in seiner vielfach mit der Presse in Bcrbindung gekommenen Thätigkcit noch nicht vorgekommen ist. Diese Gröblichkeit des Tones aber wird noch erhöht durch die vollbewußte Herausforderung des Strafrichters, wie der Schluß des Artikels im vollsten Lichte zeigt. Aber auch bei dieser Form kann der Gerichtshof die dem Angeklagten und seiner Partei widerfahrene Neiznng nicht verkennen. Das Auftreten des Zeugen Stöcker hier in der Audienz war nicht arm an Ausfällen und Jnvektivcn, die manchmal zu rügen gewesen wären, die ich aber eben so wenig gerügt habe, wie die Ausfälle der Vcrthcidigung. Und wenn der Zeuge Stöcker einen Strafantrag stellt, in dem er von der ״ungewöhnlichen Frechheit" spricht, so ist es ein starkes Stück, in einem Athen! die Hülse des Gesetzes anznrufcn und sich durch eine selbst ausgesprochene Beleidigung mit dem Slrafgesetzbuch in Konflikt zu setzen. Die von den! Verthcidiger geltend gemachte Gegcnreizung ist nach der Aussassnng des Gerichtshofcs erwiesen. Nicht der Artikel der ״Volks-Zkg.", welcher einen Artikel des ״Staatssozialist" wiedcrgicbt, sondern diejenigen Neben, die der Zeuge unbestritten gehalten und verösientlicht hat, stellen einen ehrverletzenden Charakter zur Genüge dar. Ich sehe dabei ganz ab von der nach unserer Altsfassung nicht schicklichen, angeblich witzigen Vergleichung der liberalen Presse mit der umgekehrten Kanalisation. Wenn auch von einer Koin. pensation nicht die Ncdc sein kann, so erachlet der Gerichtshof doch die gegenseitigen Ausrechnungen von Belcidigungen im Prinzip als richtig und wir können sagen׳ Derjenige, welcher aus scharfe Beleidigungen mit einer noch schärferen antwortet, ist zwar zu strafen, erscheint aber in einem milderen Lichte. Gndlich liegen gegen den Angeklagten auch Vorstrafen vor, darunter eine wegen MajestätSbelcidignng. und wen» der Angeklagte auch einsicht, datz wir ihn nicht zu hart bemessen wollen, so wird er andererseits auch dem Gerichtshöfe das Zeugnis; nicht versagen, das alles, was irgendwie mit Siecht zu seinen Gunsten und zur Milderung seines Gebahrcns in die Waagschale gewor« fcn werden konnte, reiflich und reichlich von uns erwogen ist. Und wenn ich dies schließlich erkläre, so bin ich berechtigt, Namens des GerichtShoscS uns alle der Hoffnung hinzugcben, daß diese Konflikte mit dem Strafgesetzbuch( im Leben des Angeklagten vielleicht — und hoffentlich — die letzten sind- In Grwägung dieser Gründe ist der Gerichtshof nach eingehendster Grwägnng, nach vielfach streitenden Für und Wider schließlich zu der Ansfasiung gelangt, daß er den Angeklagten zu einer Geldstrafe nicht verurtheilen, sondern allerdings eine schwerere auserlegen soll. Aber der Gerichtshof ist in Abmessrurg dieser Strafe wci: unter das beantragte Strafmaß heruntergegangen und verurtheilt demgemäß den Angeklagten wegen öffentlicher Beleidigung in drei Fällen zu drei Wochen Gcsängniß. — Der Gerichtshof, welcher dleses Grlcnntniß gefällt hat, bestand, wie wir schließlich noch mittheilen wollen, aus dem Landaerichtsdircktor Lütt; als Vorsitzenden und den Landgerichtsräthen Markstein, Oppert v. MakomaSki und Graf Strachwitz. Korrcspoildcuzku und Nachrichte». Deutschland. -fc Hannover, 26. Juli. Für das NcchnungSjahr 1884/85 betrugen die Einnahmen der LandrablnnatSkasse für den Bezirk Hannover-Lüneburg, welche sich fast ausschließlich ans den bezüglichen Beiträgen der jüdischen Gemeinden deö Bezirke ergeben, 5130.14 Jk; die Ausgaben dagegen 4526.91 ■Jlk, so daß ein Ucberschuß von 603.23 afk verblieb. Unter den Ausgaben beziffern sich die Gehälter dcS Landrabbiners und deS Rechnnngsführcrs ans zusammen 3750 Jk, Bürcau- und Reiserc. Kosten aus 776.91 Jk. Der Landrabbiner bezieht außerdem, als Rabbiner der Stadlgcmcinde Hannover, ein besonderes Gehalt und gewisse Emolumente. B. Berlin, 26. Juli. Der ,,Kreuz-Zeitung" hat der allzu intensive Judenhaß in voriger Woche einen argen Streich gespielt. Vor einigen Wochen hatte nämlich die hiesige Schlachthauskommission verfügt, daß fortan am Sonnlag nur bis 9 Uhr Vormittags geschlachtet werden solle, dann sollte erst wieder in der Nacht zum Montag geschlachtet werden. Kurze Zeit aber darauf schon verbreitete sich das Gerücht, die Kommission habe Angesichts der sich cutgegenstellenden Schwierigkeiten ihre erste Verfügung znrückgenommen. Das war nun Ocl auf die Mühle unserer Antisemiten, und speziell der sindigc Korrespondent der ״Krcuz-Ztg." hatte bald hcranSgesnndcn, daß nur die Juden an jenem zweiten Erlaß Schuld sein. Denn wer anders als die Juden, lautete das weise Kalkül, möchte wohl den Flcischcrgesellen ihre Sonntagsruhe mißgönnen? Aber der Freude ward nur allzu schnell ein Ende gemacht. Die amtliche ״Flcischerzeitnng" pnblizirte nämlich den betreffenden Erlaß, welcher dahin geht, daß für Rinder, Kälber und Hammel die beschränkte Schlachtzeit bleiben solle, daß dagegen Schweine auch zu andern Tageszeiten in dringlichen Fällen geschlachtet werden dürfen! Demnach müssen also die Juden, nach der ״Krcuz-Ztg.". ihren Einfluß zu Gunsten dcS frischen Schweinefleischs ansgeboten haben; eine Toleranz, die sicher der Liebenswürdigkeiten der ״Kreuz-Ztg." nnwerth wäre. Aber so geht's: Blinder Eifer schadet nur. 1. Breslau. In Folge des immer weiter um sich greifenden JndffserentiSmuS gegen unsere Religion, namentlich gegen חילול שבת וי״ט gehört es nicht mehr