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Jeschurun · 1883-10-15 · Heft 42 (15.10.1883) · p. 744

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 42 (15.10.1883)
Article
Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
Date
1883-10-15
Page
744 (sequence 4)
Language
German
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mittagö, und;!mir laut Aussagen des Joseph AdamovicS und Joscvh Papp, Mittags gegen!2 Uhr au der Synagoge vorüber ging, bei dieser Gelegenheit von der Synagoge her ein Weinen gehört und gesehen haben will, wie vor der Synagogenthür zu beiden Seiten derselben je ein Jude stand und gegen die Slraße hin anslngten. Schließlich wird die Aussage des Moriz Scharf durch die Thalsache bestätigt, daß es durch ein Probcgehcn scstgestellt wurde, daß, wenn die Esther Solynrosi, wie Frau Andreas Huri behauptet, Pormittags um halb l I Uhr zu Hanse ansbrach, sie ans ihrem Heimwege um 11 Uhr •17 Min. die Synagoge erreicht haben mochte. Auf Grund dieser belastenden Ergebnisse der Untersuchung wurde die Anklage erhoben, daß Esther Solymosi durch Salomon Schwarz, Abraham Bnxbanm, Leopold Braun und Hermann Wollncr mit vorher erwogener Absicht ihres Lebens beraubt wurde׳, ferner die Anklage, daß Josef Scharf, im Gin- Verständnisse mit S-alomon Schwarz und Genossen zum Fenster hinansschcnd, der Esther Solymosi ansgclanert, dieselbe in seine Wohnung gelockt und dann im Tempel dem ans sic wartenden Lalomon Schwarz und Genossen ansgclicfert habe; wie auch die Anklage, daß Adolph Junger, Abraham Braun, Samuel Lustig und Lazar Wcißslcin dadurch, daß sie nach der Entsernnng der Gläubigen ohne triftigen Grund im Tempel zurückblieben und somit in! Einverständnisse mit Salomon Schwarz und Genossen anläßlich der Ermordung Esther Solymosi'S im Tempel anwesend waren und durch dieses ihr Benehmen thatsächlich an der verbrecherischen Entschließung ihrer Genossen theilnahmen und durch ihre Anwesenheit dieselben zu einem mnthigcrcn und sicheren Anstreten anspornten, wodurch sie die mit Vorüberlcgung erfolgte Tödtung der Esther Solymosi vorsätzlich förderten. Diese Anklage wurde ans rechtlicher Basis befunden, und zwar um so eher, als die leugnenden Angeklagten den Umstand, daß sic während der Zeit, als die ihnen zur Last gelegten Verbrechen geschehen, im Tempel nicht gewesen seien, durch unbedenkliche Zeugen zn erweisen nicht im Stanoe waren, weshalb die genannten Angeklagten bei Annahme des diesbezüglichen Antrages des königlichen Ober - Staatsanwaltes wegen Verdachtes des Mordes, respektive der Theilnehmcrschast in Anklage versetzt wurden. Wohl nennt Mori; Schars den Emanuel Taub nicht unter Jenen, die im Tempel waren, während das Verbrechen geschah, das Salomon Schwarz und Genossen zur Last gelegt wird. Indessen Taub selber behauptet, daß die Schächter Salonioii Schwarz und Leopold Braun bei ihn! abgestiegen waren. Es ist nachgciviescn, daß er am fraglichen Tage des Morgens zusammen mit Jenen in die Synagoge ging und nach seiner eigenen Behauptung nach dem Gottesdienste zusammen mit Jenen in seine Wohnung znrncklehrte. 'Wenn er nun seiner eigenen Aussage gemäß fortwährend mit jenen Personen zusammcn war, so mußte gefolgert werden, daß, während die Schächter Schwarz und Braun die ihnen zur Last gelegte Handlnng begingen, euch er mit den übrigen Angeklagten in der Synagoge war. Dazu kommt noch, daß Frau Johann Nagy, die damals mit ihm ans einem Hose wohnte, anssagt, Taub und seine Gäste seien gegen l Uhr heimgekchrl. Emanuel Taub siel daher unter gleichen Verdacht mit den übrigen Angeklagten und mußte sonach cbensalls wegen Theilnahmc am Morde belangt und unter Ablehnung des diesbezüglich vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrages in Anklagestand versetzt werden. Indessen haben diese gegen die genannten Angeklagten angeführten Bewegbaren im Laufe der Schlnßverhandlnng nicht nur keine Bckräslignng erfahre!׳, sondern sie wurden entschieden geschwächt. So hat namentlich Frau Stephan Lengyrl ihre im Lause der Untersuchung abgegebene Aussage, wonach sie am 1. April lSb2 in den ersten NachmiltagSslunden vorn Judentcmpcl her gleichsam von einer unterirdischen Lokalität heraus vernehmbare dreifache Hülferufe, die von einem Kinde herrührten, gehört habe, im Laufe der Schlnßverhandlnng dahin modisizirt', daß der Ruf: ..Frau Lchmiedin, kommen Sie herans!" Abends erfolgte, und zwar vor ihren! Hanöthore, und daß sie diesen Ruf nicht dreimal, sondern bloS zweimal gehört habe. Die Aussage, welche Frau Johann Fekcte in der Vor- Untersuchung ablcglc, daß sic an demselben Tage um 11 Uhr Vormittags, au den! jüdischen Tempel vorübergehend, von dem Tempel her weinen hörte, und daß sic neben der Tcmpelthür zwei Juden stehen sah, die nach den! Wege ausschauten — kann als belastender VcrdachtSgrnnd nicht gelten, weil der gerichtliche Augenschein lonstatirt hat, daß Frau Johann Fcketc das Weinen 7-t Schritte vom Tempel hörte, und weil cs nicht ausgeschlossen ist, daß sic das Weinen bei der Entfernung vorn Teinpcl und bei dem Umstande, daß die Thür geschlossen war, gar nicht hören konnte, daß das Weinen vom Tenrpel hcrkam. Jene ihre Behauptung aber, daß sic bei derselben Gelegenheit neben der Tcinpelrhür zwei Inden stehen sah, schließt, vorausgesetzt, daß dieser Mord in derselben Zeit geschah, die Möglichfeit der Behauptungen des Zeugen Mori; Schars aus. Denn nach der Aussage des Moriz Schars stand er allein außerhalb der Synagogenchür, während die übrigen durch ihn genannten Personen sich im Innern des Tempels befanden. Ist es nun wahr, daß zur Zeit des Mordes zwei Inden die Thür des Tempels gleichsam hüteten, so konnte sich Moriz der Thür gar nicht nähern, daher auch nicht Zeuge der behaupteten Geheimniste sein. Endlich ward die Verläßlichkeit der in der Untersuchung abgegebenen Aussage deS vierzehnjährigen Moriz Scharf fraglich mit Rücksicht daraus, daß er während dieser Schlnßver- Handlung gegen seinen Vater, den Angeklagten Joseph Schars, gegen die Religion desselben, sowie gegen seine Glaubensgenossen eine so tiefe Verachtung und Haß bezeugte, dem zu Folge seine Aussage als unbefangen und als einen näheren VcrdachtSgrnnd bildend nicht akzeptirt und nicht durch Eid bekräftigt werden konnte, 11m so weniger, als zwischen den Aussagen, welche Moriz Sch!cf in der Untersuchung und der Schlußverhandlung!nachte, in Bezug aus!vcscntliche Äenßerlichleiten, namentlich bezüglich dessen, wer die Esther Solymosi in ihr Hans hiiieingerufcn habe, >vie sie während der Ermordung gelegen, welche Farbe das Tuch in ihrer Hand gehabt habe, Widersprüche vork-ameu. Ferner widerspricht der Anssage des Moriz Schars auch die Aussage der in Eid genommenen und nubeanstandbaren Zeugin Katharina Barga, welche angicbt, der Schächter Abraham Bnrbaum sei an! I. April Vormittags um 11 Uhr von der Synagoge in Süßmann'S Wohnung, wo er abgestiegen war, zurnekgekehrt׳. daselbst habe er zu Mittag gespeist und hernach zwei Stunden laug geschlafen. Diese Zeugenaussage schließt die Wahrheit jener Aussage des Mori; Schars ans, wonach Abraham Bnrbaum in der von Mori; angegebenen Zeit in der Synagoge war und daselbst an der angeblichen Mocdthat theilgenommen habe. Unter solchen Urnsländen und hauptsächlich und mit Rücksicht daraus, daß das Sbjekt der Mordlhut mangelt, entfallen -alle Gründe zur Anfrechthaltung der übrigens auch von der Anktagc-BehScoe fallen gelastcnen Anklage deS Mordes und der Theilnahmc an demselben, dem zu Folge die dieses Verbrechens Angeklagten sreigcsprochcn und die in Haft Befindlichen allsoglcich ans freien Fuß gestellt werden mußten. Der von 3eite der Anklage und der Vertheidigung erwähnte rituelle Mord konnte nicht den Gegenstand eines Gerichtsbeschlusses bilden,!Heils weil das behauptete Rituale als Grund deS Mordes nicht ausgestellt werden kann, theils weil nach dem Wegsallen des Mordes selbst auch besten möglicheS Motiv weggesallen ist, und weil der Umstand, daß eine solche religiöse Zeremonie bei den Angeklagten bestehe, weder

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