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Jeschurun · 1885-04-09 · Heft 14-15 (9.4.1885) · p. 235

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 14-15 (9.4.1885)
Article
Der Prozeß gegen die Eheleute Ritter
Date
1885-04-09
Page
235 (sequence 3)
Language
German
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Richtung von rechts nach links, dcr Getödtetcn nicht zugcfngt gewesen sein konnte. Zudem licgen in den Dcpositioncn der mit der Arretirnng des Stochlinsk! betraut ge.vesenen Gendarmen Momente genug vor, welche daraus hindcntcn, daß Stochlinski nicht aus freiem Entschlüsse das Bekenntnis; der Schuld vor ihnen abgelegt haben konnte. Gendarm ׳)Ray gab insbesondere an, daß er den Stochlinski vcrhastete und in die Gendarinerie-Kaserne absührtc; daselbst ließ er ihm Fuß- und Handschellen anlegen und nahm nach einer Weile mit ihm das Verhör vor, das er mit der spornstreichs an Stochlinski gerichteten Suggestivfrage: wer die Franziska geschnitten und wer sie hierbei gehalten habe, cingclcitet hat, worauf Stochlinski ein umständliches Geständniß seiner Schuld abgelegt habe. 3u der zweiten Verhandlung gestand dcr Gendarm zu. daß er vor bcm Verhöre lediglich die Fußschellcn abnahm, dagegen die Hände über den Nucken gekreuzt mit der Handschelle zusammcnschloß. Angesichts dieser sowie anderer Deposmonc!׳ dcr Gendarmen über das unbegründete dreimalige Verhör Stochlinski's, ist die Annahme nicht ausgeschlossen, daß durch ihre übereifrige und mit den bei Entgegennahme eines rcgclrechten Verhöres zu beobachtenden Vorsichten nicht in Einklang zu bringende Einmischung div Ablegung des Geständnisses in ungebührlicher Weise beeinflußt sein dürfte. Der Kassationshof erörtert dann noch die anderen von der Anklage ins Feld geführten Belastnngsmomente, als: die.Reinigung des Kellers und das Vorhandensein von Haarschnitzcln auf der Schneide der bei Ritter gefnndencn kleinen Axt, und stellt dieselben als unbcgründet hin. Dcr Kassatronshof fährt daun fort: Für die von der Anklage ausgestellte Behauptung, daß MoseS Ritter zu Franziska Mnich in unerlaubten Beziehungen gestanden sei, und daß er aus Rücksicht für seine Familienehre und um sich der Alimentationspflicht zu entziehen, die Ermordung dcr Franziska Mnich vcranlaßt haben mußte, kann in den Beweisergebnissen ein zureichender Anhaltspunkt nicht gesunden -werden. Von keinem der vielen in dieser Beziehung vernommenen Zeugen wurden ivQeub welche THatsachen bestätigt, welche ans einen intimen׳ Verkehr zwischen Franziska Mnich und Moses Ritter oder auch nur daraus hingedeutet hätten, daß Letzterer Liebesverhältnisse unterhielt oder daß seil! Betragen unsittlich oder gar Anstoß erregend geweseir wäre. Der Kassationshos schließt wie folgt: Zu!n' Schlüsse darf nicht unerwähnt gelassen werden, daß durch die Erhebungen in voll glaubwürdiger Weise sichcrgesLellt!vorder! ist, daß an jenem kritischen Sonntage, welcher taut der durch Stochlinski vor den Gendarmen abgelegten Aussage zur Verübung des Mordes verabredctcrmaßen bejtimmt worden sein sott, Marianne Szaro, eine Bedienstete deS Pächters Bylet, nach Lucza kam, um die Franziska Mnich zum Antrittc des Dunstes ans den! Maicrhose anfznsordern, daß dieselbe nach der Franziska Mnich sich in der Wohnung des Ritter erkundigte, daß hierauf dessen Tochter Beile zu Saloinea Stochlinski, bei welcher dazumal Franziska weilte, sich begab und derselben zugeredet hat, sie möge sogleich den Dienst ans dem Maierhose des Bylet antrcten, welche Aufforderung Franziska mit der Entschuldigung ablehntc, daß ihr Fnßleidcn ihr dies nicht gestatte. Diese von ntehrcren Zeugen bestätigte Thatsache ist für die Beurtheilnng dieser Strafsache insvsernc von Bedeutung, als dieselbe der durch die Aussage des Stochlinski indizirten Annähme entgcgcntritt, daß jener Sonntag, an welchem Franziska verschwunden sein sott, znr Bollführung der Mordthal bcftimmt gewesen ist und daß überhaupt das gegen die Franziska gerichtete Kontplot bestand, da doch nicht anzunchmcn ist, daß eine hierbei betheiligle Person, das ist Beile Ritter, etwas unternommen Hütte, was geradezu die Vereitelung des Anschlages herbciführcn mußte. Angesichts dcr hier hervorgehobenen, gegen die Nichtigkeit der durch den Wahrsvrnch fcstgestellten Thatsuchen streitenden Bedenken, hat der oberste Gerichtshof als Kassationshos im Sinne des § 362 St.-P.-O. die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gnnstc!! der Angeklagten zu verfügen befunden. Ajf!me llfirfjd Ztikgüh. Krakan, 30. März. Der Abgeordnete Bloch hat jüngst erst wieder im Neichsrathe jenen Vorfall znr Diskussion gebracht, der seinerzeit in Krakau viel Aufsehen erregte und seither dcr Ocsfentlichkeit entzogen würde. Vor drei Jahren war das kann! 14 Jahre alte Vndcnmädchen Rachel Stieglitz ans ihrem elterlichen Hanse entführt worden. Man erzählte, daß sie von einem Kloster ins andere gebracht wurde, einzig zu dem Zwecke, mit die über das plötzliche Verschwinden ihres Kindes schmerzgebeugten Eltern in ihren Nachforschungen irrezuführen. Leider ist dieser Fall in Galizien nicht vereinzelt. Dcr Fall der Rachel Stieglitz ist ein eklatanter und beschäftigt gegenwärtig wieder in hohem Grade das öffentliche Gewissen. Drei Jahre lang schmachten die Eltern der Rachel Stieglitz in Sehnsucht nach dem Wiedersehen ihrer ihnen entzogenen Tochter. Vergebens hat sich die Mutter um Hülfe an alle Behörden gewendet; vergebens bat sic sowohl diese als den Jesuiten- Pater Eberhard, der die Taufe der Rachel Stieglitz

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