Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-10-15
- Page
- 746 (sequence 6)
- Language
- German
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746 diesem Behlise übernommenen .Kleidern versah und dieselbe so-- dann wieder unter dein Floß befestigte, von wo am ls. Juni, als sie oberhalb Dada am Weidengebiisch landeten, die Reiche loSgcrissen und ans User geworfen wurde. Ianlcl Smilovies anerkannte gleichfalls in seiner durch den Gerichtshof aulhentizirtcn Aussage, das; er vom bis l 1. Juni l^^2 in McrocÜMU) verweilte; während dieser?,eit. am 0. oder 7.?uni, kam auch sein alter Bekannter Amschcl Vogel dahin׳, dieser erzählte ihm den Gszlarer Fall und fügte hinzu, daß die Juden, der örmordüng der Esther Solymosi beschuldigt, nun eine Reiche in Kleidcrn, die jener der Esther gleiche, die Thcis; hiuabschtvemmen wollen. Vogel forderte ihn ans, den Leichcntransporl zu übernehmen, und thciltc zugleich mit, das; einer seiner Mandanteu der Vajnaer Insasse Nissan Mendelovies sei. Durch Amschcl überredet, übernahm er den Leichcntransporl um .71)0 Gulden und erhielt von demselben auch eine Angabe von diN Gulden. Nachdem der Handel perfekt geworden, erklärte Amschcl Vogel, die Reiche werde ihm von zwei Juden bei der Szent-Marloner Fähre übergeben werden. Diese Leiche h ibc er bis Gszlar zu befördern und dort frei zu lassen. Am 7. Juni fuhren Szeklcnczcr Flößer ׳David Hersko und Genossen) an seinem Flösse bei Kerccseny vorüber. Matej erkannte unter ihnen seinen allen Bekannten David Hersko; er ruderte in einem Aahne;>!!11 Flosse Hersko's hin und besprach mit demselben die Angelegenheit. David Hersko übernahm von ihm den Leichenlransport um 120 Gulden,!voraus er ihn amvies, bei Tarkany zu lauden, tvo er ihm die Leiche übergeben werde. David Hersko fuhr hieraus )veiler׳> er!Matej) aber begab sich am!0. Juni Abends behufs Uebernahme der Leiche zur Szent-Martoncr Fähre. Ain 11. Juni Morgens daselbst angelangr, erblickte er die Gszlarcr Inden Martin Groß mit» Ignaz klein, welche mit einem Wagen mit der Leiche auf ihn dort rvartcrcn ^kachdcrn sie )nit einander bekannt geworden, fuhr er mit den Genannten ans dercll Wagen nach Tarkany׳. dort nm 0 Uhr Nachm'utags angctangt, nähme» sie die Leiche vom Wagen herab, und er i Matej! übergab die Leiche, nachdem das ans dem Wagen mitgeführte, ans Brettern angesertigle kleine Floss ins Wasser gegeben worden, dem David Hersko, )velchem er von dem bcdungenen Lohne -10 si. behändigle. Die beiden Gszlarcr Inden schieden dann von ihm mit dem Bedauern, das; sie eilen müßten, weil sic noch für die Bekleidung der Leiche Sorge zu tragen haben. Unter (mini! erklärten sie, dass ihnen diese Kleider eine Frau übergeben iverde, wobei sie angaben, wie die Leiche zu bekleiden fei, insbesondere hervorhebcnd, das; das Tuch mit der Farbe an das eine Hliidgelenk der Leiche gebunden werden und die Leiche selbst nnlerhalb Oszlar frcigelassen werden müsse. Der Angeklagte Amschcl Vogel leugnet, das; er den Jaule! Smilovies mit dem Transport der Leiche betraut habe. Die Angeklagten Martin Groß und Ignaz Klein stellen gleichfalls in Abrede, dass sie jene Personen seien, welche die Leiche bei Szcnl.Marlon bczichnngswcisc bei Tarkany dem Smilovies übergeben haben sollen. Nachdem die Kleider der Esther durch deren Mutter und durch andere Frauen an der Tisza-Dadacr Leiche agnoszirt wurden, ward cs mit Nncksichl ans die Anklage des Mordes und der Verbrechens-Theilnahme nolhwcndig, eine eingehende Untersuchung darüber vorznnehmcn, ob die erwähnte Leiche die der Gsther Solymosi war oder nicht. Von brn Aussagen der AngeNagkcn Iankel Smilovies und David Hersko, sowie des?engen Ignaz Matej wird vorlausig absirahirk und nur bemerkt, das; von deri zur Agnoszirnng zugelassencn?engen die Mutter der!?scher Solymosi, ferner die Geschwister der Gsthcr, sowie auch Andere, die sie früher gekannt haben, in der besichtigten Leiche die Gsther Solymosi nicht erkannt haben. Nachdem jedoch die Haare und Augenbrauen fehlten, die Gcsichlsznge aber in Folge des laut Gutachtens der UnivcrsitälS-Proscssorcn und des LandeS-Sai». tätSratheS längere?eit andauernden Aufenthalts tm Wasser nothwcndig sich verändert haben mußten, welchen Umstand der Verzerrt heil des Gesichtes auch jene?engen bekräftigen, welche die Lippen als aufgedunsen und die?ungc als zwischen den?ahnen liegend schilderten, und nachdem zu Folge dieser Uwstände cs wahrscheinlich ist, das; sich daS Gesicht der Leiche zu jener?ei: der Agnoszirnng bereits iu unerkennbarem Zustande befand, kann daher den Acnßernngen dieser?engen an und für sich leine Bedeutung beigemesseil werden; in Anbetracht ferner, daß die Leiche mitsamml den Kleidern, die sie »))gehabt, ansge fest! ivnrde, so gilt dies auch bezüglich jener?engen, die in der Leiche!?scher Solymosi zu erkennen )vähnten. Ucbrigcns habe» diese?engen ihre diesjälligcn Ae)1s;erungcn in der Lchlnßverhandlnng abgrändcrt nnd wurden darum auch zum (5;ibc nicht zngclassen. Laut Gutachtens der obdnzircndcn Acrztc war die Leiche die einer mindestens achtzehnjährigen, wahrschcinkich aber zwanzigjährigen Person. Dieser AUersbcstitnimmg steht das Gutachten der Universitäts-Professoren gegen׳ über,' )velchc die (5r׳humir1mg vorgcnoinmen, und einigermaßen auch das Gutachten des Landes-Sanitälsrathcs, dem zu Folge die meisten Anzeichen daraus hindcnten, daß die Leiche die einer scchszehn. bis siebzehnjährigen Frauensperson ivar, jedoch nicht ausgeschlossen )vcrden könne, daß sie nicht auch ein bis zwei Jahre älter gewesen. Die sezircndcn Acrztc haben lonslatirt, das; die Ursache des Todes allgemeine Anämie war, hervorgerufen durch die a))läßlich der inneren Untersuchung konstatuten Lungentuberkulose, durch Lirngeii-Gmphysen, Hypertrophie der rechten Herzkammer, Verkleinerung und Granulation der Leber und durch Magcnkatarrh z ferner, das; die betresscudc Person höchstens zehn Tage vorher verstorben war. Nach dem Gutachten der Universitäts-Professoren kann aber allgemeink Anämie in diesem Falle als nächste Todesursache nickt angciumunnt werden, und weisen die Umstände daraus hin, daß die Leiche die einer mehrere Wochen vor der Sektion ertrunkenen Person war. Li ach dem Gntachten des Landcs-Sanirälsrathes liefert das Sektions-Protokoll keine sichere)! Daten dafür, daß der Tod durch Anämie, ein anderes körperliches Leiden oder durch Ertrinken verursacht wurde. Der?eilpnnkt des Todes isl jedoch nicht zu bestimmen׳, die sczirenden Aerzte waren der A'usicht, daß die Leiche nicht länger als drei bis vier Tage im Wasser gelegen sein konnte. Tue Universitäts-Professoren sind der Ansicht, die Leiche sei mehrere Wochen im Wasser gelegen ׳. der Sanitätsralh wieder erklärt, es sei mir Bestimmtheit nicht sestzustellen, daß die Leiche nicht so lange im Wasser gewesen sei, doch hält er cs nicht für )vahrschcinlich, daß die Leiche vierzehn Tage oder länger im Wasser gewesen wäre. Die sczirenden Acrztc Ionslatircn, daß die Behaarung der Leiche im künstlichen Wege entfernt wurde, und erklären, das; die Form der Hände und Füße und die Pslegc derselben, sowie die der Nägel nicht dafür sprechen, das; die Verstorbene sich bei Lebzeiten init gröberer Arbeit beschäftigt oder barfuß zu gehen gepflegt hätte, sondern all dies beweise, daß dieselbe eine leichtere Lebensweise geführt und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu jener Klasse gehört habe, die sich mit gröberer Arbeit beschäftigt. Nach dem Gn;- achten der Universitäts-Professoren ist die Behaarung nicht ans künstlichem Wege entfernt worden. Ans der Form der Hände nnd Füße und ans dem Zustande der Nägel, welche bereits gelegentlich der Sektion gänzlich hätten fehle): müssen, kann ganz nnd gar uid)t der Schluß gezogen werde)), daß die betr. Person eine leichte Lebensweise geführt uub zn einer Klasse gehört hätte, )velchc fortwährend Schuhe trägt. Nach dem Gutachten des Landes-LanilälSralhes ist cs zwar nm BielcS lvahrscheinlicher, daß die Behaarung künstlich mit einem Nasirmesser entfernt wurde, doch wird auch die Möglichkeit des Ausfallens nicht ausgeschlossen, ivie auch das nicht, daß die Nägel schon