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Jeschurun · 1885-04-09 · Heft 14-15 (9.4.1885) · p. 234

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 14-15 (9.4.1885)
Article
Der Prozeß gegen die Eheleute Ritter
Date
1885-04-09
Page
234 (sequence 2)
Language
German
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234 Cbbuftion befand, das Fehlen der Gesichts- und Kopfj haut noch keineswegs ans die Skalpirung sich zurück-! führen läßt, übrigens eine solche Operation irgend ־ welche Schnittspurcn in den Gesichts- und Kopftnochen zurückgelanen haben müßte, welche jedoch weder bei der ursvrünglichcn Beschau, noch auch bei der späteren Ez.׳-; hum innig der Reiche vorgefnuden wurden, und weil! andererseits es geradezu unbegreiflich bleibt, warum der; T hat er, wenn er die schwierige Operation der Skalpinmg zn'n! Zwecke der Unkenntlichmachung der Leiche unteruommen hätte, dieselbe nicht auch ihrer Kleidungsstücke entledigt habe, an welchen sie doch von Jedermann cm Orte erkannt werden konnte und auch wirklich erkannt worden ist. Wenn endlich das Gutachten der Obduzenten sich auch dahin ausgesprochen hat, daß nach der Ermordung der im Schwangerschastsznstande befindlichen Franziska Mnich die Leibesfrucht derselben mittelst Aufschneioens entfernt worden ist, so läßt sich auch dieser Ausspruch nicht ohne Weiteres als ein gerechtfertigter ansehcn. Bon einem vernünftigen Motive, auf tvelches eine derartige Verstümmelung der Leiche sich zurückführen ließe, fami selbstverständlich nicht die Ncdc sein. Das Vorhandensein eines angeblich rituellen Brauches, den die Israeliten bei Behandlung von Leichen schwangerer Frauen beobachten sollen, kann hier ans dem Grunde nicht in Frage kommen, weit, abgesehen davon, daß die Anklagebehörde in der neuerlich eingcbrachren Anklageschrist die diesbezügliche Behauptung, selbst fallen ließ, der Umstand psychologisch nicht zu erklären wäre, daß ein Mörder nach Verübung der Blutthak die Beobachtung ritueller Rücksichten,, und noch dazu gegenüber der Leiche eines Andersgläubigen, sich angelegen sein ließe. Es ist übrigens nach den Bcwciscrgcbnissen die Möglichkeit vorhanden, daß der Hauptschnitt, welcher vorhanden gewesen sein soll, bei der Leichenschau von den Obduzenten selbst gemacht worden ist Aber nicht nur in Ansehung des objektiven Thalbestandes. so sagt der Kassationshos weiter, sondern auch in der Schnldfrage sind sehr gewichtige Bedenken vorhanden. Die hauptsächliche Erlenntnißgnctte für den Beweis der Thäterschast hinsichtlich aller drei Augeklagten lntdct in diesir Strafsache das widerrufene Gesländniß des Angeklagten Marzell Stochlinski. Die Emscheid'.'.ngsgründe erörtern nun eingehend das Gestüudniß Stochlinccki's und führen aus, daß dasselbe nicht nur unzusammcuhäugcnd und schwankend sei, sondern auch noch Widersprüche enthalte, welche geeignet sind, die Wahrhaftigkeit desselben anznzweiscln. In feinem ersten Verhöre behauptet Stochlinski, das Halsabschneidcn beim Scheine eines durch ihn angczündcten Streichhölzchens wahrgcnommeu zu haben, während beim zweiten Verhöre vorn Anznnden einer Talgkerze, die Gitlcl Nittcr aus einer Kettereckc hcrvorgenommcn haben soll, die Nede ist; erst nach Anznnden dieser Kerze soll cs in dem finsteren Kellerraume etwas hell geworden sein, und trotzdem will Stochlinski schon vor dem Anzündcn derselben gesehen haben, wo diese Kerze sin Keller sich befand und woher solche von GLttcl Ritter zur Hand gmommen wurde. Die Zweifel gegenüber deru Slochlinski'schen .Geständnisse gewinnen an Erheblichkeit durch das von Stochlinski bczcichnete Motiv, durch welches er sich zur Ablegung des Geständnisses bewegen ließ. Am Schlüsse seines ersten Verhöres gab er an, die That deshalb cingestanden zu haben, weil er vor den Inden, die den Leuten im Orte Böses anthun, sich fürchte. Da eine solche. Furcht ihn selbstverständlich von einer die Juden belastenden Aussage hätte abhaltcn müssen, so liegt in dieser Angabe ein innerer Widerspruch, der nur etwa durch die Annahme behoben werden kann, Stochlinski habe damit eigentlich sagen wollen, daß ihn der durch jene abergläubisch gefärbte Furcht ihm ciugcflößte Haß zu der Aussage bestimme, ein Motiv, durch welches der BcwciSwerth des Geständuisses in hohem Grade abgeschwächt wird. Nur hinsichtlich zweier Punkte konnte die Aussage des Stochlinski einer Prüfung durch Vergleichung mit anderen Beweismomenten unterzogen werden, und in beiden Punkten ist die Wahrhcitsprobe mißlungen. Der eine Punkt betrifft die Angabe desselben über die Ver- Wendung des behauptetcrmaßen von Moses Ritter erhalrencu Lohnes. Diesen Lohn soll Moses Ritter am nächstfolgenden Tage dem Stochlinski in einer Fünfziggülden-Banknote ansgezahlt haben, welche Note Stochlinski nach den Heiligen drei Königen 1883 bei einem unbekannten Landmanne auf kleineres Geld eingewechselt haben soll; aus diesem Gelbe will er verschiedene Auslagen bestritten und unter Anderem auch die Zahlung einer von der Verlassenschaft seiner Mutter bemessenen Nachlaßgcbühr im Betrage von 6 fl. geleistet haben, während durch die Erhebungen in evidenter Weise sichergestellt ist, daß diese Gebühr bereits am 15. Dezember 1882 cingczahlt worden ist. Die Behauptung des Stochlinski hinsichtlich der zur Zahlung dieser Gebühr verwendeten Geldmittel erwies sich daher als eine offenbar unwahre, und damit erscheint auch die Nichtigkeit seiner Angabe in Betreff seiner Entlohnung durch Moses Ritter in Frage gestellt. Der andere Punkt betrifft die Angabe über die' Stellung, in welcher Franziska -Mnich zur Zeit der erhaltenen Schläge sich befaub’ und über die Richtung, in welcher diese Schlüge geführt worden sein sollen, und in dieser Beziehung haben die bei der zweiten Verhandlung, vernommenen Eppcrten ihr Gutachten dahin abgegeben, daß die an der Leiche wahrgeuommene, von einem Schlage mit stumpfent Werkzeuge herrührende Verletzung auf die von Stochlinski angegebene Art, das ist von vorne und in

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