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Jeschurun · 1885-04-09 · Heft 14-15 (9.4.1885) · p. 233

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Journal
Jeschurun
Volume
18 (1885)
Issue
Heft 14-15 (9.4.1885)
Article
Der Prozeß gegen die Eheleute Ritter
Date
1885-04-09
Page
233 (sequence 1)
Language
German
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M 14 tt. 15 Jeschnrnu 233 Der |Jro?f| gegen die Eheleute Wer. Bei dem Interesse, welche diese traurige Angelegenheit in weitesten Kreisen, nicht nur in jüdischen, mit vollem Rechte in Anspruch nimmt, erscheint cs angcinessen, ans der Entscheidung des Kassativnsgerichlshofs nach der ״N. Fr. Pr." die folgende Darstellung mit׳ zuthcilcn. Es ist damit der dritte Akt in diesem trüben Drama eingcleitet, welches hossentlich mit dem Siege der Wahrheit nnb des Rechts endigen wird. Die Eheleute Ritter und Marcell Stochlinski sind seit März 1882, also volle drei Jahre, in Untersuchungshast wegen angeblicher Ermordung der Franziska Mnich. Auch die Töchter Ritter's waren als Mitschuldige acht Monate eingesperrt. Vom RzeSzowcr Schwurgerichte wurden im Dezember 1862 die Töchter freigcsprochen, dagegen die Eheleute Ritter und Stochlinski zum Tode verurtheilt. Am 7. Mai 1883 kam der Prozeß zum ersten Male vor dem Kassationshofe öffentlich zur Lerhandlaug. Bei derselben unterzog der Vertreter des Moses Ritter, Dr. Adolph Stein in Wien, gestützt auf ein von Professor Di׳. Eduard Hofmann in Wien eingeholtes Gutachten, das Parere der galizischen Acrzte einer eingehenden Kritik und wies auf die Haltlosigkeit der von der Anklage versuchten Beweisführungen hin. Hofraih Simonowicz, in Vertretung der General- Prokuratur, schloß sich der damaligen Nichtigkeits-Beschwerde an, nnd der Kassationshof verwies in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde den Prozeß zur neuerlichen Verhandlung nach Krakau. Von dem dortigen Gerichte wurde nunmehr die Untersuchung weitere anderthalb Jahre hindurch geführt, so daß die zweite Verhandlung erst im Oktober 1884 stattfand. Die Vcrtheidiger Dr. Machalski und Dr. Nosenblatt traten mit aller Energie für die Angeklagten ein; gleichwohl wurden sie nochmals znm Tode verurtheilt. Anläßlich der Vcrathung über die von den Vertheidigcrn wieder ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher der Fall zu׳n Thci! auch meritorisch behandelt wurde, hat nun der Kassatioushof auf Antrag der durch Hofrath Simonowicz vertretenen Generat-Prokurator — wie bereits gemeldet — das Urthei! des Geschworenengeeichtes Krakau, wegen Gedenken gegen die Richtigkeit der von den Geschworenen angenommenen Thatsachcn, aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Gunsten der Ängeklagten angcordnet. Auö der alle Details des Prozesses auf das gründlichste umfassenden und mit außerordentlicher Klarheit beherrschenden Motivirung des Kassationshofes geben wir in Folgendem den wesentlichsten Inhalt wieder. Der Kassationshof führt ans: Vor Allem muß in der Nichtung des objektiven Thatbcstandcs hcrvorgchoben werden, daß jene Zweifel, welche gegen die durch die Anklage behauptete Verübuugsart des Mordes und namentlich gegen die darin angegebene Todesursache des Halsabschncidens bei der ersten in dieser Strafsache durchgcfnhrteu Kassations- Verhandlung auftauchten, trotz der durchgcführteu Nachtragserhebung durchaus nicbt beseitigt werden konnten. Es hat zwar die medizinische Fakultät in Krakau in ihrem unterm 26. April 1884 abgegebenen Gutachten das Halsabschnciden als wahrscheiutiche Ursache des Todes gelten lassen: allein für diesen Ausspruch war der Fakultät keineswegs der Inhalt des ursprünglichen, von ihr als ungenau und mangelhaft erklärten Obduktions-Befnndes, sondern hauptsächlich die Angabe des Obduzenten Maidel maßgebend, welcher, fast zwei Jahre nach der Leichenbeschau als Zeuge vernommen, auSgesagt hat, daß die Blutgefäße am Halse der Leiche noch erhalten waren und eine Zusammenhangs-Trennung derart wahrnchmen ließen, daß der obere Thcil derselben von dem unteren unterschieden werden konnte. Wird jedoch erwogen, daß in dem Obduktious-Protokolle diese durch den Wundarzt Maidel nachträglich behauptete Thatsache durchaus nicht koustatirt erscheint, daß der zweite Sachverständige, Dr. Bilinski, bei seiner Wahrnehmung diese Thatsache nicht nur nicht bestätigt, sondern geradezu die Evidenz derselben mit der Behauptung ncgirtc, daß alle Weichthcilc am Halse der Leiche durch Fäulnis; vollkommen zerstört waren und daß von den Blutgefäßen keine Spur wahrzunehinen war, so ergiebt sich, daß die erwähnte Aussage dos Obduzenten Maidel für die Beurtheilung der obigen Frage in keiner Weise als Erkenutuißgnette sich verwertheu ließ. Der diesbezügliche Widerspruch in den Aussagen der Obduzenten ist jedoch wegen seiner Auffälligkeit danach augethau, die Genauigkeit der Beobachtungeu der Obduzenten und mithin auch die Nichtigkeit ihres Befundes und Gutachtens in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst von dem Ausspruche der Obduzenten, daß der Leichnam ursprünglich wo anders verborgen gehalten werden mußte und in die Schlucht, wo derselbe aufgefandcn ward, viel später hingetragen wurde — ein Ausspruch, für welchen das ObdnktionsProtokoll nicht den mindesten /Anhaltspunkt bietet und welcher übrigens auch jeder näheren fachwissenschastlichen Begründung entbehrt. Am allerwenigsten gcrcchlfertigt erscheint aber die Behauptung, daß nach vollbrachter Tödtung der- Leichnam von dem Thätcr skalpirt wurde, und daß dies zu dem Zwecke geschah, um die Leiche unkenntlich zu machen, da einerseits bei der hochgradigen Fäulniß, in welcher sich der Leichnam zur Zeit der

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