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Jeschurun · 1883-10-04 · Heft 40 (4.10.1883) · p. 702

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Journal
Jeschurun
Volume
16 (1883)
Issue
Heft 40 (4.10.1883)
Article
Die Verhandlung des Tisza-Eszlarer Prozeß vor dem Gerichtshof in Nyiregyhaza
Date
1883-10-04
Page
702 (sequence 2)
Language
German
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702 lich, bj{5 der Untc1־j«d)m1(\?nd)tcr, als ev Tanb'S Inhaftnahme! flnorbnftf, die5 nicht qenuiin hätte. Und doch, was geschah? Ter Uuiersuchuugsrichter nimmt den ans Taub bezüglichen Thei! der ׳?!!!.?sage des Moriz Schars nicht ins Protokoll und zieht ans Taub's Aussagen, aus denen hervorgiug, daß er mit den augeklagleu 2ri)ädjtcrn stets bcnninmcn war. den Schluß, das; and) er mitschuldig an dem durch die Schächter verübten Morde ist. Wenn die Aussage Mort; Scharss als belastend für die dort zugegen gewesenen atzeptirt wird, so musste sie doch in negativer Richtung entlastend für Teujenigen sein, der dort nicht zugegen war, und doch wird Emanucl Taub in Hast ge׳ nommen und in Anklagestand versetzt. Man könnte es, löblicher Gerichtshof, noch konzediren, daß Entanncl Taub, indem er nicht so sehr sein eigenes nnbezwctselbareS Alibi, als vielmehr dasjenige seiner Genossen zu erweisen trachtete, die Unwahrheit sagt, falsche Zengenschajt ablegt, wie aber bei gesunder und ehrlicher Denkungsart ctuS diesen Prämissen geschlossen werden Tann, das; EManuel Taub milschnldig an dem Morde ist, kann nur so begrissen tverdcn, wenn tuan eine so hochgradige Vcfaugeuheit voraussetzt, die in jedem Juden eineu Mitschuldigen präsumirl, in jedem Eszlarer Juden aber einen Komplicen sieht. Taub ntußte iu Unlersiichungshast versetzt werden, weil er sonst ein Uassischer Alibi-Zeuge der Schächter gewesen und soiuit die ganze Auslage znsatnutcngcsinrzt wäre; deshalb und nur des. halb erleidet mein Klient seit 1t Monaten die Qualen der Unierstlchnngshast. Ter hohe Gerichtshof gelangte, als er diesen Lapsus zu überprüfen hatte, in die Zwangslage, entweder die ganze Unterstichnng einznstellen oder das Vorgehen des Untersnchttngsrichters zu sanktioniren. Wohlweislich verschwieg matt meirtem Klienten sowohl als mir, seinem Vcrthetdiger, gegenüber die Gründe der Versetzung in den Anklageznst-and׳. nur aus die Jonrualzaht berief mau sich und erklärte, daß gegen Taub sehr gewichtige Verdachtsmomente vorwalten, und so war ich von jenetn Rechte des BertheidigerS ausgeschlossen, in schrisllicher Appellation diese angeblichen VerdachtSntontente entkräften zu kötinen. Ich tititßte es der Weisheit des löblichen Gerichts- Hofes anticimftdlcit, die Tisposilionen des Untersuchungsrichters von annswegen ztt überprüfen. Emauuel Taub ist nicht utitschuldig, er ist ein Opfer oder eigentlich ein Märtyrer eines Iustiztttordes. Ich brauche vielleicht seine Enthebung von der Anklage gar nicht zu verlangen, seine Uuschttld ist doch so evident, daß von seiner Vcrnrtheilnng gar nicht die Rede sein kamt. Waa meinen Klienten?. Weiß st ein anbelangt, so ist derselbe gerade so ninchnldig, n׳ic jene Angeklagten, für die mein Kollege Tr. Szelely in der Verlhcidigttng plaidirte. Ich lasse mich daher in Wiederbolnngen nicht ein und bitte, ans den bereits vorgebrachten Gründen ihn von der Anklage zu entbinden. Wie getagt, löblicher Gerichtshof, hier ist selbst der obsellive Thatbestaild nidjt ses! ge stellt. Die Aussage des Mori; scharf hat sich bezüglich der Zeit, des Ortes, der Art und Weise der Vollbringung der That als gänzlich falsch erwiesen. Tie Reiche des iu Verlust geratheueu respektive gemordeten Mädchens touute trotz der angestrengtesten Nachforschungen nicht ausgesunden werden, bis endlich am 18 Juni v. I. bei dent Dorfe Tisza-Dada durch Marmaroscr Flößer eine weibliche Reiche auder Theiß gezogen wurde. Die polizeiliche Beschau Touftativtc, daß die Veidje die eines vierzehnjährigen Mädchens sei. Das Gerücht vetbrcitele sich, daß die Leiche die der Esther Solpiuost sei. Bewahrheitete sich dieses Gerücht, daun war das Resultat der bisherigen Untersuchung vernichtet. Wenigstens hätte sic aus dieser Basis nicht wcitcrgcsührt werden können, der errungene Ruhm wäre gefährdet und ein Fiasko wäre unanSweichlich gewesen. Am 19. Juni wurde das AguoszirungS- Verfahren begonnen, und zwar mit der Ausschließung dcS VcrtheidigerS, mit Beiscitelastung deS ordentlichen Gerichtsarzles, jedoch mit solchen -letzten, von denen der eine niemals Anatoittie gehört, der zweite noch niemals eine Wasserleiche gesehen hatte und der dritte auf die Frage eines BertheidigerS, ob die Leiche einen Krcuzichädel hatte, zur Antwort gab, er habe ihn nicht gemessen. Die Leiche wurde agnoSzirt, nachdem man vorher ihre Nase präparirte, den Mnnd und die Zähne gc. reinigt hatte, und trotzdem fanden sich noch Zeugen, die mit mehr oder weniger Sicherheit die Leiche erkannten. Julie Szakolesay weist auf einen Fleck am Fuße der Leiche Hinz davon steht nichts im Protokolle׳, die Leiche wurde gemessen und so lang gefunden wie der Zeuge Jahaun Juhaszz davon steht wieder nichts im Protokoll. Vergebens habe ich vor dem hohen Gerichtshöfe nach Becudigung dieser AguoSzirungs-Prozedur Protest dagegen erhoben, daß in dieser Angelegenheit ein Vize- Notar, der damals noch nicht einmal die Richterprüsnng abgelegt hatte, als Untersuchungsrichter fnngi-.tez daß der Vcrtheidiger ausgeschlossen und daß der gewöhnliche GerichtSarzt nicht zugelassen wurde. Vergebens bat ich, die Leiche zu exhnmiren, der Gerichtshof wies meine Klage ab. Nach solchen Antezedentien konnte neben der Koustatirnng der Identität der .Kleider die Theorie der geschmuggelten Leiche ansgestellt werden, und e-Z wiederholte sich die Prozedur, die ich schon bei dem rituellen Morde mit möglichstem Erfolge in Anwendung bringen sah. Dort die Nebe des kleinen Samt!, hier daS vom Gesichtspunkte der Wissenschaft nicht größeren Werth besitzende Gutachten der Aerztez dort die Fuß'pur, welche das scharfe Auge des Untersuchungsrichters als ״jüdische Fußspur" erkannte׳, hier der Strick, an dem die Leiche geschleppt wurde, und besten ritueller Karaklcr wieder zweifellos ist׳, dort Moriz Scharf, hier Males. Der Untersuchungsrichter fand bald das Floß, unter dem die Leiche geschwemmt wurde. Fünfzehn Flößer wurden mit größtem Eifer eingewerrt. Bei ihrem ersten Verhör sagen alle konform ans. Von dem Kadaver weiß keiner etwas. Trotzdem hat der Untersuchungsrichter gegen sieben von ihnen Verdacht und läßt sie ohne jeden gesetzlichen Grund nach Loek trausportiren. Ich will nicht von den so oft ertvähnten granslichen Szenen sprechen, die sich dort abspielten z dagegen will ich jedoch protestiren, als ob die Dinge, die in Loek begangen wurden, die Reputation der ungarischen Rechtspflege schädigen würden. Mißbräuche kommen auch in anderen Staaten vor, sonst wäre ein Strafgesetz gar nicht nothweudig. Wer wird darum, tveil ein oder der andere Soldat nicht gerade anständige Dinge begeht, den ganzen So-ldatenstand verurtheilen? Mit welchem Rechte kann der ungarischen Nation, dem ungarischen Parlamente dieser gewiß traurige Fall zum Vorwurf gemacht werdend Vor hundert Jahren, im Gesetzartikel 41 vom Jahre 1791, wurde schon feierlich dellarirt: Hturalia exatniua intmlieta smit; aber es ist gelungen, den Thatbestand deS Leichenschmuggels durch erpreßte Zeugenaussagen herzustcllen — dieser Schmuggel wäre berufen gewe׳eu, die Konsegnenz des rituellen Mordes zu bildete. Da kann man treffend sagen: ״Wahnsinn, doch liegt Methode darin." zncvkanics blieb trotz der Marter dabei, daß er von nichts wissez aber Males erschrickt sd)0n, als er den Wehschrei des Eseplauics hört, und gesteht Alles, was man ihm diktirt. Er unb Hersko, der auch bald dem Zwange gehorcht, bezeichnen Smilovics als Denjenigen, der die Leiche bei Tarkanp übergab. Smilovies weiß bei den ersten utit ihm in der Nacht 1!ud ohne Prctokoll aufgcnomincncn Verhören nichts von der Sache; aber auch er wird durch Drohungen;um gewünschten Geständnisse gebracht. Daß er dasselbe Märchen wie Hersko anstischte, ist ein Beweis dafür, daß er Alles Hersko nachsagte. Diese drei Flößer nahtnen übrigens den Leichenschmuggel nur in der Erwartung und nach dem Versprechen aus sich, daß man sie dann sreilaste. Aber die Weisheit de» Untersuchungsrichter» knüpfte ihre Freilassung an die Bedin-

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