Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 18 (1885)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1885)
- Article
- Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
- Date
- 1885-07-23
- Page
- 474 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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474 E.chLShof geführt haben. Daß diese Gründe nur die weftnt» j ffchen ju sein brauchen., sagt 028 Gesetz, und es ist auch un.? innglich, in einer so umfangreichen Sache und Beweisaufnahme j;e>.cn, auch den minrniösesren Thei! der Sache hineinZuzirhen.! Das; es sich in dc:n vorliegenden Falle um einen Partei- und! Tendenz׳P?-!cst bandelt, ist im \U11\c der Verhandlung genügend j kenutftch?/:ז1?0ז0י:ח. daß dabei die Wogen der Leidenschaft und Lnd-nschrsrl'.chleit hoch gehen würden, wußten wir. War es doch der ursprüngliche Zweck, ein? IMjÖuücMeu, einen Gegner und man darf wohl sagen, einen Hauptgegncr ans volitirchcn, wie?sufcksionclltn Gründen in Bezug aus feine 11 sittlichen Werth r!r prüfen, au die Prüfung dieses sittlichen Wer!des die scharf eingehende und scharf einschneidende -Sonde;(11 legen, eine Auf» gäbe, oie -— nebenbei fccrncvtt — am besten und passendsten freilich durch einen ernsten, dem Gen sie der Sache angemesftuen Ton erzielt wird. Unbeirrt von Leidenschaft uub Leidenschaft, lichkeit, unbeivet von dem, was das Parteitreiben da draußen verlangte oder nicht verlangte, war es zunächst unsere Ausgabe, ans der förmlichen Mosaik von Beweisen, die aus allen Gebieten, ÄerhälLrusseu und Vorkommnissen :nfa-nmeugcrrügku, da-8 Rechte heranszunnden, die Spreu vom Weizen, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu sondern und auszuscheiden. Und das Ergebniß dieser Prüfung, dieser Ausschncidnng soll eben in der Publikation nach einer gewissenhaften, eingehenden, nahezu acht׳- stündigen Berathnng — wenn man die 'ociden von Sonnabend und heute zusammensetzt — enthalten und reproduzirt sein. — Zunächst ist unbestritten, daß in den beiden Artikeln der ״Freien Zeitung" Nr. 229 und Nr. 242 vom Oktober 1884 und in dem Flugblatte, mit dem der Artikel in Nr. 229 wörtlich über, einstimmk, die inkriminirteu Stellen enthalten und im Sinne dkL Gesetzes veröffentlicht sind. Es ist eben so unbestritten, daß der Angeklagte Zur Zeit der Herausgabe dieser Blätter und des Erscheinens dieser Artikel verantwortlich war, daß er es heute noch ist, und daß er sich gleichzeitig im vollen Sinne zu dem Juhaue dieser Artikel bekannt hat׳, abgesehen davon, daß er nach den gesetzlichen Bestimmungen als sogenannter singirtcr Thäier ohne Weiteres dafür verantwortlich ist. Wenn der Augellagie in Bezug aus׳ das Flugblatt einwendet, daß ihm dessen Erscheinen unbekannt gewesen, so schützt ihn das vor Veranr. Wortung nicht, da besondere Umstände, ans denen dabei seine Thäkenchaft ausgeschlossen -wäre, nicht geltend gemacht worden sind. Es wird weiter wohl keines Nachweises bedürfen, und wird weder von dem Angeklagten noch von der Vertheidigung bestritten, daß diese Artikel zunächst Beleidigungen und Ehr. Verletzungen im Sinne des tz 185 des Str.^G.^B. enthalten. Zn Anlehnung an meine Bemerkung, daß ich nur verpflichtet bin und gewissermaßen veranlaßt angesichts der Sachlage, das Wncrttiiche zu geben, darf ich nur einzelne dieser Ausdrücke hervr-rhcben, um letztere Bchauptnug als zweifelsfrei biumstellen. Wenn es an der Spitze des erste!! Artikels in der Uebcrschrist heißt' ״Hssprediger, RkichswgSabgesrdntter und Lügner״, wenn im Lause des Artikels davon gesprochen wird, daß der Betreffende ein Ehrabschneider; daß es eine Schmach sein würde, ihn ztem Abgeordneten Zu haben, trenn ihm eine Summe von Rohheiten und heuchlerischen Phrasen vorgeworscn wird, wenn gesagt wird, daß er mit einem gemeinen Fifchweibe um die Welle schimpfe, so sind dies, abgesehen von andere!! Ehrverletzungen. im Sinne des § i־S5 Str.-G.-B.. so daß es!einer weiteren Auösührunncn bedarf. Wenn der Angeklagte — um dies gleich V2rw?o:!r:-eh!neu — und die Vertheidigung für ihn, sich auf K 192 beruft, als^habe der Angnlag!e beim Herausgebcn Siuue dieses Paragraphen schützten, so ist dkft Auffassung nicht nur 82 ch der allgrmVmri Judikatur des oberste»! Gerichtshofes, ssvdrr?! ünch-naö) der An nahmt dieses Gerichtshofes von der wc.s.i»,!«»»2 iuerl v.aj Utid ZiHu ginm fortwährend diesem Grundsätze gefolgt ist, so habe ich mir schon im Laufe der Verhandlung gestattet, dieses Grundsatzes Namens des Kollegiums zu erwähnen. Die Rechtsprechung hat immer anerkannt, daß die Presse in Bezug ans Erörterungen allgemeiner und politischer Fragen auf keinem anderen Boden der Bevorzugung stehe, als der Privatmann. Nur, wenn eine Fachzeitnng Fachartikel bringt, dürfe mau an der Richtigkeit dieses Grundsatzes Zweifeln und ihr die Anwendung versagen. Die Verlheidigung hat mit nicht unfeiner juristischer AuSführung behauptet, dieser Grundsatz sei dennoch hier anzuwendcn und zwar in Konsequenz, weil ja alle Fächer in einem Zentral״ Punkt, dem öffentlichen Leben, sich vereinigten. Sie übersieht aber dabei, daß sich das Fachbtatt in den das Fach betreffenden Handlungen von der Erörterung allgemeiner politischer, das öffentliche Leben betreffender Fragen weit entfernt. Von diesem Gesichtspunkte aus ist die Anwendung von 8 192 dem Angeklagten zu versagen. Auch aus persönlichen Gründen, welche die Vertheidigung geltend macht, liegt eine Berechtigung nicht vor. Diese persönlichen Gründe, die der Angeklagte bei der Herausgabe der Artikel haben mochte, werden an einer anderen Stelle späterhin eingehende Berücksichtigung finden. So viel über die Anwendung von § 185. Daß dem Angeklagten das Bewußtsein von dem ehrverletzenden Charakter der Ausdrücke nicht gefehlt hat, darüber wird Niemand in Zweifel sein. Andererseits ist auch die Form der Artikel eine ׳olche, daß die Absicht der Beleidigung zu erkennen ist. — Die Anklage hat behauptet, daß auch gegen § 188 gefehlt worden ist, daß nicht erweislich wahre Thatsachen behauptet sind, die, wenn sie wahr wären, denjenigen, gegen den sie sich richten, in der öffentlichen Meinnng herabsetzen würden. An der Hand dieses Grundsatzes waren die betreffenden Umstände und Thatsachen zu beleuchten und zu prüfen. Zunächst sei in dieser Beziehung hecvorgehoben, daß der Rahmen der richterlichen Feststellung für die Schuldfrage an sich strikte und genau gezogen ist durch die Grenze dieser Artikel. Alles was außerhalb derselben liegt, ist sogenanntes adminikulirendes Beiwerk; das heißt, cs ist nicht zu prüfen in Bezug auf die Schuldsrage selbst, sondern cs kaun der Prüfung unterliegen nach anderen Richtungen. Es scheidet zunächst aus der PaffuS in Nr. 229 der Freien.Ztg.", welcher behauptet, daß von dem Augenblick an, wo der ״Angeklagte" (der Präsident meint: der Zeuge Stöcker) bezüglich seines Eingreifens in die Debatte auf der Thüringer Konferenz mit ״Nein" hervortrat, von dem Augenblicke an, wo er im Nbgeordnetenhause seine Unterschrift unter die Antisemitenpetition ablengnete, er sich bewußt mit der Wahrheit in Konflikt gesetzt habe. Das - der Angeklagte (der Zeuge) auf der Thüringer Konferenz erklärt hat, er habe sich mit keinem Wort an der Debatte bctheiligt, ist wahr und das Gegenthei! davon ist erwiesen. Ebenso ist wahr und erwiesen, daß der Angeklagte (soll heißen Zeuge) bestritten hat, daß er die Antisemitenpetition unterschrieben hat. Wenn nun nach Bsrauftellnng dieser beiden Thatsachen der Schluß lautet, daß der Angeklagte -- vielmehr der Zeuge Stöcker — sich von diesem Augenblicke an bewußt mit der Wahrheit in Lonflikt gesetzt habe, so fehlt dem Gerichtshöfe der bestimmte deduzirte Grund, um absolut diesen Schlußsatz auf die vorhergehenden Thatsachen unbedingt anwenden zu müssen. Und in Erwägung dieses Mangels — daß nach dieser Richtung eine genügende Koustatirung nicht erfolgt ist — scheidet dieser Artilel und dieser PaffuS für die Anwendbarkeit des § 186 aus. — In dem Artikel der Nr. 242 und in dem Flugblatte sind es im Wesentliche« vier Thatsachen, an welche die Prüfung auf deu § 188 zu legen ist. Die erste ist die. daß der, Zeuge bestrafte Subjekte an dem Blatte, das unter seinen Auspizien erscheint, arbeitend verwendet habe. Es ist iu dieses Beziehung durch , die VLrrhe-üiguuZ h'.ngewi-sen worden aus dm Fall Löschmssu