Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 40 (4.10.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-10-04
- Page
- 707 (sequence 7)
- Language
- German
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707 Präsident: Niemand hat das Recht, Beleidigungen aus׳ zusprechcn. Vcrtheidiger (Zötvös: Der Leichnam wurde in einem Zustände den AgnoSzirnngszengen vorgelegt, in tvelchem selbst der Freund den Freund, die Gattin ihren Gatten nicht zu erkennen vermochte. Seit 7!) Tagen war der Leichnam verschwunden׳, diese Zeit genügt, um eine Leiche total zu verändern. Die Mutter sagte hier: ״Ach, wenn ich den Leichnam nur in den Kleidern gesehen hätte!" und auch Andere haben diesen Ans׳ spruch gethan. Diese Leute haben Recht, denn der richtige Modus wäre gewesen, den Leichnam so den Zeugen vorznweisen. Inden wurden prinzipiell zur Agnoszirnng nicht;»gelassen, und doch kannten viele Inden Esther. (Zs war. ein Fehler, nur Jene znznlassen. die Frau Solyinosi und der Ortsrichter nominirten. (Zs sind auch andere Mißbränche geschehen. Sechs Zeugen haben in der Dadaer Leiche (Zsther Solymosi erkannt, darunter eine Zeugin nach einem ganz bestimmten, besonderen Kennzeichen. Davon ist im Protokoll kein Wort zu finden. Der Untersuchungsrichter hat, wie jeder energische 'Mensch, die Natur, das, was er einmal in die Hand genommen, auch ansführen zu wollen. In diesem Falle war er gleich überzeugt, daß ein ritueller Mord geschehen. Da ist es denn auch nicht zu verwundern, daß er in die Protokolle nur ansnahm, was ihm von einer Aussage paßte. Bei der Agnoszirung war ein Junge, der anssagte, er sei mit (Zsther von gleicher Größe-, der Knabe wurde gemessen, er hatte l l-t Zclüimeter, die Leiche eben so viel. Bon dem ganzen Vorgänge ist keine Spur in! Protokolle. Julie Szakoleza hat aus einen Fleck atn Fuße ansmerksam gemacht. Acht Zeugen haben hier ansgesagt, daß die Füße der Leiche gewaschen wurden und daß der Fleck saktisch gesehen wurde. Auch davon ist keine Spur im Protokolle. Wenn ich bedenke, daß in dieser Angelegenheit 72 Menschen gefänglich eingezogen wurden, daß diese'Angeklagten länger als ein Jahr im Kerker schinachtcten, daß so viele Leidenschaften erregt wurden, und wenn ich bedenlc, daß dies Alles die schrecklichen Folgen dessen waren, weil dieser Umstand nicht ins Protokoll ausgenommen wurde — jo muß ich und müssen meine Kollegen große Mäßigung bewahren, imi dieses Borgehen dcS Untersuchungsrichters nicht beim wahren Namen zu nennen. Redner tvcist dann ans die Zustände hin, die in (Zszlar während der letzten Wochen geherrscht, wie dort Zeugen abgerichtet, bedroht und zu falschen Aussagen geradezu gczv.'nngen wurden. Ich frage, ruft der Verthcidiger, welche Bedeutung unter solchen Umständen gewissen Zeugenaussagen znerkaunl werden kann? Redner legt dann dar, daß die Leiche sich in einem solchen Zustande befunden, daß sie nicht mehr mit Sicherheit von den AgnoSzirnngszengen erkannt werden tonnte, dennoch seien alle diese Aussagen werlhvoll. Wenn ein Zeuge vor dem Gerichtshöfe betheuern wird, er habe genau gesehen, wie ein geflügelter Drache ans dein Schlunde emporgesahren, so wird der Gerichtshof ans diese Aussage gewiß nicht reflektiren; wenn aber Zeugen über das Aussehen einer Leiche anssagen, so haben diese Aussagen immerhin einen realen Werth. (Zs tritt hieraus eine viertelstündige Panse ein. Nach der Panse fährt Berlheidiger Dr. (Zötvös fort: Der Agnoszirungsmethode gegenüber, wie sie in diesem Falle geübt wurde, ergicbt sich die Frage: War die Leiche überhaupt erkennbar? Zum ersten Punkte ihres Gutachtens sagen die obduzircnden Aerzte, ihr Antlitz war gut erhalten, unverletzt, daher erkennbar, und dennoch ist diese Behauptung nach dem Gutachten selbst unrichtig — die Haare und Augenbrauen fehlten, die Nase war abgeplattet, der Mund schief, die Lippen etwas aufgedunsen, das Gesicht eingefallen, das Zahnfleisch in Folge der Fäulniß znsammengeschrnmpsl, daher auch die Zähne größer erscheinend — durchwegs charakteristische Aenderungen. Man muß daher der Ansicht der Universitäts-Professoren und namentlich Dr. Belkp'S, daß Wasserleichen selbst von Augehörigen niemals erkannt werden können, auch in diesem Falle beikrelen, und es ist aus die Aussagen der AgnoSzirnngszengen, ob sie nun die Leiche erkannt haben oder nicht, kein großes Gewicht zu legen. Stehen nun die Lachen so, dann müssen als Hanpr׳-(Zrkeunungsfaklorc>t die objektiven konkreten Daten der Wissenschaft in Betracht gezogen werden. (Zhe ich dieses Moment weiter bespreche, will ich eine vom großen Publikum ausgeworfcuc Frage beaiitwoncn. Darf man einer Mutter, die ihr Kind nicht erkennt, sagen: ״Du irrst, das ist dein Kind"? Die Frage ist interessant, hat aber keinen Werth — die unglückliche Mutter verdient unsere volle Theilnahme, und ich würde nicht mit frivoler Hand an jene Gefühle tasten, durch welche sic sich leiten läßt. Aber ich muß trotz alledem sagen, daß sic von allen Zeugen die befangenste ist. Sic geht zu wahrsagenden Weibern, sic spricht von göttlichen Ginslnstcrnirgen; von einer solch abergläubischen Zeugin kann man, selbst wenn sie als Mutter deponirt, nicht erwarten, daß sic sage: ״Gottes (Zinflüstcrnllg war eine Lüge, nicht die Inden haben meine Tochter gemordet, hier liegt sic vor mir!" Größer und heiliger als die Mutterliebe sind Wahrheit und Gesetz׳, hoch über den Mnttergesühlen stehen Recht und Psiicht, die Unschuldigen zu erlösen. Die ärztliche Untersuchung basirt ans drei Vorgängen, der Obduktion am III. und B). Juli durch die Aerzte Traitler, Kiss und -Horvath, der (Zxhumation und neuerlichen Obduktion durch die Pester Professoren am 7. und K. Dezember und dem Gutachten des Landes-SanitätsrathS, dieses angeblich höchsten Forums. Die Abweichungen zwischen diesen drei Foren sind sehr wesentlich, sic erstrecken sich ans das Aller, ans die Todes- Ursache, ans die Dauer, während welcher die Leiche im Wasser gelegen, ans die Zeit des Todes, ans das Vorleben, die Haare und die Nägel; und trotzdem besteht der eigentliche Unterschied zwischen der Ansicht der UnivccsitätS-Prosessorcn und des Landes- Sanilätsralhes nur dann, daß sich Letzterer nur in einer größeren Lalitnde bewegt und daß der Landes-Sanitätsrath in den meisten Fällen, wo er der mit Bestimmtheil anSgedrücktcn Auffassung der Professoren nicht beitritt, davon spricht, daß Dies und Jenes wahrscheinlich sei. Die Wahrscheinlichkeit schließt nie das (Zntgegengesetztc ans. Die Beraubung des Lebens, der Freiheit, sind bestimmte Fakten, die nicht ans Wahrscheinlichkeit basirt werden dürfen. Basirte -nun das Gutachten eines Sachverständigen ans Wahrscheinlichkeit, so dürfen Leben und Freiheit nicht ans Wahrscheinlichkeit basirt werden. Wenn der Landes - Sanikälsrath von Wahrscheinlichkeit oder großer Wahrscheinlichkeit spricht, so bewegt er sich in einem Reiche, wohin ihr» der Gerichtshof nicht folgen kann. Nachdem die Meinungen der sachverständigen Aerzte abweichend sind, ist cs die Ausgabe des löblichen Gcrichtshoses, zu untersuchen: k) die Vertrauenswürdigkeit der Sachverständigen; 2; die Beweiskraft der Argumente der Sachverständigen. Der Sachverständige gicbl Ausschluß über den Grund der (Zrscheinnngcn, er bestimmt die Natur der (Zrscheinnngen, ans Grund deren der Richter über die obschwebendc Frage seine Ucberzengnng scststcllt. Der Lanitälsrath ist eine Institution, welche seit einigen Jahren im Lande besteht; diese Institution ist mit den Institutionen rinserer Prozeßordnung nicht in (Zinklang zu bringen. Der Angeklagte hat das Recht, den Zeugen oder den Sachverständigen zu befragen, woher er seine Daten schöpfe. Allein der löbliche Gerichtshof hat nicht die Macht, den Landes«SanitätSrath zu zitircn; hätte dies geschehen können, so hätte ich n!n die Zilirnng desselben ersucht. Ich bat den Präsidenten des Landes« Sanitälsrathes, er möge die Äolivirnng, welche dem Gutachten nicht beigcgebcn ist, mir zur Verfügung stellen. (Zr verweigerte dies mit dem Bemerken, daß er diese Motivirung nur dem