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Jeschurun · 1884-09-18 · Heft 38 (18.9.1884) · p. 601

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 38 (18.9.1884)
Article
Entgegnung auf die Erwiderung des Herrn Rabbiners Fink
Date
1884-09-18
Page
601 (sequence 1)
Language
German
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M L8. Jesch«rnn. 601 Crlv! dcr 1! uft! auf die von Herrn Nnbbincr 1)1. OZngen-! heim er erfolgte kritische Beleuchtung meiner Schrift: ,הכד ואדר.! Bon 3tab inner ftiiif. (Schluß.) Herr Di. Gngcnheiiner sagt, t>ic Falsch!)eil meines Satzes, daß man in seinen! Eigenthnme nicht beerdigt werden könne, ergebe sich aus ירושלמי פיב דמ״ק und gerade dieser ירושלמי ist cs, der meine Auffassung anfs Kräftigste unterstützt. An! an gezogenen Orte wird nämlich gelehrt: Man darf am הול המועד seine Wohnung nicht wechseln, selbst wenn die zu beziehende eine bessere ist; will man aber כה,ץ־ שלו übersicdeln, so ist es erlaubt, weil שמחה לאדם בשעת שדר בתוך שלו es dem Menschen Freude macht, wenn er in seinem Eigcnthmne wohnt. Man darf, fährt alsdann der ירושלמי fort, keine Leiche von einem Grabe nach dem andern übertragen, soll sie aber בהון- ישלו gebracht werden, so ist cs gestattet, weil ערב לארם שהוא נינוה אצל אבוהיו es den Menschen angenehm ist, bei seinen Vätern zu ruhen. Wenn nun ירושלמי hier diesen Grund anfnhrt und nicht, wie Ln! ersten Fall ״es ist jedem lieb zu ruhen בתוך שלו," so geschieht dies doch nur, weil eben ein Todter kein Eigenthum besitzen kann, und könnte er cs besitzen, und wäre es wirklich Pflicht, ihn in seinem Eigenthnme zu bestatten, so!nüßte ja unbedingt die Begründung lauten-. ערב לאדם בשעה שהוא נה בתוך שלו. Wie könnte übcrhaiip! Herr I)!׳. Gngenheimer durch diesen ירושלמי in seiner Meinung sich bestärkt fühlen, Hütte es doch unbedingt alsdann im ירושלמי heißen muffen מהוייב לפנות, denn nach dem Schlußsätze des Herrn Dr. Gugenheimer, welcher die Quintessenz seiner ganzen Widerlegung enthält, ist ja die Beerdigung in einen! Grabe, das den! darin Bestatteten nicht ans ewige Zeiten zum Eigenthnme übertragen werden kann, nicht als eine dem jüdischen Ncligionsgesetze entsprechende Beerdigung zu betrachten, folglich wäre in! gegebenen Falle die Uebertragung nicht nur erlaubt, sondern viclinehr Pflicht. H)) Ebenso bleibt!nein Beweis ans ביב קנ׳יז für den Satz, daß die Beerdigung niernals im Eigcnthmne des Tobten geschehen kann, unangetastet; denn aus ר׳מ׳ בשם ר׳ אליעזר folgt zur Evidenz, daß beim קיזן eine solche Bestattung schlechterdings unmöglich ist, folglich kann sie auch einen! נדול nicht geboten sein, weil beide sich ja in Bezug auf קבר nicht unterscheiden. ר׳ אליעזר muß unS aber hier הלבה sein, ,ineil wir nirgends finden, daß ר' יהושע gegen ihn hinsichtlich קבורת streitet. 20) Wenn endlich ראבי׳ von מותר תמת ליורשין eine Analogie zog für den ihm vorgetcgten Fall, so konnte er dies nur thun, wenn er den von mir ausgesprochenen Satz akzcptirte, daß ein Todter nichts erwerben kann. Sein Vergleich wäre aber ungereimt, falls er die von Herrn Dr. Gngcnheimer verlrercnc Anschauung getheilt hätte. (Vgl. auch 21 (.מ״ז א'וה קני'ז פיק בי׳). Zum Schlüsse sei noch hervorgchobcn, daß die von mir wiedergegebene Interpretation des מת מצות קנה מקומו die des הפלאת ת״ה סוף פ״ק עירובין ist. 22) So glaube ich dem! zur Evidenz nachgcwiescn zu haben, daß das in!!reiner Schrist הסר ואמת gewonnenc Resultat ans unbedingter Wahrheit beruht, und daß durch die Benutzung des jüdischen Begräbniß- Platzes in Ohlsdorf die jüdische Aeerdigungspflicht nach strengsten! Gesetze erfüllt wird. 23) E1! t g e ftu 1t1t 1] auf die Erwiderung des Herr» Nabbiners Fink. Bon Rabbiner Dr. Gugenheimer. (Schluß.) 19) Die ganze Deduktion des Herrn Fink ist falsch. Der Ausdruck בתוך שלו kann nicht anders verstanden werden als: in sein Eigcnthmn, und wird auch von Herrn Fink in seiner Anführung eines den vorliegenden Gegenstand nicht betreffenden Satzes des ירושלמי durch: ״in seinen! Eigenthnme" übersetzt. Wenn mm im ירושלמי in Bezug auf den Todtcn der Ausdruck בתוך שלו gebraucht wird, so beweist dies mit Evidenz, daß er ein Objekt bezeichnet, das Eigenthnm des Tobten ist. Dies kann auch Herr Fink nicht in Abrede stellen; und doch will er beweisen, daß gerade dieser ירושלמי es ist, der seine Auffassnng ״aufs Kräftigste unterstützt." Der Weg, ans dem Herr Fink diesen Beweis versucht, ist ebenso originell als karaktcristisch. Während er jenen Satz des Jernschülmi übersetzt, läßt er dieses בתוך ישלו unübersetzt und schreibt: ״soll sie aber בתוך שלו gebracht werden." Die Ursache dieser sonderbaren Rcprodnltion, nach der man meinen sollte, daß die Worte בתוך שלו unübersetzbar seien, ist nicht sehr fcrnliegend. Hätte er בתוך שלו übersetzt, so hätte seine Ucbersetznng lauten müsse»: soll sie (Me Leiche) aber in ihr Eigenthnm gebracht werden; und daraus wäre ersichtlich gewesen, daß in jener Talinndstelle von einer dem Todter! als E! g en i b 11 m angehörcnden Grabstätte gesprochen wird, und hieraus hätte jeder Leser die Falschheit der Behauptung des Herrn Fink erkennen müssen, und hätte jene Stelle des ירושלמי gar Nie-!!!anbei! als ein ״unumstößlicher Beweis" für die Behanptnng Ms Herrn Fink, daß ״ein Todter kein

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