Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 41 (10.10.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-10-10
- Page
- 722 (sequence 2)
- Language
- German
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722 ub dieser Erscheinung sei eine Gehirnentzündung, an der die betreffende Person gelitten haben nun;, tvoi'bcni sic selbst bekannten, die <lur:1 und pia juater nicht nnkersncht und auch sollst leine Untersuchung augestellt zu haben, lim diese Bchanp« tnng;11 rechtserligen. liegen ein solchem Heer von Hypolbcsen käinpsen die positiven Bewcisdalcn der objektiven Wissenschaft! vergebens, und so stände es vielleicht noch iniincr zweifelhaft 11111 diese Angelegenbcit. ivenu nicht mächtige eutkräflende Momente diesen Hyporheien clltgegcngcsrellt werden könnten. 'Was vorerst die Nägel betrisst, so ist es dlirch glaubwürdige Mengen niller (5ib belrästig:, das; da? Grab unversehrt nud unberührt besiindeii wurde. Die llcatnr selbst reichte hülsreiche Hand zur Erbringung des Beweises dessen, daß srevlerische Hände das Grab nicht erbrochen, um die Nägel der Reiche;׳.! stehlen, vora1lsgcset.it selbst, n׳as nicht vorausgesetzt werden kann, das; Jemand den Umstand des Fehlens der??ägel oder dessen Wichtigseil überbanpl hätte ahnen können, Einen Meket riese Wurzeln fanden sich im Erdreiche, welches den Berschtag bedeckte, in dem die Leiche am?0. Juni begrabet׳, wurde. Wo waren also die Nägel der Leiche hingckoinmen? Die Hypothese wird sic doch nicht gesresieu haben! Die einzige natürliche Folgerung, die aus dem Gesagten sich ablciten lägt — den Umstaltd in Belrächt gezogen, das; die Nägel in der Ixibc nnmöglich in so kurzer .-)eil verivescn konnten — ist die, das; die Nägel auch bei der Obduktion der Reiche nicht mehr vorhanden waren; denn Wunder, löblicher (Gerichtshof, geschehen gegen das Ende deS nennzehnren Jahrhunderts leider nicht mehr, und der Abgang der Nägel müßie, wenn die erwähnte natürliche Erklärung nicht akzeptiri wird, einzig und allein eitlem Wunder zugeschrieben werden. Die Flecke, ivelche an de!! Kleidern der Leiche gesunden wurden, beweisen aufs Deutlichste, dag die?eiche nicht drei Tage, wie die vbdnzircndrn Aerztc willkürlich angenommen haben, sondern mehrere, und zwar sechs bis elf Wochen im Wasser gelegen sein mußte, denn jene Flecke rührten größten-!Heils von in Fäulnis; übergegangener Epidermis und von elastischen, die Haut durch eisenden Fibern her, was wieder genau in den Nahmen des von den Professoren ailgcnommenen Fäiilnigsiadiiims paßt. Den ״eingefallenen" Wangen, welche die obdiizirendeil. Aerzle lonstaiirten, entspricht die Nosasarbe der?eiche; sic bedeulel den obdnzirenden Aerztcn, dag die?eiche ganz frisch geivcsen, nach der Meinung der Experten hingegen ist dies die spezifische Eigenthülulichkeit der inazerirten?eichen und bclveist mclir als jede Hypothese, dag diese?eiche vom Tage des 'Verschwindens der (Esther Solyinosi bis znm hs. Juni eine?eiche war, was auch die UniversitälS-Prosessciren behaupten und mit welcher Annahme auch das Gutachten des SauilätsrarheS nicht im Widerspruche steht. Der Sanüäksrath sagt: ״Bei nltgenügender Menlituif; der Berhältnisse, unter denen sich die?eiche von! (Eintritte des Todes bis zu ihrer Aussindnng befand, kann die?,eit des Todeseiiuriltes nicht bcstinulll werden." Freilich ist diese Antwort ebenso unbestimmt wie naiv; denn ivenn die Umstände und Berhältnisse, unter denen sich die?eiche vom Todescinlrille bis zu ihren Aussindnug befand, dem (Gerichtshöfe bekannt gelvefen wären, dann Hüne er sich ja nicht an jenes Forum gewendet, um 'Ausschluß darüber zu erhalten, welche der beiden Mciltnugen zu akzeptiren sei. Es wird behauptet und als Faktum hingestellt, dag die auf den Klerderu gefnndenen Flecke nicht von der Dadaer, sondern von der?eiche der Esther ftamincn, was ebenfalls ein Beweis für die Ermordung der Esther sei. 'Nun, Herr Privatklägcr, wenn Jemand eine Dache als Falillm oo.istellt, welche er weder gesehen noch beweisen kann, danit glaube ich auch, daß man von einem rituellen Morde sprechen kann. Darf man eine solch furchtbare Anklage in die Welt hiuausruscu ‘,י Wer hat cö gesehen, daß die Kleider von dem .Köpper der Esther Solymosi herabgenommen wurden; wer hat sie herabgcnommcn, wer hat sie Demjenigen übergeben, der die Dadaer?eiche ankleidete? Diese Dinge muß man wissen, sonst ist die 'Anklage ein leeres Gerede, und es wird sich in Ungarn nie ein Gericht finden, welches dieses als Faktum akzeptirt. Es ist aber ein Umstand, auf welchen ich die Aus» mcrki'amkeit des Privatklägers lenken will, näinlich daß eine Wasserleiche ganz anders verwest, als eine solche, die sich in der Erde befindet. Wenn die?eiche der Esther Solymosi in der Erde gewesen wäre, wären auch andere Flecke an den Kleidern sichtbar gewesen. Zur Bestimmung der Identität dient auch das Tuch mit den Farben, von welchem der Privatkläger behauptelc, dag dasselbe an die Hand der?eiche gebunden wurde. Es hätte aber bewiesen werden sollen, daß jemand 'Anderer das Tuch ans den Arm der?eiche band, was jedoch keineswegs geschah. Am wichtigsten unter den Zeichen ist aber der Kuh« tritt, über welchen vergeblich im Protokoll hinweggegangen wurde, denn es sind trotzdem größere Beweise in dieser Hinsicht erbracht, als man hoffen konnte. Es ist wahr, daß der Privatkläger gegen die belvssenden Zeugen Einweudungen erhebt; jedoch sind dieselben solcher Natur, daß ich ihre Besprechung als überflüssig erachte, denn dieselben sind weder formell noch materiell haltbar. Ich be- Haupte, daß man ein unbeschränktes Maß der Befangenheit dazu braucht, daß Jemand trotz so vieler bestimntter Beweise die Identität der?eiche mit Esther Solymosi zu bezweifeln sich unterfängt. Es gicbt noch einen Beweis, und dieser ist: der Herr Privatklägcr möge mir sagen, wer die Dadaer Leiche war. Denn wenn ein Mädchen in den bezcichnetcn Kleidern am Ufer der Theiß in Verlust gerät!) und 7ll Tage später in ebendenselben Kleidern gefunden wird, und cs gie'bt Jemandem, der behauptet, daß dies eine sreinde?eiche sei und nur die Kleider dieselben sind, so muß derselbe auch sagen können, wer diese?eiche ist. Wenn, trotzdem Größe, Alter,?lugen, die Farbe, die Ursache des Todes und das spezisische Merkmal am Fuße, trotzdem all dieses beweist, daß der Leichnam jener der Esther Solymosi ist, dennoch Jemand daran zu zlvcifcln wagt, so muß er die Jdcittität des Leichnams Nachweisen können, weil dies sonst Tollkühnheit und nur ein verruchtes Spiel mit den Leibenschaftcn der Menge wäre. Hieraus läßt der Präsident eine viertelstündige Pause eintreten, Nach der Pause fährt der Bcnheidiger Eötvös folgendermaßen fort׳. Hoher Gerichtshof! Es ist nicht gelungen, im Lause der Untersuchung jene Merkmale zu verwischen, welche ans eine Identität der Leiche schließen ließen; noch war man im Stande, ihre Bedeutung abznschwächen; da man aber in den! Begriffe ״ritueller Mord" schon so lies steckte, daß eine Neltnug nicht mehr möglich war, war es auch unmöglich, einen Leichnam, dessen Kehle nicht dnrchschnitterl war, als denjenigen Esthcr's zu erkennen. Man mußte daran denken, wie man die bereits geschaffenen Beweise wieder unschädlich machen könne. Es war eine Quelle, ans der man schöpfte, dies war die uiicr* schöpflichc Quelle der Hypothesen. Die ׳Aerztc suchten nicht die Ursache des SubstauzvcrlusteS an! Arme, sondern nahmen nur die Hypothese an, daß dies die znrückgelassene Spur eines Strickes sei, woraus dann geschlossen wurde, daß der Leichnam an einem Stricke gezogen wurde. Wenn dies an der Leiche bei der Obduktion nicht konstatirt wurde, so darf Derartiges nicht angenommen werden; doch anders wäre es unmöglich gewesen, die Jdentitäl der Lerche zu umgehen. Ich bin überzeugt, daß die Herren Sachverständigen nicht einmal geahnt haben, daß der Drachenzahn, den sie fallen ließen, so große Gefahren zur Folge haben werde, nnd ich weiß, sie thaten es nicht in böser 'Absicht, sondern nur leichtfertig, ohne sich bei ihrer 'Ansicht auf wissenschaftliche Grundlagen stützen zu können. Zu dieser Hypo« thcse mußte ein Floß geschaffen werden, zu dem Floße Flößer, zu den Flößern Juden; denn anders wäre die Haltlosigkeit des Leicheuschmuggels sofort erwiesen worden. Es wurde ein Erlaß