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Jeschurun · 1884-09-18 · Heft 38 (18.9.1884) · p. 603

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Journal
Jeschurun
Volume
17 (1884)
Issue
Heft 38 (18.9.1884)
Article
Entgegnung auf die Erwiderung des Herrn Rabbiners Fink
Date
1884-09-18
Page
603 (sequence 3)
Language
German
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603 Geliefert zu haben angicbt, auch nur versucht hat. Er sagte in feiner Schrift S. 14, daß er die Stelle in B. bathra 112 als ״genügenden Beweis gelten lassen" würde, wenn sich ihm ״sonst keine Schwierigkeiten darböten." Wegen dieser vermeintlichen Schwierigkeiten glaubte er, wie er S. 21 sagte, ״mit der allgemeinen j Ausfassung jener Stelle brechen" und derselben eine! neue Auffassung snbstitniren zu müssen. Ich habe! nun in meiner Besprechung Nr. 13, 2u, 21, 22 d. Bl.! nachgewiesen, daß alle von Herrn Fink behaupteten! Schwierigkeiten, um derentwillen er die angeführte! Talumdstelle nicht als genügenden Beweis gelten lassen! null, uns unrichtigen Annahmen und irrthüinlichen! Voranssetznngcn beruhen; habe nachgewiesen, daß Herr Fiitk durch die von ihm vorgeschlagene Auffassung jener Talntndstelle mit sich selbst in Widerspruch geräth und daß für seine Auffassung gar kein Anhaltspunkt vor- Händen ist. Demgemäß hätte Herr Kink in seiner Erwidcrnng, wenn cö ihm darin auch nur mit die; Wahrung seines Resultates, also nicht um die! Bertheidignng seiner von mir widerlegten Gründe zu! thnn war, nach seiner eben erwähnten Bemerkung über j jene Talmudstelle min tieften $ dasjenige zu wider-! legen versuchen müssen, wodurch ich die Haltlosigkeit > und Berkchrheit seiner Anssassnng jener Stelle nachj gewiesen. Herr Fink hat aber in seiner Erwiderung! nicht den Versuch gemacht, seine Anssassnng jener! Stelle zu vertheidigen; er hat die Gründe, mit denen ich in Nr. 21 die Absurdität seiner Anssassnng nachgewiesen, nicht einmal berührt. Hieraus ist ersichtlich, daß Herr Fink seine Auffassnng der erwähnten Talmudstelle nicht ausrecht zu halten vermag. Ebensowenig hat Herr Fink es versucht, meinen aus הנחות אשרי למ״ק פ״ג, aus שו״ת ר׳ מ״ע נזפאנו פי׳ נז״ד, aus דרישה לי׳ד בי׳ שס״ג angeführten Beweisen auch mir durch ein Wort entgegen zu treten. Herr Fink hat ferner von dem in Nr. 28 bis 32 d. Bl. erschienenen Theile meiner Widerlegung nichts weiter berührt, als daß auch in Nr. 32 des! רמב״ן und רשב״א erwähnt wird. Da er aber in'! seiner Schrift auch ganz entschieden behauptet hat, daß! die israelitische Gemeinde in Hamburg an dem ihr! zngewiesenen Theile des Ohlsdorfer Friedhofes ein j vollständiges EigenthnmSrecht habe, und da von mir | unter Widerlegung aller von ihm ansgestellten Gründe j nachgeiviejen wurde, daß dies unwahr ist, daß die von j Herrn Fink angenommene Theilhaberschast ebensowenig , als daß von ihm behauptete EigenthnmSrecht cjriftirt; j da ich ferner nachgewiesen habe, daß die Stadt Hamburg > durch den der israelisischen Gemeinde zngewiesenen Fried- | hofstheil nicht als עיר שיש בה קברות betrachtet werden j kann: Hütte Herr Fink zu der von ihm beabsichtigten! Wahrung seines Resultates diesen Theil meiner Wider-! lcgnng um so weniger mit Stillschweigen übergehen sollen, als er seiner Schrift gemäß seinem vermeintliehen Nachweise des vollständigen EigenthnmSrechtS eine große ׳Wichtigkeit beilegt, er daher nicht geltend machen kann, daß die Frage über das Bestehen des von ihm behaupteten EigenthnmSrechteS mit der Frage über die rituelle Zulässigkeit jenes Friedhofes ״in geringen! oder keinem Zusammenhänge steht." Da nun Herr Fink weder seine Anssassnng der mehrerwähnten Talmndstelle noch seine Behauptung über das angebliche EigenthnmSrecht ansrecht zu halten versucht; da ferner alte Bemerkungen, durch die Herr Fink in seiner Erwiderung meiner 'Widerlegung entgegen zu treten suchte, sich als unhaltbar heranSstellteu und durch meine Entgegnung, in der ich ihm ebenso wie in der Besprechung seiner Schrift Schritt für Schritt gefolgt bin, die Willkür und Nichtigkeit seiner Behauptungen nachgewiesen wurde: kann durch seine Erwiderung die von ihm ansgestellte Behanplnng über die Gesetzlichkeit der Benutzung des Ohlsdorfer FriedhoseS nicht als auf Wahrheit beruhend betrachtet werden, bleibt vielmehr das von mir nachgewiesene Nesnltat ansrecht, daß durch Benutzung des genannten Begrübnißplatzes die jüdische BeerdignngSpfltcht nicht erfüllt werden kann, und daß die Beerdigung jüdischer Reichen auf dem unter den vereinbarten Modalitäten überlassenen Theile des Ohlsdorfer Friedhofes durch daS jüdische ReligiouSgcsetz verboten ist. KorresPoiidcuzcil imd Nalhrlkhtc». Deutschland. ־&• Hannover, 17. September. Der Präsident der United Hebrew EharitieS in New-'?)ork, Herr Henry Rice, sendet uns ein Schreiben zu,. in welchem unter Bezeignng der innigsten Sympathie für die unglücklichen Glaubensgenossen Rumäniens, Rußlands nud anderer Länder und der Bereiterklärnng zur Hülse, soweit es in der Macht der vereinigten WohlthätigkeitS-Gesellschäften New-PorkS liegt, gleichwohl vor einer unbedachten Beförderung der Einwanderung nach Amerika gewarnt wird. Nur diejenigen Einwanderer, welche als Handwerker, Ackerbauer und Fabrikarbeiter sich beivähren, die englische Sprache erlernen und ״die Sitten und Vornrtheilc ihres früheren Lebens verlernen", dürfen ans Unterstützung und Prosperität in Amerika hoffen. Es sind setzt von der Einwandcrnngsbehörde strenge Maßregeln getroffen, um das Landen von unbemittelten Emigranten zu verhindern, welche Maßregel auch auf solche Einwanderer Anwendung findet, welche von enropäischeu Gesellschaften oder Behörden zur Hiurcisc unter-

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