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Jeschurun · 1884-09-18 · Heft 38 (18.9.1884) · p. 602

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 38 (18.9.1884)
Article
Entgegnung auf die Erwiderung des Herrn Rabbiners Fink
Date
1884-09-18
Page
602 (sequence 2)
Language
German
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602 Eigenthnm bcfilum kann" hingcstcllt werden können. —! Der Einwand bcc Herrn Fink, daß, wenn ein Todtcr E'.genrhmn besitzen iönmc, es in der Begründung statt; אצל אבותד i)cif;1'11 müßte בתוך שלו, ist ganz salsch, denn!neun auch der :wischen den beiden angeführten Dätzen liegende ParallcliSmns darin besteht, daß es sich in beiden Bestimmungen um die Benutzung des Eigcnthums handelt, so tnuß doch die Ursache, nn! derentwillen ein Bsvhnnngswechscl an תוה״ב erlaubt sein kann, der Ursache, um derentwillen eine Erhumirnng gestattet ist, nicht analog sein; es ist vielinehr sehr natürlich, daß die Ursachen dieser beiden Bestimmungen nicht gleich sind. Auch ans ביית לבו.״;”1י״ד בי׳ יב ist ersichttich, daß mit בתוך שלו eine dein Tvdtcn als Eigenthnnt angchörcndc Bcgräbnißslätte bezeichnet wird, und dasselbe crgiebt sich auch deutlich aus ט״ז לי״ד שב";ביל,ב und באר הגולה v St. Ebenso nichtig ist auch der zweite von sterrn Fink erhobene Einwand, daß nach dem an! Schlüsse meiner Bewrechnng sesigcstellten Resultate es im יררשלבי heißen müßte: ניהוייב לפנות. Ich habe, wie ans der von Herrn Fink ans mciiicm Ncsiunä zilirten Stelle ersichttich, nachgcwiesen, daß die Beerdigung in einem Grabe, das dem darin Bestatteten nicht auf ewige Zeit zum Eigenthum übertragen werden kann, nicht als eine dem jüdischen Ncligionsgesctze entsprechende Beerdigung zu betrachten ist. Dies ist bei Benutzung einer solchen Grabstätte der Fall, deren Besitzer nicht znr Beobachtung des jüdischen Ncligicmsgcsctz.es verpslichtet sind. Im Ierujchalmi wird aber von dem Falle gesprochen, daß dem Tobten bereits bei Lebzeiten durch seinen Antheil an einem Begräbnißplatze, in dem auch seine Väter begraben sind, eine Grabstätte als Eigenthum angchörtc, daß aber seine Beerdigung nicht an diesem Platze, sondern in einem Grabe, das während seines Lebens nicht sein Eigenthnrn war, stattgcfundcn hat, aber doch kann daS Grab, in dein er zuerst beerdigt wurde, ihm als Eigenthnni übertragen worden sein. In diesem Falle ist die Transscrinmg uidjt Pflicht, sondern nur erlaubt; cs kann daher im ירושלמי in Bezug ans den bcsprochcnen Fall nicht heißen בתוייב לפנות. Die angeführte Stelle des Iernschalmi sicht daher dem schon von בתר" ב בינק nachgewiescnen Resultate, daß die Beerdigung unserer Todten in einem Grabe, daS dem darin. Bestatteten nicht ans immer zum Eigenthum übertragen werden kann, widergesetzlich ist, nicht entgegen, und da die Einwünde, die Herr Fink gegen meine an diese Stelle geknüpfte Deduktion, wie ich nachgcwics-'n, nichtig sind, crgiebt sich hieraus, daß ans dieser Stelle die Falschheit der von Herrn Fink ausgestellten Behauptung ״daßman in seinem Eigenlhumc nicht beerdigt werden könne", ersichtlich ist. 20) Ich habe schon in Nr. 27 d. Bl. nachgewiesen, daß das, was nach der angeführten Talmudstelle von ל׳ב בשב ר׳ אליעזר gelehrt wird, in der Mischna nicht angenommen ist, sondern daß die Mischna ב ׳תורת folgt, nach dessen Mit!Heilung auch von ר׳ אליעזר gelehrt wurde, daß für ein Kind durch einen Erwachsenen eine Besitzcrwcrbnng stattfinden kann; ich habe ferner nachgcwiesen, daß Herr Fink, obwohl er sich gegen die Mischna auf ב באיר stützen will, doch auch 'das Gegenthcil von dem augiebt, was von ר' באיר ausdrücklich über die Differenz zwischen ר׳ יהושע und ר׳ אליעזר gelehrt wurde. Es wurde also von mir nachgcwiesen, daß die Darstellung dcS Herrn Fink sowohl nach der Mischna als itach ר' באיר eine falsche ist, und Herr Fink hat in seiner Erwiderung gar nicht vernicht, diesem Nachweise entgegenzntreten; er sagt nur, daß ב אליעזר uns hier תלבת sein müsse, weil wir nirgends finden, daß ל יהושע gegen ihn hinsichtlich קבורה streitet." Nach dieser Darstellung sollte man glauben, daß an der Stelle, auf die sich Herr Fink stützen zu können wähnt, von קבורה die Rede ist; dies ist aber nicht der Fall; ל אליעזר spricht nicht von קבורת; wie könnten wir daher finden, daß ל יתושע hinsichtlich קבורת eine der Meinung des ל אליעזר cntgegenstchende Ansicht ausgestellt! Der vermeintliche Beweis, den Herr Fink als ״unangetastet" bezeichnen zu dürfen glaubt, ist daher nichtig und beruht ans einer falschen Darstellung der von ihm zilirtcn Talmudstclle. 21) Diese Behauptung des Herrn Fink ist ebenfalls eine willkürliche, durch nichts begründete, da er nicht den Versuch gemacht hat, das zu widerlegen, was von mir in Nr. 25 d. Bl. gegen seine an die von ihm angeführte Entscheidung des ראב״י geknüpfte Deduktion nachgcwiesen wurde und seine Meinung durch sein Zitat ans ב״ז nicht im geringsten unterstützt wird. 22) Auch dies ist nicht richtig; dciut obgleich in ת״ת die in jenem Satze involvirte Bestimmung erwähnt wird, daß der Besitzer dcS Bodens, auf den! ein 'בת בצו gesunden wird, nicht bcfttgt ist, die Becrdigung in dicsent Grundstücke zu untersagen und hinzngcfügt wird, daß, wenn der Finder des 'בת בצו sich mit dessen Uebersührung לקברות ישראל bemühen will, dies gestattet ist, so ist hiermit doch keineswegs angedcutct, daß das Grab nicht Eigcnthum des darin Bestatteten werden kann, und das ist es. was Herr Fink dcduziren möchte. Durch die in ת״ת gegebene Erörterung wird daher die Behauptung des Herrn Fink nicht int Entferntesten bestätigt, und ebensowenig liegt in הפלאת irgend ein Atthalttmgspnnkt für dieselbe. 23) ^Jch überlasse es dem Urtheilc des Lesers, ob Herr Fink den Nachweis, den er in seinem Schlußsätze

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