Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1885-07-30 · Heft 31 (30.7.1885) · p. 489

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 31 (30.7.1885)
Article
Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
Date
1885-07-30
Page
489 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2932754-2933101-2933132-2961902--19333-2961948
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

J13 81. 489 Jeschur«». Pr0?e| ZtNer gegen die freie Zeitung. (Schluß des Erkenntnisses.) Ich gehe nun über zur Prüfung und Erörterung unter welchen Gesichtspunkten sind die adminikulirendcn Bewcismomcnle und Thatscichcn zu betrachten, wie weit sind sie für die Glaub. Würdigkeit deö Zeugen von Bedeutung. Da das, was durch sie bewiesen werden sollte, bewiesen ist durch das Zugeständnis; des Zeugen Stöcker selbst und durch das Zeugnis; des Grüne׳ berg, so scheiden diese adrniuikulircndcn Momente für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen als Zeugen aus und sind unter anderen Gesichtspunkten zu betrachten. Ich werde diese admini׳ kulirenden Momente in drei Gruppen eintheilen. Die erste Gruppe ist die Frage, betreffend den in Sachen Ewald und Gen. geleisteten Eid. Mag man über diesen Eid denken, wie man will, mag man ihn als einen vorsichtigen oder, was wohk näher liegt, unvorsichtigen ansehen: er scheidet für die Prüfung in diesem Prozeffe aus, weil die Artikel geschrieben sind im Oktober 1884, während der Eid erst im Januar 1885 geleistet ist. Es liegt also das Faktum der Eidesleistung 3 Monate hinter den Artikeln, und der Gerichtshof mußte alle nach dieser Richtung hin zielenden Beweise als thatsächlich unerheblich ablehnen, ebenso die Vernehmung des Ewald. Kannte der Ange* klagte damals den Vorgang der Eidesleistung noch nicht, so konnte er sich auch nicht auf ihn gewissermaßen als auf den Schatten eines kominenden Ereignisses berufen. Man konnte ja vielleicht sagen: in wiefern gestattet dieser Vorgang einen Rückschluß auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen Stöcker über- Haupt? Ich habe bereits bemerkt, daß wir für die Glaubwürdig* kcit des Zeugen Stöcker nichts brauchen, als was wir haben, und auch zu einer etwaigen milderen Beurtheilnng kann sich der Angeklagte nicht auf einen Vorgang berufen, der zur Zeit des Erscheinens des Artikels noch nicht in der Welt war. Das ist also die erste Gruppe, und es kommt mit Rücksicht aus diese Auffaffung gar nicht auf die näheren Umstände der Eidesleistung an. Sie sind hier so eingehend erörtert worden, daß ich einfach auf die wcitläusig erörterten Vorgänge Hinweisen kann. — Es kommt die zweite Gruppe dieses Beiwerks. Zn dieser gehört der Fall Cremieux, der Fall in Bezug auf die ״Konkordia", der betr. die Hingabe des Todt'schen Buches an Grünebcrg, den zu den Christlichsozialcn übcrgcgangenen Sozialdemokraten, zur Lektüre, dann der in Bezug auf die Zitate auf Cassel und auf Brandes. Auch diese Gruppe scheidet aus. Der Fall Cremieux ist so minutiöser Natur, das; die Vertheidignng anscheinend selbst nur geringen Werth daraus gelegt hat. Ob Cremieux hier in der Synagoge nach seinem Tode gefeiert worden ist, bleibt für die Beurtheilnng der Sache eben so gleichgültig, wie der Umstand, ob das Edikt unter seinem Regimen t oder dem des Kaiserreichs erlaffcn ist. Ebenso liegt der Fall in Bezug ans die ״Konkordia". Was die Hingabe des Todt'schen Buches, die Zitate aus Caffel und der Schrift von Brandes betrifft, so beruht dies alles einerseits auf Auffaffungen, andcrersciö auf Interpretationen, und mit Rücksichtlauf dies vage Gebiet hat der Gerichtshof auch diese Fälle von der Erörterung anSgcschloffen. Erwähnt sei endlich in dieser Gruppe der Fall der gewissermaßen aus dem Grabe leider wieder erstandenen Esther Solymossi. Der Thatbestand ist folgender: In Dresden wurde eine Antisemiten׳Versammlung abgehalten und die Führer, insonderheit ein Herr v. Onody, der Besitzer von TiSza Eßlar, hatten eS für angemeffen befunden, das Bild der Gestorbenen hinter der Rednertribüne auszuhängen. Nun soll der Zeuge Stöcker wahrheitswidrig behauptet haben, die liberale Presse habe die Esther Solymossi zu einer Prostituirten gemacht, und er soll ferner wider die Wahrheit bestritten haben, daß er angesichtS dieses Bildes seine Reden gehalten. Legerer Vorgang ist unrichtig dargcstellt. EinwandSsreie Zeugen haben bekundct, daß Zeuge Stöcker von seinem Erscheinen an auf die Entfernnng des Bildes gedrängt hat Man hat ihm sogar darüber Vorwürfe gemacht, weil man der Meinung war, daß cs eine, ״recht würdige" Ausschmückung sei. Zeuge Stöcker ist bei seinem Proteste geblieben, bis er am nächsten Tage die Bersammlung verließ. Dieser Vorgang scheidet mit Rücksicht ans die Sachlage auch deshalb aus, weil der Gerichtshof in diesem Punkte die Uebcrzeugung gewonnen hat, daß der Zeuge Stöcker sich darüber, warum es sich eigentlich handelt, nicht klar sei. Ich bin vergeblich bemüht gewesen, den Zeugen über die eigentlich^ Sachlage zu orienliren, und da mir dies nicht gelungen ist, so wird der Gerichtshof nicht fehl gehen, wen» er diesen Vorgang überhaupt ansscheidet, denn Zeuge Stöcker scheint auch jetzt den Unterschied noch nicht einznschen, der darin liegt, daß die liberalen Zeitungen die Esther Solymossi nicht zu einer Prostituirten gemacht, sondern nur behauptet haben, man habe das Bild einer Prostituirten für das der Esther ausgegeben. Nun komme ich zur dritten Gruppe, nnd diese scheint für .die Prüfung wesentlich: sie enthält THatsachen, an deren Würdigung eine ernste Erwägung gelegt werden muß, weil die Schlüffe event. daraus für oder wider den Angeklagten und für eine mildere oder schwerere Auffaffung von größter Bedeutung sind. Zunächst der Fall mit Horwitz und Schleiden. Der Zeuge Stöcker hat behauptet: Herr Horwitz sei ein Jude; eS wurde ihm nachgewiesen, daß dies falsch sei — er nahm eS zurück. Er hatte ferner behauptet, Schleiden — ein in seinem Sinne ungehörig freisinniger Manu — sei auch rin Jude. ES wurde ihm vorgchalten, daß dem nicht so sei und er nahm auch dies endlich zurück, nach der, nach der Ansicht des Gerichtshofes unschicklichen ja gehässigen Bemerkung: ״Nun, dann ist er schlimmer, als ein Jude!" — Der Zweite Fall: Es war eine Anliscmitenpetition im Gange. Der Zeuge halte seine Unterschrist unter diese gesetzt; er hatte dann auf Veranlassung von 1)r. Förster, der Stöckers Unterschrift als schädlich bezeichnete, dieselbe zurückgezogen und daun wiederurn unter die antiscmitischen Petitionen gesetzt, welche im Geheimen an Superintendcntcn und Pastoren verschickt wurden. Wenn Zeuge Stöcker Angesichts dieses Thatbcstandcs auf die Frage, ob er die Petition unterschrieben mit ״Nein!" antwortete, so war er mit der festgestellten und nnzweifelhastcu Thatsache in Widerspruch, um so mehr, weil er die Unterschrift nicht freiwillig, sondern auf Drängen von Dr. Förster zurückgezogen. — Der dritte Punkt betrifft den ״Hexentan; ums goldene Kalb". Niemand, der der Sprache nicht Gewalt anthun will, wird unter diesem Hexcntanz einen sogenannten ״guten״, einen Tanz guter Geister verstehen. Der gewöhnliche Sprachgebrauch, Sage und Poesie, kurz alles was von Hexen spricht, weist darauf hin, das; Hexen mit Bösem, am wenigsten mit Gutem zu identisizircn sind. Unter dieser Beleuchtung erscheint dem Gerichtshöfe die Unterscheidung, welche Stöcker zwischen ״guten" nnd bösartigen Gründern gemacht hat, gesucht, wenn wir nicht sagen wollen, verfehlt, und wenn der Zeuge Stöcker die Liste dieser Gründer verheißen und im Vorraum des Abgeordnetenhauses, wie er sagte, auf die Abnahme der Liste wartete, und endlich dieses Warten vergeblich war, so gab es Wege genug, um die Liste in die Hände von berechtigten Empfängern zu bringen. Der Vorgang wird wohl so sein: Der Zeuge hat in der Heftigkeit seines Wesens einen Jrrthum begangen; er erkannte seinen Jrrthum, bereute ihn vielleicht auch und scheute sich, dieser seiner Neue die nöthige Aufklärung folgen zu lasten. Wenn der Zeuge Stöcker also verfahren ist, wie er es beliebte, so befand er sich wiederum mit der^Sach« löge — man muß ׳;׳.nn mindesten sagen — theilweise im Widerspruch. — Jetzt gehe ich zun: vierten Fall. Professor Beyschlag hatte ihm den Vorwurf gemacht, daßj er Politik mit Religion verquicke, indem er seinerseits durch die für die innere Mission

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.