Jeschurun
- Journal
- Jeschurun
- Volume
- 16 (1883)
- Issue
- Heft 40 (4.10.1883)
- Article
- Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
- Date
- 1883-10-04
- Page
- 703 (sequence 3)
- Language
- German
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703 gnng, daß sie ihre Aussagen hier vor dem hohe» Gerichtshöfe ausrechthaltcu. Ich bin übrigens gezwungen,;11 erklären, daß die gerichtliche Anlhcntikation sich mit dem Geiste des gegenwänigen Kriminal-Verfahrens keineswegs verträgt. Tic Be. nrtheilnng der einzelnen Bcweisdatcn gehört in die Schlnßver- Handlung, und cs ist besonders vorgesehen, wann der eine oder der andere Zeuge während der Untersuchung beeidigt werden kann. Ich bitte um Vergebung, hoher Gerichtshof, wenn ich vielleicht nicht den genauen Ausdruck finde; aber eine solche Aulhcutisizirung in dem gegenwärtigen Falle war ein!nen> a nun luceudo, denn gerade dasjenige wurde nicht anthcntifizirt, was zu authentisiziren uöthig gewesen wäre; gerade die 1 Gegensätze wurden nicht ausgeglichen. Da reißt plötzlich der Faden des LcichenschmnggelS. Amschel Vogel blieb trotz des harten Examen toi kurale, dem er unterworfen wurde, bei der Wahrheit. Groß und Klein leugnen die ihnen von Smilovics zur Last gelegte Handlung; es war also auch schon in diesem Stadium der Untersuchung nicht zu eruircn, weder ob Smilovics den Befehl zum Schmuggel^gcgcbeu, noch ob Groß und Klein die Leiche transportirt haben. Es gelang nicht, die Komposition vom Schmuggel zu Gute zu bringen; es gelang nicht, den Stammbaum der Lcichcn-Konversion bis zur Wahrmann-Nothschild-Gruppe hinauf zu leiten, und doch konnte ja nur das beabsichtigt sein, den Kahal als die im Geheimen wirkende Macht in dieses Leichenschmuggcl-Drama hincinzuzichcn. Nach Anthentisikation ihrer Aussagen und kaum in Freiheit gesetzt, beeilten sich Males und Hersko, ihre Aussagen vor dem Szeklenczer Notar und dem Szigclher Untersuchnugsrichtcr zurückzuziehen. DaS Ergebnis; der Schlußverhandlnng ergab daö Alibi aller der Theilnahmc am Leichenschmuggel Angeklagten, sowie die bare Unmöglichkeit der Vollsührung besten, was ihnen zur Last gelegt wird. Der Untersuchungsrichter und der hohe Gerichtshof qnalifiziren den Leichenschmuggel als Verbrechensrheilnahme. Nach dem Gesetze ist die Verbrcchcnstheilnahmc an zwei Bedingungen geknüpft: daran, daß ein Verbrechen verübt wurde, und an die Konsequenz, daß durch die theilnehmende Handlung der Erfolg des gegen die verbrecherische Thal eingeleitctcn Verfahrens vereitelt werden soll. Gin Verbrechen, an dem theilgenommen werden konnte, cpistirt in diesem Falle nicht, cs fehlt das Crimen antec.eden«. Eine Vereitlung ist aber auch nicht cingelretcn. Ist ja der Untersuchungsrichter durchaus nicht irregeleitet Worten, er hat vielmehr sofort herausgesunden, daß dies eine geschmuggelte Leiche, und gerade dicie falsche Leiche hätte die gegen das Hauplvcrbrcchen im Zuge befindliche Untersuchnng zum Erfolge geführt. Die Kleider wären zu Vcrräkhern geworden an jenen Thätcrn, die des Mordes angeklagt sind, denn Derjenige, der die Kleider beschafitc für die Leiche, hätte sicher die inlercstanlcstcn Ausschlüsse geben können über den Aufenthalt Esthers oder deren Leiche, oder über das Vcrschwinden des Mädchens. Gine Vereitlung, die das konstitutive Element der Verbrechenstheilnahme bildet, ist nicht eingetrelcn, die verbrecherische Handlung ist also im Stadium des Versuchs geblieben und kann nicht als Verbrechcnsthcilnahme bestraft werden. Letztere ist nicht vollführt worden, und der Versuch einer Vcrbrechcnstheilnahme kann nicht bestraft werden. Auch ein Betrug kann nicht angenommen werden, um die ausgesetztcn .'»000 fl. zu verdienen, die ja übrigens der Feldhüter, der die Leiche fand, erhalten hätte. UcberdieS ist die Kundmachung über den Preis von 5000 fl. am Id. Juni im ״Amtsblattc" erschienen, also nur zwei Tage früher, als dir Leiche in Darkany angeblich an das Floß gebunden wurde. Es bleibt also, hoher Gerichtshof, nichts Anderes übrig, als den Leichenschmuggel als selbstständiges Verbrechen zu qnalifizircn und als Delictuin sui geueris zu behandeln, was aber im Gegensätze zu den Bestimmungen des Strafgesetzes steht, welches als zu l'tstrasendc Handlung nur das qnalisizirt, was durch den Straflodcx als solche deklarirl wird, so das; außer denselben neue Verbrechen willkürlich nicht konstituirt werden können. WaS immer Diejenigen beabsichtigt haben mögen, welche diese angcblichc Handlung planten und ansführten, so ist doch so viel sicher, daß sie dieselbe sehr ungeschickt und in sehr nnrvahrscheinsicher Gestatt in Szene setzten. Eine Leiche, 00 bis 100 Kilo- Meter weit per Achse durch volkreiche Dörfer transportirt, hätte, wenn schon nicht die Ansinerksamkeit der Menschen, so doch sicher der Hunde erregt; eine Leiche nackt ans einem Wagen zu Iransporlircn in der vagen Erwartung, daß irgend ein Flößer an einer gclvistcn Stelle erscheinen werde, das ist überaus un» geschickt und unwahrscheinlich. Es wäre doch um Vieles leichter gewesen, n׳enn die Leiche unterhalb Eszlar aus irgend einer Stelle, ans die danit die Anfmerksamkeil der Behörde gelenkt werden konnte, auSgcsctzl worden wäre. Wer immer den Plan ansgeheckt hat, muß es sich sagen lasten, daß er denselben nicht geschickt gesponnen. WaS aler das ans diesen Theil bezügliche OZcständniß Matcj'S betrisst, muß ich vorausschicken, daß Males sechs von einander verschiedene Anssagen machte und auch bei der Schlußverhandlnug seine Aussagen mehrfach modifizirte und ergänzte. Der löbliche Gerichtshof beeidigte ihn trotz alledem, trotzdem gerade hierdurch Matej als der einzige Thäter des angeblichen Schmuggels erscheint, mib schuf hiermit jenes Präzcdcns, daß der Verdächtige, ich kann sagen, der angcklagte Thäter, ans seine eigene Thal beeidet wird, nur zu dem Zwecke, damit durch den belastenden Theil seiner Depositioncn auch Andere verdächtigt tverden können. Aber auch sonst ist daö Gcständniß Matcj'S ein Konglomerat der Unwahrschcinlichkeiten und Unmöglichkeiten. Er und Hersko erwähnen KeresleiN) als jenen Ort, wo sic das Drangcld von Smilovics erhalten hätten, während Beide zur selben Zeit der Wahrheit getreu bekennen, ohne in Kcrcskem) anzuhallen, ihren Weg ans der Theiß nach Tarkany fortgesetzt zuhaben, und daß Smilovics, am User sitzend, den Handel mit Hersko abschloß. Wenn er nun die 50 fl. nicht vom Ufer in das Floß warf, so kann ich mir nicht dcnkcn, wie er dieselben bereits in Kereskem) übergeben haben sollt.׳, wenn dies wahr ist, >vic verhält sich hierzu jenes Gcständniß Matcj's, daß er erst in Tarkany zufällig von dem Andindcu der Leiche und der Operation der Leichenschwcmme Kenntnis; erhielt? Ich ziehe dabei die geringeren Widersprüche gar nicht in Betracht, daß er am 11. Juni Mondschein gesehen haben will, den es nicht gab; daß er eines 2־/י.! Fuß großen Bastseilcs erwähnt, an welchem Smilovics die Leiche, ans Floß gebunden, geschleppt hätte, was ebenfalls unmöglich ist, lvenn wir berücksichtigen, daß daö Thcißnser mehrere Klafter hoch ist. Ich erwähne gar nicht, daß die Aeihensolge der Flöße, die er ausührt, derjenigen aller übrigen angegebenen gerade entgegengesetzt ist, so daß sein Floß eigentlich das zweite war und nicht das letzte. Auch die Art der Befestigung der Leiche schildert Matej, und doch wäre diese nach seiner Angabe eine physikalische Unmöglichkeit. Die so befestigte Leiche hätte fortwährend an das Floß anstoßcn müssen; die Dadacr Leiche aber wurde in zikwlich unversehrtem Zustande ansgesnnden; wohl hätte die Leiche so befestigt tverden können, daß weder Gelsi noch Escpkanies sie sahen, daß aber von fünfzehn Leuten sic Keiner gesehen hätte, kein Einziger diesen Geruch empsnnden hätte, ist unglaublich. Ebenso unglaublich ist es, daß Matej die cmpfangeue Angabe einem ihm unbekannten Tokaier Juden übergeben hätte; denn wenn er zn dem von Hersko bezcichnclcn Inden volles Vertrauen hatte, so hätte er ja um so mehr dem Hersko vertrauen müssen und wäre er dann nicht bemüssigt gcwcscn, von Szcgcdin über Tokai nach Marmaros-Szigeth zurück zu lehren. Ich kann mir übrigens auch sonst keinen rnthenischcn Flößer denken, der das empfangene Geld ohne jede Schrift