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Jeschurun · 1885-07-23 · Heft 30 (23.7.1885) · p. 475

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 30 (23.7.1885)
Article
Prozeß Stöcker gegen die Freie Zeitung
Date
1885-07-23
Page
475 (sequence 3)
Language
German
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475 und nach einer anderen Richtung hin auch aus den Fall mit dem Portier Ascheribrenner. Letzterer scheidet selbstredend auch aus, mag cs auch noch so unangemesien erscheinen, einen Portier mit der Zeichnung von Artikeln *11 befassen. Es bleibt also allein der Fall Löschmann. Derselbe ist erwiesenermaßen bestraft wegen Unterschlagung von Mündelgeldern, und trotzdem har ihn der Angeklagte (soll heißen Zeuge) im Dienste seines Blattes verwendet und trotz seiner KrmttNiß von der Sachlage nicht entlasten wegen dieser Bestrafung, sondern wegen ungenügender Leistung. Das ist der Thatbestattd. Die Erllänmg des Zeugen, daß ihm davaN gelegen ist, bestraften Menschen die rettende Hand zu bieten, betreffend, so ist dies Motiv für die Beurthei. lung der Sache gleichgültig: was der Angeklagte in seinem Artikel behauptet hat, ist richtig, erwiesen, 'ist wahr. — Der zweite Thcil der Behauptung betrifft den Vorfall mit dem Pfarrer Witte. Dieser hatte unbestritten einem jüdischen, notorisch acht׳ baren Mitbürger auf Veranlassung des Herrn v. Wedell durch Unterschrift seines Namens unter eine Petition einen Titel mit verschaffen wollen. Diese Thatsache war dem Zeugen Stöcker bekannt geworden; letzterer war Kandidat zum Reichstage und der Pfarrer Witte sollte auch kandidiren, hatte es aber für sehr angemessen gehalten, sich nicht mir der Politik zu befassen und hatte in Herrn Hoppe dem Herrn Stöcker einen Gegenkandidaten gestellt. Daß dieses Stöcker nicht genehm war, daß cS seinem Ehrgeiz zuwieder lief, darüber dürste kein Zweifel sein. Der Zeuge Stöcker beauftragte erwiesenermaßen den Zeugen Grüne» berg, in einer öffentlichen Versammlung den Pfarrer Witte anzugreisen, und er selbst schreibt noch an den Pfarrer Witte einen Brief» in welchem er sagte:. Wenn derselbe bei der Auf» stellung des Hoppe verharre, so laste er den Amtsbruder, Gesimtuttgs- und Parteigenossen fallen. Daraus zog der Augeklagt: die Folgerung, daß der Zeuge Stöcker aus dem Gefühle der Nachsucht, Rache, oder sagen wir lieber ״Revanche" heraus dieses gethan und ans verletztem Ehrgeiz den Amtsbruder in einer öffentlichen Versammlung habe angreifen lassen. Gleich, gültig ist, ob dev Angriff wirklich erfolgt ist oder ob er unter» blieb, weil die Versammlung aufgelöst wurde. Das aber, was der Angeklagte behauptet hat, ist nach der Ansicht des Gerichts» Hofes erwiesen und der tz 186 ist hier nicht anwendbar Der dritte Fall betrifft die beiden Verüber der Attentate Hödel und Nobiling. Was den Hödel betrifft so ist erwiesen, daß er Mitglied der christlich.sozialen Partei war, ob durch Einschmuggclung oder nicht — er war Mitglied, führt: die Legitimationskarte Und ist mit ihr verhaftet worden. Die vorgclegte Liste erweist, daß der Name des Hödel durchstrichcn und aus ihr entfernt worden ist, und in sofern ist die Behauptung des Angeklagten Wahr. Anders liegt der Fall bezüglich Nobilings. Ob er je Mitglied der christlich-sozialen Partei gewesen oder geworden, ist nicht klar. Der Gerichtshof hält die Annahme für gerechtfertigt, daß er niemals Mitglied der Partei war. Wenn in der Liste ein Name Nobiling sich besindet, so erweist die Beitrags» Zahlung, welche dieser Nobiling neun Monate lang geleistet hat, klar, daß dieser mit dem Attentäter nicht identisch ist. Wenn nun der Angeklagte behauptet, dsß Zeuge Stöcker den Nobiling durch Fälschung der Liste entfernt, um die Kenntniß seiner Person als Mitglied der Partei den Augen der Behörde zu entziehen, so ist diese Behauptung geeignet, den Zeugen Stöcker in der öffentlichen Meinung herabzusetzeu. Den Beweis hält der Gerichts- Hof nicht für erbracht und deshalb fällt dieser Punkt unter die Strafbestimmung von § 186. Es komm! in dieser Richtung endlich in Betracht der vierte Punkt, der Punkt mit der Ver- Wendung und Vergeudung der von hoher Hand gegebenen mildthatigen Gelder. Thatbestand ist der: Es was von hoher Hand ךes wird bezeichnet die milde Hand I. M. der Kaiserin und dir milde Hand Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen — die Summe Y?n 1§Q 2Jtaxt gegeben zu dem Zwecke, arme Leute an einem Festtage zu speisen. Daß für diesen Festtag der Kaiserliche Geburtstag gewählt wurde, wird natürlich erscheinen und daß Jemand, wie der Zeuge Stöcker und evcnt. Grüneberg, sich unter den Leuten, die zu speisen wären, Leute ihrer Partei aussuchken, nicht minder Der Gerichtshof geht sogar so weit, daß mit Rücksicht auf die allgemeinen politischen Tendenzen de- Zeugen Stöcker Niemand, am wenigsten der Geber, in Zweifel sein konnte, daß. wenn er ihm dir 160 Mark zu dem gedachten Zwecke übergab, dieselben in der geschehenen Weise verwendet werden dürsten. Waö behauptet nun der Angeklagte: eS sind die milden Beitrage in einer von der Absicht der Geber abweichenden Act, d. h. zu selbstsüchtigen, egoistischen Zwecken de» Zeugen, zu Freibier und Zigarren verwendet worden, um Wahlstimmen zu kaufen. Diese Behauptung ist geeignet, den Zeugen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, und der Gericht-- Hof hat nach dieser Richtung hin nichts für erwiesen erachtet. An die Persönlichkeit des Grüneberg kann man den sonst üblichen Maßstab der Klassizität, der sonst bei Zeugen angewendet wird, unmöglich legen; wenn dieser Zeuge schließlich seine ״Denk- Würdigkeiten" für 30 Mark an die ״Volks-Zeitung" verkaufte, so ist dies ein Umstand, um die Klassizität seiner Zengenschaft nicht zu erhöhen, und ein Umstand, welcher beweist, daß seine Zugehörigkeit zu dem Zeugen Stöcker keine große mehr war. Der Gerichtshof wird nicht fchlgrcifen, wenn er demjenigen, was eine abtrünnige Persönlichkeit zu Gunsten des Zeugen sagt, Glanben schenkt. Und Zeuge Grüneberg hat ausdrücklich gesagt, daß die Kaffen zu WohlthätigkeitS- und die zu AgitationSzwccken stets auch räumlich getrennt waren, und daß diese 160 Mark allerdings zur Speisung von armen Leuten verwendet wurden, daß aber gelegentlich dieser Speisung von Wahlagitation keine Rede gewesen und nur dies einzige als politisches Moment detrachtet werden konnte, daß ein früheres Mitglied derSozialdemokralie — der Zeuge Grüneberg selbst — das erste Hoch aus den Kaiser ausgebracht habe. Btt dieser ganzen Sachelage hält der Gerichtshof die Behauptung des Artikels nicht für erwiesen, und deshalb fällt dieselbe unter den § 186. — Damit ist die Frage, waS unter diesen Paragraphen fällt, erledigt. (Schluß folgt.) Komspolldcuzell und Nachrichten. Deutschland. 3fr Hannover, 17. Juli. Je mehr der interkonfessionelle Friede durch die sogenannten antisemitischen Bestrebungen gefährdet erscheint, desto freudigere Anerkennnng verdient jede Kundgebung einer wahrhaft brüderlichen und sich gegenseitig achtenden Gesinnung der verschiedenen Nciigionöbekenner. Die am 3. Juni d. I. zu Kreuzburg in Oberschlesien stattgchabte Grundsteinlegung zum Neuban einer Synagoge bot die Gelegenheit zu einer solchen Kundgebung. Dieselbe mag allerdings nicht dem Geschrnacke derer entsprechen, welche sich von gewissen Vorurtheilcu nicht frei zu machen verstehen. Es sind uns in dieser Richtung Mittheilungen geworden, die . uns veranlaßten, in Krenzdurg selbst genaue Erkundigungen über den Akt der feierlichen Grundsteinlegung einznziehen. —. Der Vorstand der Synagogengemeinde hatte zu demselben, außer dem königlichen Kreis-Landrath, dem Bürger-

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