Mannheim
Compact Memory

Jeschurun · 1883-10-04 · Heft 40 (4.10.1883) · p. 706

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 40 (4.10.1883)
Article
Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
Date
1883-10-04
Page
706 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2932754-2932996-2933036-2954354--13700-2954399
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

706 vielen von 1I)1jrn;um Urilieilc ßcrcicfjcn. Dieselbe tvnrde von den ־?tmifciuitcn in brr cnrfctlidjficH Weise kommentirt, und cs vertereu einige and) nu? diesen) ׳.'inlasse ihre tfvcilKit. Nun aber, geehrter Gerichte!!«,׳), diu ich bezüglich Esther s anderer ׳Mei׳.nt!1g. Sic isl wnNich ladt. Ich diu nunmehr überzemft, das; sic an jettctu Tage, an dein sie verschwand, ihr junges Vtden inirllich eingebügt hat. Wie und ans n׳elchcnt Grunde, ist uiri)t ansgehellt; das; aber diese hier sitzenden unglücklichen AngeNagten sie ermordet hätte.), ist mit!einem Iota erinüsen. Gnvieicn ist nur, das; sie nicht da isl. Ties kann aber doch vor Menschen, die gemnden Menschenverstand haben, noch feilten genügenden Beweis dafür bieten, gegen diese Juden die Aitllage zu erheben, und dies tann doch unmöglich der ganzen Indenschaft unseres Van des, Europas, ja der ganzen Welt zur Vast gelegt tverden. Und doch macht für dieses Verschwinde)) die iogenatinic össcntliche Meinung die Juden iusgesammt vcrantwörtlich׳. die Inden und nur sic allein hat man gefragt und fragt sie noch immer: ..Wo ist also die Gsther Oolymosi? Gebt sie her, ihr Juden!" Tics ist das Schlagwort, mit welchem die Nagende Mutter ihr Kind suchte, mit lvelchetn die Anti- ׳'emiten anch heute den Juden begcgltcn. Warum wendet man sich mit dieser Frage nicht an ׳).Mächtigere; warnin fragt man den Fürst-Primas von Ungarn nicht, warum' den Obcrgcspan dieses Konutats nicht: ״Wo ist die Gsther 7" Diesen stehen doch mehr 'Mittel zu Gebote, die Beantwortung dieser Frage zu geben, als diesen schlvachett unglücklichen Angeklagte», und deck; hätten diese Angeklagten ihr Möglichstes zur Aufhellung dieses Räthsels gcthan, tvenn sie zur Zeit, als das erste Gerücht von ihrer Schuld die Lust dnrchschwirrte, nicht schon in Metten ge'chlagen geivefeu mären; ja. Sie meisten von ihnen wusstet) ietbü lange nachher noch nicht, warum sic im Kerker sitzen, wessen man sie anklagt. Iit der Hand des Gerichtes und der Ve-tizei war einzig und allein die Macht, die Frage nach dem; Verbleibe Gsther's zn beantworten, tvenn die Unfähigkeit des Untersuchungsrichters und. die Iämmctlichlcit der polizeilichen Trgane dem nicht hinderlich iin Wege gestanden wären. Nicht ich, als der Vertheidiger der Angellagten, habe die Pflicht, daS Aäthscl zn lösen, welches das Berschtviuden lH'lher's timhüllt. Ties wäre die Psllcht des Untersuchungsrichters tiitb der ihin;!:gecheckten Organe gctvesen, dies märe die Pstichl des Staatsanwatts und der staatlichen Obrigkeit gewesen. Und doch will ich daran gehen, den Schleier zn lüsten, der das Verschwinden jenes jungen Mädchens bedeckt. Nicht, als ob die Freisprechung der Angeklagten dies :tothivendig nrachtc. Diese nn'iifm auch ohne dieses von jeder Anklage enthoben werden. Ich thue dies aber deshalb, tveil ich das Vorgehen beleuchten will. welches in dieser Angelegenheit zn so traurigen Resultaten geführt hat. Der Privatktäger erhebt den Vorwurf gegen die Vcrthcidignng, dasi wir nicht den objektiven Thatbestand;u er־ Hallen trachten, sondern, dag mir gegen die Angeklagten zengcndc Beiveise zn sch:vächen trachten. Der PrivaMäger möge ertauben, ich glaube, ivir dürfen Rechtsbegrisse nicht auf den Kopf stellen; ich glaube, den objektiven Thatbestand hatte Dericnigc zn erbringen, ivelcher auklagt. Der Privatklägce hätte die Pstichl gehabt, zu sagen: eS isl eilt Mord gesck'ehe», hier ist das Opfer; cS ist ein Mord geschehen, hier sind die glaubwürdigen Zeugen; cS ist ein Mord geschehen, hier ist das Geständnis; der Angeklagten. Aber trotzdem, das; all dies nicht vorhanden, ohne einen einzigen Iengen. ohne ein einziges Ge« nändnig, sogar trotz lausender )tnd taufender gewichtiger Gegenbeweise mit einer Anklage anszntrcten — nun, geehrter Herr Privatkläger, das ist eine solche Sache, wie ich sie noch nie gesehen und auch, wie ich glaube, nie mehr sehen tverde. Doch, daß hier kein objektiver Thatbestand vorhanden und doch die Anklage erhoben rvnrde, daS ist eine Aufdenkopsstcllnng aller rechtlichen Begriffe. Ich kann also in eine Grörternng deS Thatbcstandcs nicht cingehcn, )veil ich einen solchen nicht sehe, und anch der Privatkläger sicht ihn nicht. Ich will aber die dattlit in Zusammenhang stehenden Umstände der Betrachtung unterziehen. Am 18. Juni wurde in TiSza-Dada ein Leichitam ausgefnirden, der von Gerichtspersonen untersucht wurde, wobei zahlreiche Gesctzesverlctznngen untcrlicfeu. Nach Aussiuduug dieses Leichnams verbreitete sich das Gerücht, Gsther Solymosi sei gesunden. Gs gab Zeugen, die ans Grund spezifischer Merkmale erttirten, dag dies das vermißte Nkädchen sei. Jedermann hätte unter gewöhnlichen Umständen geglaubt, dies sei Gsther; doch der Uulerftichiingsrichter war anderer Ansicht, konstatine, das sei eine srctrtdc Person, und ein neues Verbrechen sei geschehen. Ich selbst glaubte im ersten Augenblicke, eS sei ein Leichcnschmnggct oorgckommeu; als ich mich aber )lach den Konferenzen mit den Sachverständigen überzeugt, dag die ärztlidjcn Protokolle zahlreiche von Leichtfertigkeit und Unwissenheit strotzende Irrthümcr enthalten, stellte ich in meinem Memo, randnm die Hypothese aus, der Leichnam könne der der Gsther sein, nlld verlangte die Gxhumirung. In der That hat mir dn Grsolg der Gphumirnng Recht gegeben. Ich erkläre jedoch, das; ich mit keiner der hier als Sachverständigen verhörten Persönlichkeiten konserirte; denn ich als Vertreter der Augeklagtet! tvolltc dies nicht lhu», tun den zahlreichen Verdacht)- gnngen der Antisemiten vorzubcngcn. Meine Konferenzen mit Sachverständigen brachten mich ans den Gedanken, dag der aufgefischte Leichnam der der Gsther Solymosi sein könne, und wenn es Gewißheit in der Wissenschaft gicbt, dann hat diese Verhandlung schon den Betvciö erbracht, dag der ausgesnndcne Leichnam nur der der Gsther Solymosi sein kann. Die Thatfachen kann man nicht verändern, auch nicht durch die Aussagen eines Matej und Moriz Schars. Man kann Zeugen machen, aber die Männer der Wissenschaft kann man nicht betrügen. Meine Hiivothese war gewagt, ich weif; eö. Wenn man den Leichnam ansgegraben' hätte und meine Vermnthnngcn nicht erfüllt tvordeil tvärcn, hätte ich meine Würde nicdcrlegen müssen; denn ich wäre ein Mensch gewesen, der an Hallnzi- Nationen leidet und in dessen Hände ein solcher Prozeß nicht gehört. Doch meine Hypothesen wurden bekräftigt. Ich tverde mir nun gestatten, ans jene Fehler aufmerksam zn lnachei), die bei der Untersuchung vorgckommen. Es ist beispielsweise ein unerhörter Fall, dag der-Vertheidiger von der Obduktion der Leiche ausgeschlossen wird, da das Gesetz die Zulassung desselben direkt vorschreibt und überhaupt gestattet, dag Jedermann, der dort erscheinen will, anch erscheinen darf. DaS Recht der Vertheidignng darf keilte leere Phrase sein, denn der Untersuchungsrichter ist nur eine dem Gerichtshöfe untergeordnet.׳ Person, die sehr viele Rechte besitzt, mit denen NUßbrauch getrieben tverden kann. Gs war ein Fehler, die Leiche den Agnoszirnngszengen naeft zn zeigen; denn ihre eigene Mnrter hat nach ihrer Angabe Gsthcr in diesem Zustande niemals gesehen. Gin weiterer Fehler wut, keine Photographie dieser Leiche verfertigen zu lassen, zumal dadurch vielleicht crnirl worden iväre, wer dieses Wesen bei seinen Lebzeiten war. Gs ertveckt fast den Verdacht, als ob man nicht erfahren wollte, wem dieser Leichnam gehörte. Dazu kommt noch, daß man den Leichttam präparirte, wodurch das Grkcnncn überhaupt unmöglich geworden war. Der Herr Staatsanwalt hat behauptet, cS sei bei der Obdnlkion eine List beobachtet worden. Dieser Ausdruck trifft nicht zu; das war einfach unklug, und die Hauptschtrtv trifft in diesem Falle den dort anwesenden Staatsanwalt. Präsident: (unterbrechend): Diese Kritik kommt vielleicht dem Herrn Vertheidiger nicht zu, und ich bitte ihn, beleidigende Ausdrücke zu unterlassen. Götvös: Ich darf meine Ansicht äußern.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.